NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


Art. 5 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 AGVwGO – Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über Besitzeinweisungen

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.


Art. 28 BayKrG
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 5 – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKrG
Gliederungs-Nr.: 2126-8-G
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayKrG – Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern

(1) 1Sind auf Grund des verbreiteten Auftretens einer übertragbaren Erkrankung oder sonstiger Vorkommnisse über das reguläre Patientenaufkommen erheblich hinausgehende Patientenzahlen zu erwarten, kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und, soweit Universitätsklinika betroffen sind, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Anordnungen zur Steuerung der Patientenströme und zur Belegung der Behandlungskapazitäten treffen, soweit das zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist. 2Es kann hierzu insbesondere

  1. 1.

    Organisationsstrukturen innerhalb und außerhalb der Krankenhäuser festlegen,

  2. 2.

    den Regierungen die erforderlichen Befugnisse gegenüber Krankenhäusern und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation erteilen oder

  3. 3.

    den Einsatz von ärztlichen Beauftragten zur regionalen oder überregionalen Koordinierung des Krankenhausbetriebs anordnen und bestimmen, dass die ärztlichen Beauftragten Befugnisse im Sinn der Nr. 2 erhalten.

3Gegenstand der Befugnisse nach Satz 2 Nr. 2 können insbesondere sein

  1. 1.

    die Zuweisung von Patienten,

  2. 2.

    die Abordnung von Personal von Krankenhäusern oder Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation zur Entlastung von Krankenhäusern,

  3. 3.

    die Freihaltung von Behandlungskapazitäten,

  4. 4.

    die Zurückstellung von Behandlungen, deren Aufschub aus medizinischer Sicht vertretbar erscheint.

(2) Soweit die von Anordnungen nach Abs. 1 betroffenen Einrichtungen keinen anderen, insbesondere bundesrechtlich geregelten Ersatz erlangen können, gilt Art. 14 Abs. 1 und 4 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Regierungen für die Gewährung der Entschädigung zuständig sind und die Entschädigung aus Mitteln des Freistaates Bayern gewährt wird.


Art. 22 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Rettungsdienst

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayRDG – Schiedsstellen (1)

(1) Für Fälle des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 bilden die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Rettungszweckverbände ein Schiedsstelle. Für Fälle des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 bilden die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Durchführenden des Rettungsdienstes eine Schiedsstelle.

(2) Die Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 1 besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus drei bestellten Vertretern der Sozialversicherungsträger und drei bestellten Vertretern der Rettungszweckverbände. Berührt der Gegenstand des Schiedsverfahrens die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst, besteht die Schiedsstelle zusätzlich aus einem bestellen Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und einem weiteren bestellten Vertreter der Sozialversicherungsträger. Die Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 2 besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus vier bestellten Vertretern der Sozialversicherungsträger und vier bestellten Vertretern der Durchführenden des Rettungsdienstes. Die Vertreter der Sozialversicherungsträger und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen, von den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestellt. Die Vertreter der Rettungszweckverbände und deren Stellvertreter werden vom Bayerischen Landkreistag und vom Bayerischen Städtetag im Verhältnis zwei zu eins bestellt. Die Vertreter der Durchführenden des Rettungsdienstes und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen und den Landesverbänden privatwirtschaftlicher Krankentransportunternehmer bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden jeweils von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zu Stande, werden sie vom Staatsministerium des Innern bestellt.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ERVV Ju
Gliederungs-Nr.: 31-1-1-J
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten
(E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)  1)

315-5-J

Vom 15. Dezember 2006 (GVBl S. 1084)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 657)

Auf Grund von § 8a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs (BGBl III 4100-1), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl I S. 2606), § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 ( BGBl I S. 2230 ), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl I S. 2553), § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl I S. 1744), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl I S. 2553), § 55a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 , § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 ( BGBl I S. 42 ), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl I S. 2098), § 125 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 , § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl III 315-1), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl I S. 2606), § 126 Abs. 1 Satz 1 , § 141 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 ( BGBl I S. 1114 ), zuletzt geändert durch Art. 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl I S. 866), § 93 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung- GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 ( BGBl I S. 114 ), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl I S. 497), und § 3 Nrn. 7, 12, 13a, 16, 17, 19, 19a und 28a der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1013), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen  
  
Zulassung der elektronischen Kommunikation 1
Form der Einreichung 2
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen 3
Ersatzeinreichung 4
Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte 5
  
Abschnitt 2  
Elektronisches Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister  
  
Elektronische Registerführung 6
Abrufverfahren 7
Ersatzregister 8
Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form 9
Technische Störungen 10
  
Abschnitt 3  
Maschinell geführtes Grundbuch  
  
Maschinell geführtes Grundbuch 11
Abrufverfahren 12
Ersatzgrundbuch 13
  
Abschnitt 4  
Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften  
  
Anordnung der elektronischen Aktenführung 14
Bildung elektronischer Akten 15
Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form 16
Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten 17
Ersatzmaßnahmen 18
  
Abschnitt 5  
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt  
  
Besonderheiten für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen am Grundbuchamt 19
Ersatzeinreichung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt 20
Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen am Grundbuchamt 21
Besonderheiten für die elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt 22
  
Abschnitt 6  
Elektronischer Rechtsverkehr in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen  
  
Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs 23
  
Abschnitt 7  
Schlussvorschriften  
  
Inkrafttreten 24
  
Anlagen  
  
Zulassung der elektronischen Kommunikation in Grundbuch- und Registersachen Anlage 1
Anordnung der elektronischen Aktenführung Anlage 2
Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen Anlage 3
Zulassung der elektronischen Kommunikation in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Anlage 4
1)

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.


