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§ 108 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 LHO – Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHO,MV - Landeshaushaltsordnung/§§ 105 - 112, Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts/