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§ 9 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 61-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 KiStG – Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden

(1) Der Senator für Finanzen hat auf Antrag der Kirche die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Landesfinanzbehörden zu übertragen, wenn und solange

  1. 1.

    dieser Kirche wenigstens 1 vom Hundert der Bewohner der Freien Hansestadt Bremen angehören,

  2. 2.

    die in der Kirchensteuerordnung und in dem Kirchensteuerbeschluss getroffenen Regelungen mit den von den Landesfinanzbehörden anzuwendenden sonstigen steuerlichen Vorschriften und mit dem Erfordernis einer möglichst rationellen Verwaltung dieser Kirchensteuer zu vereinbaren sind, insbesondere die Kirchensteuer gemäß den gleichen Grundsätzen und mit den gleichen Steuersätzen und Höchstbeträgen zu erheben ist, die für die von den Landesfinanzbehörden zu verwaltenden Kirchensteuern der anderen Kirchen gelten,

  3. 3.

    die Kirche dem Land für diese Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende angemessene Vergütung zahlt.

Soweit die Kirchensteuern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gilt die Verwaltung als nach Satz 1 übertragen.

(2) Soweit die Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gelten unbeschadet des § 7 die folgenden Absätze 3 bis 8.

(3) Die Kirchensteuer vom Einkommen und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe der Einkommensteuerpflichtigen wird grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer festgesetzt und erhoben. Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind nur festzusetzen, wenn Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten sind.

(4) Die Kirchensteuer vom Einkommen der Lohnsteuerpflichtigen wird zusammen mit der Lohnsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, über den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b des Einkommensteuergesetzes und über die Haftung gelten entsprechend.

(4a) Die nach der Kapitalertragsteuer bemessene Kirchensteuer wird zusammen mit der Kapitalertragsteuer durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben. Die Vorschriften über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer gelten entsprechend. Für die Erhebung der Kirchensteuer vom Kapitalertrag sind §§ 51a Abs. 2b bis Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(5) Als Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhobene Kirchensteuerbeträge werden auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht angerechnet. Ist Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe festzusetzen, ist darauf die Kirchensteuer nach Abs. 4 anzurechnen. Im übrigen ist in der Kirchensteuerordnung oder im Kirchensteuerbeschluss zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.

(6) Der Senator für Finanzen kann auf Antrag der beteiligten steuerberechtigten Kirchen (Absatz 1) die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuern auch für Arbeitnehmer anordnen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Freien Hansestadt Bremen haben, aber von einer in der Freien Hansestadt Bremen belegenen Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) entlohnt werden und der Evangelischen oder der Römisch-katholischen Kirche angehören. Wenn am Ort des Wohnsitzes ödes des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Arbeitnehmer niedrigere Steuersätze als in der Freien Hansestadt Bremen gelten, ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung der zuviel einbehaltenen Kirchensteuer gewährleistet wird.

(6a) Der Senator für Finanzen kann auf Antrag von Kirchen, die nach kirchensteuerrechtlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes Kirchensteuer erheben, anordnen, dass bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag die Kirchensteuer auch für Kirchensteuerpflichtige einbehalten und abgeführt wird, die in der Freien Hansestadt Bremen weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Verpflichtung zum Abzug dieser Kirchensteuer besteht für diejenigen zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, deren steuerliche Betriebsstätte sich in der Freien Hansestadt Bremen befindet.

(7) § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(8) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestundet, niedergeschlagen oder aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt oder erlassen oder wird die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, so erstreckt sich diese Maßnahme in dem entsprechenden Umfang auch auf die Kirchensteuer. Das Recht der Kirchen, darüber hinaus Kirchensteuer zu stunden oder zu erlassen, bleibt unberührt. Stundungszinsen werden von den Finanzämtern nicht erhoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/KiStG,HB - Kirchensteuergesetz/