Art. 3 FTG
Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 1131-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 FTG – Stille Tage

(1) Stille Tage sind

Aschermittwoch,
Gründonnerstag,
Karfreitag,
Karsamstag,
Allerheiligen,
der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
Totensonntag,
Buß- und Bettag,
Heiliger Abend.

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.

(2) An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären. In die Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für Karfreitag aufgenommen werden.

(4) Die Vorschriften des Art. 2 bleiben unberührt.


§ 10 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Wahlorgane, Beschwerdeausschuss

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 GLKrWO – Niederschriften

(1) 1Über die Verhandlungen der Wahlorgane fertigen die Schriftführer eine gesonderte Niederschrift für jede Wahl. 2Übernimmt der Wahlvorstand die Geschäfte des Briefwahlvorstands, fertigt er nur eine Niederschrift für die Urnen- und die Briefwahl.

(2) Die Beschlüsse sind mit Ausnahme der Beschlüsse über die Gültigkeit der Stimmzettel, der Wahlbriefe und der Wahlscheine in die Niederschrift aufzunehmen; soweit sie nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben.

(3) 1Niederschriften des Wahlausschusses sind vom Schriftführer und vom Wahlleiter, die Niederschriften der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen; bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage können sie in elektronischer Form erstellt und ausgedruckt werden. 2Verweigern Mitglieder die Unterschrift, ist das unter Angabe des Grundes zu vermerken.


Art. 6k HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 630-2-22-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6k HG 2019/2020 – Überleitung der Arbeitsverhältnisse am Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie

1Die Arbeitsverhältnisse der bei der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung der Universität Regensburg "Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie" beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern und des Universitätsklinikums Regensburg gehen mit Wirkung vom 1. Juli 2019 auf die Stiftung Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie (RCI) über. 2Für die in Satz 1 genannten Personen und die weiteren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stiftung gelten die für den Freistaat Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. 3Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beim Freistaat Bayern und beim Universitätsklinikum Regensburg werden von der Stiftung, solche bei der Stiftung werden vom Freistaat Bayern und vom Universitätsklinikum Regensburg jeweils wie eigene Beschäftigungszeiten angerechnet. 4Die Stiftung ist verpflichtet, die Versicherung aller nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versicherbaren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der genannten Versorgungsanstalt herbeizuführen und dauerhaft zu gewährleisten.


Art. 9 HG 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 630-2-20-F
Normtyp: Gesetz

Art. 9 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

      "Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen".
    2. b)

      Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

      "Art. 144 Übergangsregelung zur Beihilfe".
  2. 2.

    In Art. 6 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen" durch die Worte "Beamte und Beamtinnen der Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz" ersetzt.

  3. 3.

    Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

    "Art. 97
    Erfüllungsübernahme bei
    Schmerzensgeldansprüchen

    (1) 1Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 2Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

    (2) 1Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. 2Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung ( Art. 62 BayBeamtVG ) oder Unfallausgleich ( Art. 52 BayBeamtVG ) gezahlt wird.

    (3) 1Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde ( Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG ). 3Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 4Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden."

  4. 4.

    Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

    "Art. 144
    Übergangsregelung zur Beihilfe

    Nur Arbeitnehmern im Dienst der in Art. 1 Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, deren Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde, wird für die Fortdauer des Arbeitnehmerverhältnisses weiterhin Beilhilfe nach Art. 20 Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gewährt."


§ 2 RDGZustV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RDGZustV
Gliederungs-Nr.: 303-2-4-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 RDGZustV – Übernahme der Verfahren

Anhängige oder anhängig gewesene Verfahren werden von den nach § 1 zuständigen Stellen in der Lage fortgeführt, in der sie sich zum Zeitpunkt der Änderung der Zuständigkeit befinden.


Art. 8 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 8 StFoG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Vorstandsvorsitzender) und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

(2) 1Der Aufsichtsrat bestimmt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied des Vorstands; es entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. 2Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands gleiche Rechte und Pflichten.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen. 2Eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Der Anstellungsvertrag ist auf den Zeitraum der Bestellung auszurichten.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.


Art. 11 StFoG – Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(2) Der Aufsichtsrat entscheidet in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen sowie über:

  1. 1.
    Erlass und Änderung der Satzung,
  2. 2.
    Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  3. 3.
    Anstellungsverträge für die Mitglieder des Vorstands,
  4. 4.
    Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auf Vorschlag des Vorstands,
  5. 5.
    Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag des Vorstands,
  6. 6.
    Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
  7. 7.
    Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstands.

(3) 1Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats:

  1. 1.
    zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen, insbesondere von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie Verzicht auf Ansprüche und Abschluss von Vergleichen, sofern eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze überschritten wird; dies gilt auch, wenn die vorgenannten Rechtsgeschäfte im Namen und in Vertretung des Freistaates Bayern geschlossen werden,
  2. 2.
    zur Gründung von Tochterunternehmen, zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie Ausgliederung von Unternehmen und Unternehmensteilen,
  3. 3.
    zum Abschluss, zur wesentlichen Änderung oder Aufhebung von Verträgen, einschließlich Kredit-, Bürgschafts- oder Garantieverträgen, aber ausschließlich von Kaufverträgen über Holzprodukte, sowie Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten in besonders bedeutsamen Fällen, die vom Aufsichtsrat näher bestimmt werden,
  4. 4.
    zu weiteren Angelegenheiten von vergleichbarer Bedeutung nach Maßgabe der Satzung.

2Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften generell erteilen.

(4) Für die Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gelten Art. 9 Abs. 2 und 5 sinngemäß.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
(Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)

Vom 4. Dezember 1961 (BayRS 1102-1-F)

Zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80)

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Abschnitt I  
Amtsverhältnis  
  
Rechtsstellung 1
Vereidigung 2
Tätigkeitsbeschränkungen 3
Nebentätigkeit in Gesellschaftsorganen 3a
Vergütung aus Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung 3b
Ausschluss bei Interessenskollision 3c
Erholungsurlaub 4
Verschwiegenheitspflicht 5
Zeugenaussage und Gutachtenerstattung 6
Amtspflichtverletzung und Amtshaftung 7
Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten 8
Ende des Amtsverhältnisses der Staatsminister und Staatssekretäre 9
Anzeigepflicht 9a
Untersagung 9b
  
Abschnitt II  
Amtsbezüge  
  
Amtsbezüge 10
Erkrankung 11
Entschädigung für Umzugsund Reisekosten, Verordnungsermächtigung 12
  
Abschnitt III  
Versorgung  
  
Versorgung 13
Übergangsgeld 14
Ruhegehalt 15
Hinterbliebenenversorgung 16
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene 16a
Hinterbliebenenunfallfürsorge 17
Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt 18
Ehrensold und Unterhaltsbeitrag 19
  
Abschnitt IV  
Besondere Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes  
  
Rechtsstellung von Beamten und Richtern 20
Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst 21
Anrechnung anderer Bezüge 22
  
Abschnitt V  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Durchführungsvorschriften 23
Übergangsregelungen 24
Übergangsregelungen zu dem bis zum 30. Juni 1993 geltenden Recht 25
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Juli 1998 geltenden Recht 25a
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 1998 geltenden Recht 25b
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht 25c
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2003 geltenden Recht 25d
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht 25e
Inkrafttreten 26

Art. 1 - 9b, Abschnitt I - Amtsverhältnis

Art. 1 BayMinG – Rechtsstellung

Die Mitglieder der Staatsregierung (Ministerpräsident, Staatsminister und Staatssekretäre) stehen nach Maßgabe der Verfassung und dieses Gesetzes zum Freistaat Bayern in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.


Art. 2 BayMinG – Vereidigung

(1) Der Ministerpräsident leistet nach seiner Wahl, die Staatsminister und die Staatssekretäre leisten nach der Zustimmung des Landtags zu ihrer Berufung, vor dem Landtag folgenden Eid:

"Ich schwöre Treue der Verfassung des Freistaates Bayern , Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch mit einer anderen oder ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung beginnt mit ihrer Vereidigung.

(3) Die Staatsminister und die Staatssekretäre erhalten nach ihrer Vereidigung eine vom Ministerpräsidenten vollzogene Urkunde über ihre Berufung. In der Urkunde soll der zugewiesene Geschäftsbereich angegeben sein. Eine Erstellung der Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.


Art. 3 BayMinG – Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben.

(2) Während ihrer Amtsdauer dürfen die Mitglieder der Staatsregierung gegen Vergütung weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben oder Vorträge halten. Sie sollen kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Staatsregierung kann Ausnahmen zulassen.


Art. 3a BayMinG – Nebentätigkeit in Gesellschaftsorganen

(1) Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer nicht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist. Unter Staat sind der Freistaat Bayern, allein oder zusammen mit dem Bund, den Ländern oder anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung zu verstehen.

(2) Über die Zugehörigkeit von Mitgliedern der Staatsregierung zu Gesellschaftsorganen berichtet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat dem Landtag bei Vorlage der Haushaltsrechnung.


Art. 3b BayMinG – Vergütung aus Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

(1) Mit dem Amtsverhältnis zusammenhängende Vergütungen für

  1. 1.

    Nebentätigkeiten als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem ähnlichen Organ einer Gesellschaft im Sinn des Art. 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie für Tätigkeiten in Beiräten oder ähnlichen Gremien privater Erwerbsgesellschaften,

  2. 2.

    entsprechende Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen,

  3. 3.

    Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und

  4. 4.

    schriftstellerische Tätigkeiten,

die von Mitgliedern der Staatsregierung ausgeübt werden, stehen dem Freistaat Bayern zu und sind an die Bayerische Landesstiftung und an die Bayerische Forschungsstiftung zu gleichen Teilen abzuführen. Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Staatsregierung in voller Höhe. Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Wird ein Mitglied der Staatsregierung aus einer während seiner Amtsdauer gemäß Art. 3a Abs. 1 Satz 2 ausgeübten Nebentätigkeit haftbar gemacht, so hat es gegen den Freistaat Bayern Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, es sei denn, dass es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend, solange eine bei Beendigung des Amtsverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. Dies gilt auch für Fälle einer wiederholten Bestellung, Verlängerung der Amtszeit oder Wiederwahl.


