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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖffOrdnOG,HB - Öffentliche Ordnung-Ortsgesetz/
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§ 5 ÖffOrdnOG
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Landesrecht Bremen
§ 5 ÖffOrdnOG – Straßenmusik
Straßenmusikanten müssen nach spätestens 30 Minuten ihren Darbietungsort wechseln. Der neue Darbietungsort muss so weit entfernt sein, dass eine Geräuschbelästigung am vorherigen Darbietungsort ausgeschlossen ist; in jedem Fall muss ein Abstand von mindestens 100 m eingehalten werden. Die Benutzung von Verstärkeranlagen ist nicht zulässig. § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖffOrdnOG,HB - Öffentliche Ordnung-Ortsgesetz/
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