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§ 89 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 LHO – Überwachung

(1) Zur Überwachung durch den Landesrechnungshof gehört insbesondere die Prüfung

  1. 1.
    der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, des Vermögens und der Schulden,
  2. 2.
    der Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
  3. 3.
    der Verwahrungen und Vorschüsse,
  4. 4.
    der Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHO,MV - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/