Art. 3c BayMinG – Ausschluss bei Interessenskollision

Ein Mitglied der Staatsregierung ist an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung grundsätzlich obliegenden Aufgaben sowie an der Beratung und Beschlussfassung im Ministerialrat nicht beteiligt, wenn die Angelegenheit sein Interesse oder das Interesse eines seiner Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes berührt. Bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so entscheidet

  1. 1.

    der Ministerpräsident im Fall der Aufgabenwahrnehmung außerhalb des Ministerrats,

  2. 2.

    die Staatsregierung im Ministerrat, wenn der Ministerpräsident oder Mitglieder der Staatsregierung betroffen sind, ohne Mitwirkung der Betroffenen.


Art. 4 BayMinG – Erholungsurlaub

Die Mitglieder der Staatsregierung haben Anspruch auf angemessenen Erholungsurlaub. Der Urlaub der Staatsminister und Staatssekretäre ist dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.


Art. 5 BayMinG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, ohne Genehmigung der Staatsregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.


Art. 6 BayMinG – Zeugenaussage und Gutachtenerstattung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist das Mitglied der Staatsregierung Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Mitglied der Staatsregierung der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(4) Über die Versagung der Aussagegenehmigung entscheidet die Staatsregierung.


Art. 7 BayMinG – Amtspflichtverletzung und Amtshaftung

(1) Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Staatsregierung für ihre Amtsführung bestimmt sich nach Art. 59 der Verfassung in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 der Verfassung sowie nach den Art. 31 bis 43 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof . Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung findet nicht statt.

(2) Verletzt ein Mitglied der Staatsregierung schuldhaft seine Amtspflicht, so hat es dem Freistaat Bayern den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Haben mehrere Mitglieder der Staatsregierung gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Staatsregierung von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Freistaat Bayern einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem die Staatsregierung von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Freistaat Bayern anerkannt oder dem Freistaat Bayern gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(4) Leistet ein Mitglied der Staatsregierung dem Freistaat Bayern Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf das Mitglied der Staatsregierung über.


Art. 8 BayMinG – Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten endet, außer durch den Tod,

  1. 1.

    nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten,

  2. 2.

    mit seinem Rücktritt

(2) Der Rücktritt des Ministerpräsidenten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Landtagspräsidenten.

(3) Im Fall seines Rücktritts führt der Ministerpräsident seine Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter, sofern er dies nicht ausdrücklich ablehnt. Zur Vertretung Bayerns nach außen ist der Ministerpräsident nach seinem Rücktritt nicht mehr befugt.

(4) Endet das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten durch seinen Tod oder lehnt er im Fall seines Rücktritts die Weiterführung der Amtsgeschäfte ab, so führt diese der Stellvertreter des Ministerpräsidenten bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter.

(5) Für Tätigkeiten und Aufgaben, die von einem ehemaligen Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit seinem früheren Amtsverhältnis als Ministerpräsident wahrgenommen werden, können Einrichtungen und Personal zur Verfügung gestellt und Ersatz für Aufwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewährt werden; dies gilt längstens für die Dauer von bis zu vier Jahren nach dem Ende des Amtsverhältnisses.


Art. 9 BayMinG – Ende des Amtsverhältnisses der Staatsminister und Staatssekretäre

(1) Das Amtsverhältnis eines Staatsministers endet, außer durch den Tod,

  1. 1.

    nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten,

  2. 2.

    mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten,

  3. 3.

    mit der Zustimmung des Landtags zur Entlassung,

  4. 4.

    mit seinem Rücktritt.

(2) Ein Staatsminister kann mit Zustimmung des Landtags jederzeit entlassen werden.

(3) Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten, so kann dieser ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.

(4) Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten, so führt er seine Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter. Dieser kann ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.

(5) Für das Amtsverhältnis eines Staatssekretärs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Der Vereidigung eines neuen Staatsministers für einen Geschäftsbereich steht es gleich, wenn der Ministerpräsident einen Geschäftsbereich selbst übernimmt oder einem anderen Staatsminister zuweist.


Art. 9a BayMinG – Anzeigepflicht

(1) Mitglieder der Staatsregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Staatsregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung, die

  1. 1.

    in Art. 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannt ist oder

  2. 2.

    unmittelbar vor der Wahl oder der Berufung zum Mitglied der Staatsregierung ausgeübt worden ist.

(3) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Staatsregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ein Vertrag über eine künftige Beschäftigung geschlossen wird.


Art. 9b BayMinG – Untersagung

(1) Die Staatsregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 24 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung

  1. 1.

    in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Staatsregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder

  2. 2.

    das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Staatsregierung beeinträchtigen kann.

Die Untersagung ist zu begründen.

(2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 24 Monaten ausgesprochen werden.

(3) Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.


Art. 10 - 12, Abschnitt II - Amtsbezüge

Art. 10 BayMinG – Amtsbezüge

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten von Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:

  1. 1.

    ein Amtsgehalt, und zwar

    1. a)

      der Ministerpräsident in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von sieben Fünfundzwanzigstel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,

    2. b)

      die Staatsminister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von drei Sechzehntel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,

    3. c)

      die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehaltsder Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von zwei Einundzwanzigstel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,

    des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) ;

  2. 2.

    einen Orts- und Familienzuschlag nach den für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften;

  3. 3.

    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar

    a)der Ministerpräsident in Höhe von1.150,00 EUR
       
    b)der Stellvertreter des Ministerpräsidenten in Höhe von900,00 EUR
       
    c)die Staatsminister in Höhe von650,00 EUR
       
    d)die Staatssekretäre in Höhe von400,00 EUR
  4. 4.

