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Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 27100
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(Aufnahmegesetz - AufnG)

Vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100 - VORIS 27100 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 300)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Verteilung und Zuweisung1
Zuständigkeiten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes2
Unterbringung in Landeseinrichtungen3
Kosten4
Vorauszahlungen4a
Sonderzahlung im Jahr 20234b
Abweichende Regelungen für die Kostenabgeltung nach § 4 im Jahr 20234c
In-Kraft-Treten5


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/AufnG,NI - Aufnahmegesetz/
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