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Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 14 LHO – Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1.
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben
- a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
- b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
- c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
- 2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
- 3.
Stellenplan bestehend aus einer Auflistung der
- a)
Planstellen,
- b)
anderen Stellen als Planstellen,
- c)
Leerstellen,
- 4.
zusammenfassende Stellenübersichten.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHO,MV - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146445,16
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