    Zulagen und Zuwendungen in entsprechender Anwendung der allgemein für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.

(2) Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.

(3) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Amtsbezüge verschieden hoch, so stehen dem Mitglied der Staatsregierung die höheren Bezüge zu.

(4) Im Sinn der Abschnitte II bis V endet das Amtsverhältnis eines Mitglieds der Staatsregierung, das gemäß den in Art. 8 oder 9 getroffenen Bestimmungen seine Amtsgeschäfte weiterführt, erst mit der Beendigung der Geschäftsführung.

(5) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zustehen, eine Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt Art. 8 BayBesG sinngemäß. Beziehen Mitglieder der Staatsregierung ein Ruhegehalt nach Art. 14 oder Art. 15 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments (Abgeordnetenstatut), ruhen die Amtsbezüge um 50 v. H. des Ruhegehalts. Satz 2 gilt entsprechend beim Bezug von Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts. Art. 14 des Bayerischen Beamtengesetzes findet sinngemäß Anwendung.


Art. 11 BayMinG – Erkrankung

(1) Ist ein Mitglied der Staatsregierung durch Erkrankung an der Führung seiner Amtsgeschäfte gehindert, sind die Amtsbezüge für diese Zeit zu vermindern. Satz 1 gilt für jeden Krankheitsfall, jedoch jeweils höchstens bis zur Dauer von sechs Wochen.

(2) Der nach Art. 83 BayBesG zustehende Grundbetrag wird für jeden Arbeitstag einer Erkrankung um eins v.H. der für den Monat Dezember maßgebenden Amtsbezüge vermindert. Bei der Berechnung des Minderungsbetrages nach Satz 1 bleibt die Dienstaufwandsentschädigung außer Ansatz. Feststellungszeitraum ist jeweils die Zeit vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres. Endet das Amtsverhältnis eines Mitglieds der Staatsregierung während des Feststellungszeitraums und erhält es im darauf folgenden Dezember Übergangsgeld oder Ruhegehalt, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Art. 46 und 64 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) . Satz 1 gilt auch bei einer Dienstbeschädigung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG sowie bei Erkrankungen während einer Schwangerschaft.

(4) Die in den jeweiligen Feststellungszeitraum fallenden Arbeitstage einer Erkrankung sind bis 1. November eines jeden Jahres der für die Festsetzung der Amtsbezüge zuständigen Stelle zu melden.


Art. 12 BayMinG – Entschädigung für Umzugsund Reisekosten, Verordnungsermächtigung

(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung werden für die infolge ihrer Wahl oder Berufung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Umzüge sowie für getrennte Haushaltsführung Entschädigungen nach Maßgabe der für Beamte geltenden Vorschriften gewährt.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenentschädigung. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs.


Art. 13 - 19, Abschnitt III - Versorgung

Art. 13 BayMinG – Versorgung

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften dieses Abschnitts und des Art. 20 .

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.


Art. 14 BayMinG – Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b und für die gleiche Zahl von Monaten gewährt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Staatsregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre.

(3) Als Übergangsgeld wird gewährt:

  1. 1.

    für die ersten drei Monate und für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b das Amtsgehalt und der Orts- und Familienzuschlag in voller Höhe;

  2. 2.

    für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

(4) Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 gilt sinngemäß.

(5) Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Ein Verzicht auf das Übergangsgeld ist zulässig.


Art. 15 BayMinG – Ruhegehalt

(1) Ein Mitglied der Staatsregierung erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitglieds der Staatsregierung mindestens fünf Jahre bekleidet hat. Als fünfjährige Amtszeit gilt auch eine ununterbrochene Amtsdauer, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als eine volle Wahldauer des Landtags, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl des Landtags durch Bildung der neuen Staatsregierung endet.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats, in dem

  1. 1.

    die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird,

  2. 2.

    das Ruhegehalt vorzeitig und unwiderruflich in Anspruch genommen wird,

  3. 3.

    bei einer mindestens zehnjährigen Amtszeit das 62. Lebensjahr vollendet wird oder

  4. 4.

    die Staatsregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes feststellt.

Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt auf unwiderruflichen Antrag zu Beginn des Antragsmonats, frühestens zu Beginn des Monats der Vollendung des 64. Lebensjahres. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Staatsregierung das Ruhegehalt

  1. 1.

    vor Beginn des Monats, in dem die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, vorzeitig in Anspruch nimmt,

  2. 2.

    wegen Dienstunfähigkeit vor Beginn des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei mindestens zehnjähriger Amtszeit vor Beginn des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres bezieht;

die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. Als zehnjährige Amtszeit gilt auch eine Amtsdauer, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als zwei volle Wahlperioden des Landtags, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl des Landtags durch Bildung der neuen Staatsregierung endet.

(3) Hat ein Mitglied der Staatsregierung bei Ausübung seines Amts oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, Ruhegehalt.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge; es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren für jedes weitere Jahr um 2,4 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 v.H.

(5) Ruhegehaltfähige Amtsbezüge im Sinn des Abs. 4 sind das Amtsgehalt, der Orts- und Familienzuschlag bis zur Stufe 1 sowie ruhegehaltfähige Zulagen.

(6) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt, wird in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung auf Antrag für die Dauer der Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder wird. Stellt ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung einen Antrag nach Satz 1 oder führt die Anrechnung der Amtszeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen zu einer Versorgung aus einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Staatsregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Abs. 1 neu zu laufen.


Art. 16 BayMinG – Hinterbliebenenversorgung

Die Hinterbliebenen eines während der Amtszeit verstorbenen Mitglieds der Staatsregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte. Der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung ist mindestens ein Ruhegehalt in Höhe von 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge zu Grunde zu legen.


Art. 16a BayMinG – Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens fünf Jahren das Eineinhalbfache der Amtsbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt erhalten hat.

(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach Art. 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.

(4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt, entfallen Leistungen nach den für Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Todes. Art. 32 BayBeamtVG findet sinngemäß Anwendung.


Art. 17 BayMinG – Hinterbliebenenunfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Staatsregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Ein Unfall aus Anlass einer durch politische Rücksichten veranlassten Teilnahme an Veranstaltungen gilt im Zweifel als Dienstunfall.

(2) Die Unfallfürsorge besteht

  1. 1.

    in einem Heilverfahren für den Verletzten,

  2. 2.

    in einem Unfallruhegehalt, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis deswegen durch Rücktritt oder Entlassung endet,

  3. 3.

    in einer Unfall-Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls verstorben ist,

  4. 4.

    in einer einmaligen Unfallentschädigung.


Art. 18 BayMinG – Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt

(1) Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld ( Art. 14 ) und Ruhegehalt ( Art. 15 und 17 ) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.

(2) Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.


Art. 19 BayMinG – Ehrensold und Unterhaltsbeitrag

(1) Die Staatsregierung kann einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung, das kein Ruhegehalt erhält, nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, einen Ehrensold bis zur Höhe von 25 v.H. des Amtsgehalts und des Orts- und Familienzuschlags bis zur Stufe 1 bewilligen. Der Ehrensold wird nur gewährt, wenn das Mitglied der Staatsregierung die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht oder die Staatsregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinn des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes festgestellt hat.

(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes einen Ehrensold nach Absatz 1 bezog, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes, berechnet aus dem Ehrensold nach Absatz 1, bewilligt werden. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, dem nach Absatz 1 Satz 1 ein Ehrensold hätte bewilligt werden können, kann ein entsprechend bemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

(3) Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 gilt sinngemäß.


Art. 20 - 22, Abschnitt IV - Besondere Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Art. 20 BayMinG – Rechtsstellung von Beamten und Richtern

(1) Wird ein im Dienst des Freistaates Bayern stehender Beamter oder Richter zum Mitglied der Staatsregierung gewählt oder berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Staatsregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit dem Ende des Monats, in dem diese Frist abläuft, in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung erdient hätte.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu Mitgliedern der Staatsregierung gewählten oder berufenen Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Das Ruhegehalt wird vom Freistaat Bayern übernommen. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenenbezüge.

(4) Wird ein Beamter oder Richter des Bundes oder eines anderen Landes zum Mitglied der Staatsregierung gewählt oder berufen, so steht ihm und seinen Hinterbliebenen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 ein Anspruch auf Versorgung gegen den Freistaat Bayern zu. Dies gilt nicht, wenn der Beamte oder Richter nach Beendigung des Amtsverhältnisses bei seinem früheren Dienstherrn wiederverwendet wird.


Art. 21 BayMinG – Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst

Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zustehen, Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrags der Amtsbezüge.


Art. 22 BayMinG – Anrechnung anderer Bezüge

(1) Steht einem Mitglied der Staatsregierung oder einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden die Amtsbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt oder der Ehrensold aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen. Für die Anwendung des Satzes 1 gilt das Übergangsgeld auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als ruhegehaltähnliche Versorgung.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechend Anwendung.

(4) Für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen gelten die Art. 85 und 86 BayBeamtVG sinngemäß.

(5) Auf das Übergangsgeld werden Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit (Absatz 7) und Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut angerechnet.

(6) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Als Höchstgrenze gelten

  1. 1.

    für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung sowie für deren Witwen die ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge,

  2. 2.

    für Waisen 40 v.H. des Betrags, der sich nach Nummer 1 ergibt.

Art. 88 Abs. 2 BayBeamtVG ist sinngemäß anzuwenden. Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. seines Versorgungsbezugs zu belassen. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht.

(7) Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit sind Einkünfte im Sinn des Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG , das nicht Verwendungseinkommen nach Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG ist.

(8) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist der neben dem Ruhegehalt oder den Hinterbliebenenbezügen jeweils zustehende Unterschiedsbetrag nach Art. 69 BayBeamtVG in den Betrag der früheren und der neuen Versorgungsbezüge einzubeziehen. Bei der Anwendung von Absatz 6 ist der neben den Versorgungsbezügen zustehende Unterschiedsbetrag nach Art. 69 BayBeamtVG bei der Ermittlung der Höchstgrenze einzubeziehen.

(9) Bezieht ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts, so werden die Versorgungsbezüge um 50 v. H., jedoch höchstens um 50 v. H. der Entschädigung gekürzt. Bezieht ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nach Art. 14, 15 und 17 des Abgeordnetenstatuts, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v. H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.


Art. 23 - 26, Abschnitt V - Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 23 BayMinG – Durchführungsvorschriften

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Amtsbezüge fest. Ihm obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.


Art. 24 BayMinG – Übergangsregelungen

(1) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetretenen Versorgungsfälle bleibt, vorbehaltlich des Absatzes 2, das bisherige Recht maßgebend. Dabei ist als Eintritt des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Beendigung des Amtsverhältnisses anzusehen.

(2) Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und Hinterbliebenen gilt Art. 19 an Stelle der entsprechenden Vorschrift des bisherigen Rechts.


Art. 25 BayMinG – Übergangsregelungen zu dem bis zum 30. Juni 1993 geltenden Recht

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 1993 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung sowie der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung regeln sich nach dem bis zum 30. Juni 1993 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Art. 3b Abs. 3 , Art. 8 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 5 finden Anwendung; Art. 22 Abs. 5 gilt nicht, solange eine am 30. Juni 1993 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung andauert.

  2. 2.

    Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das nach dem 30. Juni 1993 verstorben ist, regeln sich nach den ab 1. Juli 1993 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. Art. 22 Abs. 4 findet keine Anwendung.

  3. 3.

    Art. 10 Abs. 1 findet in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Besteht ein Amtsverhältnis über den 30. Juni 1993 hinaus fort und hat zu diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft in der Staatsregierung insgesamt mindestens zwei Jahre bestanden, so wird Art. 15 Abs. 3 in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 30. Juni 1993 der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zu Grunde gelegt.

(3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung nach dem 30. Juni 1993 erneut Mitglied der Staatsregierung, bleibt der nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem früheren Ruhegehalt zu Grunde gelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt.

(4) Art. 13 § 2 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 ( BGBl. I S. 967 ) findet bei den am 31. Dezember 1989 vorhandenen ehemaligen Mitgliedern der Staatsregierung und ihren Hinterbliebenen sinngemäß Anwendung.


Art. 25a BayMinG – Übergangsregelungen zu dem bis 31. Juli 1998 geltenden Recht

(1) Für die am 1. August 1998 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung und ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung findet Art. 15 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für die Hinterbliebenen der am 1. August 1998 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung und ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung finden Art. 16a Abs. 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.


Art. 25b BayMinG – Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 1998 geltenden Recht

(1) Für die am 1. Januar 1999 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung findet Art. 15 Abs. 1 Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Das Gleiche gilt für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt eine Amtszeit von insgesamt mindestens vier Jahren vollendet haben.

(2) Art. 22 Abs. 6 findet auf die am 1. Januar 1999 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen in der bisher geltenden Fassung Anwendung, längstens jedoch für weitere sieben Jahre.


Art. 25c BayMinG – Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht

(1) Für die am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen findet Art. 15 Abs. 3 unbeschadet der Art. 24 bis 25b in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem In-Kraft-Treten der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; die Art. 25 bis 25b bleiben unberührt. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für künftige Hinterbliebene der am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum der für das frühere Ruhegehalt maßgebende Ruhegehaltssatz zu Grunde zu legen.

(3) Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG sind bei der Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für die nach Anwendung des Art. 16 Satz 3 zustehenden Versorgungsbezüge sowie für Versorgungsbezüge nach Art. 19 .

(4) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften ( Art. 22 Abs. 4 und 6 ) gelten Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 BayBeamtVG sinngemäß.


Art. 25d BayMinG – Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2003 geltenden Recht

Unbeschadet der Art. 24 bis 25c findet für die am 1. Januar 2004 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen Art. 15 Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Das Gleiche gilt für die am 1. Januar 2004 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung, soweit sie zu diesem Zeitpunkt die in Art. 15 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestimmte Amtszeit vollendet haben.


Art. 25e BayMinG – Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht

(1) Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Beginn des Monats, in dem das in der Tabelle des Art. 143 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes maßgebliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1949 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Beginn des Monats, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Geburtsjahrgang/
-monat
Lebensalter
1950 
Januar - März62 Jahre und 1 Monat
April - Juni62 Jahre und 2 Monate
Juli - September62 Jahre und 3 Monate
Oktober - Dezember62 Jahre und 4 Monate
195162 Jahre und 5 Monate
195262 Jahre und 6 Monate
195362 Jahre und 7 Monate
195462 Jahre und 8 Monate
195562 Jahre und 9 Monate
195662 Jahre und 10 Monate
195762 Jahre und 11 Monate
195863 Jahre
195963 Jahre und 2 Monate
196063 Jahre und 4 Monate
196163 Jahre und 6 Monate
196263 Jahre und 8 Monate
196363 Jahre und 10 Monate

(3) In den Fällen des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 gilt Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG sinngemäß. Bei mindestens zehnjähriger Amtszeit ist Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 64. Lebensjahres das 61. Lebensjahr tritt.

(4) Unbeschadet der Art. 24 bis 25c findet für die am 1. Januar 2011 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung Art. 15 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2010 geltenden Fassung Anwendung. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene von den in Satz 1 bezeichneten Versorgungsempfängern.

(5) Für die Anwendung des Art. 22 Abs. 4 gilt Art. 101 Abs. 5 BayBeamtVG sinngemäß.


Art. 26 BayMinG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1961 in Kraft.  1

1 Amtl. Anm.:

Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 4. Dezember 1961 (GVBl. S. 243)


Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst
(Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998 (GVBl S. 10, BayRS 215-5-1-I)

Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429) (1)

InhaltsübersichtArt.
  
Erster Teil 
Allgemeine Regelungen für Notfallrettung und Krankentransport 
  
Abschnitt 1 
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Genehmigungspflicht 
  
Geltungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
Genehmigungspflicht 3
  
Abschnitt 2 
Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen 
  
Umfang der Genehmigung 4
Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst 5
Zuständige Behörde 6
Voraussetzungen der Genehmigung 7
Anhörungsverfahren im Krankentransport 8
Nebenbestimmungen 9
Widerruf und Rücknahme der Genehmigung 10
Anordnungen für den Einzelfall 11
Krankenkraftwagen und ihre Besetzung 12
Einsatzbereich 13
Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft im Krankentransport 14
Leistungspflicht im Krankentransport 15
Datenschutz, Verschwiegenheit 16
  
Abschnitt 3 
Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen 
  
Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen 17
  
Zweiter Teil 
Rettungsdienst 
  
Aufgaben und Träger das Rettungsdienstes; Rettungsdienstbereiche 18
Durchführung des Rettungsdienstes 19
Einrichtungen des Rettungsdienstes 20
Notarztdienst 21
Schiedsstellen 22
Kosten von Anschaffungen 23
Benutzungsgsentgelte, Bereitschaftsvergütung 24
Besondere Bestimmungen für den Luftrettungsdienst 25
Besondere Bestimmungen für den Intensivtransport 26
Dokumentation 27
Besondere Bestimmungen für Integrierte Leitstellen 27a
  
Dritter Teil 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften 28
Ordnungswidrigkeiten 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 30
Übergangsregelung 31
Erprobung Ärztlicher Leiter Rettungsdienst 32
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 1 - 17, Erster Teil - Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport
Art. 1 - 3, Abschnitt 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Genehmigungspflicht

Art. 1 BayRDG – Geltungsbereich (1)

Dieses Gesetz regelt Notfallrettung und Krankentransport. Es gilt nicht für

  1. 1.
    die Sanitätsdienste der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes;
  2. 2.
    Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb Bayerns haben, wenn Ausgangs- oder Zielort der Beförderung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, es sei denn, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens in Bayern liegt;
  3. 3.
    Beförderungen mit eigenen Fahrzeugen des Krankenhausträgers innerhalb des Krankenhausbereichs.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 2 BayRDG – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Gegenstand der Notfallrettung ist es, Notfallpatienten am Notfallort medizinisch zu versorgen sowie sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern.

(2) Gegenstand des Krankentransports ist es, Kranken, Verletzten oder Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, sofern erforderlich, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern; nicht Gegenstand des Krankentransports ist die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.

(3) Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten.

(4) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 3 BayRDG – Genehmigungspflicht (1)

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt (Unternehmer), bedarf der Genehmigung. Der Unternehmer hat den Betrieb im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich für die wesentliche Änderung des Betriebs.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport

  1. 1.
    in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
  2. 2.
    mit Fahrzeugen, die ausschließlich für den Katastrophenfall oder den allgemeinen Sanitätsdienst vorgehalten werden;
  3. 3.
    mit Flächenflugzeugen.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 1 - 17, Erster Teil - Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport
Art. 4 - 16, Abschnitt 2 - Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Art. 4 BayRDG – Umfang der Genehmigung (1)

Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und den von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen zur Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport erteilt. Die Genehmigung muss die Art des einzelnen Krankenkraftwagens unter Angabe seines amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer enthalten. Für jedes einzelne Fahrzeug wird die Genehmigung entweder für den Krankentransport oder für die Notfallrettung erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung beinhaltet auch das Recht, Krankentransporte durchzuführen. Sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 5 BayRDG – Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes , der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (1)

(1) Für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde, Haftung und Tod des Unternehmers sowie Aufsicht über den Unternehmer gelten die §§ 12 , 15 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 bis 5 , §§ 17 , 19 Abs. 1 , 2 und 4 , §§ 23 , 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Vorschriften den Verkehr mit Mietwagen betreffen und Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport erteilt werden soll und welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist. Beide Angaben werden in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.

(3) Für den Betrieb des Unternehmens, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8 , 11 , 16 bis 19 , 30 , 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen. § 9 BOKraft in der jeweils geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinn von § 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind.

(4) Die Aufgaben und die Befugnisse der Gesundheitsämter nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Art. 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 6 BayRDG – Zuständige Behörde (1)

Zuständig zur Erteilung der Genehmigung sind die Kreisverwaltungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet sich die für den Einsatzbereich des Fahrzeuges ( Art. 13 Abs. 1 ) zuständige Rettungsleitstelle befindet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 7 BayRDG – Voraussetzungen der Genehmigung (1)

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer und, soweit vorhanden, der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
  3. 3.
    der Antragsteller als Unternehmer fachlich geeignet ist oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch Ablegen von Prüfungen oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen.

(2) Die Genehmigung für Notfallrettung und Krankentransport im Rettungsdienst wird erteilt, wenn für das Fahrzeug ein öffentlich-rechtlicher Vertrag des Antragstellers mit dem Rettungszweckverband nach Art. 19 Abs. 1 und 3 vorliegt.

(3) Die Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn des Zweiten Teils dieses Gesetzes beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere die Zahl der Krankenkraftwagen und deren Standorte, das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich und die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und den Austausch von Krankenkraftwagen, soweit der Genehmigungsumfang unverändert bleibt.

(4) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 3 sind sich neu bewerbende und vorhanden Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Bewerber vorhanden sind. Zur Feststellung der Auswirkungen erteilter Genehmigungen auf die Versorgung kann die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Genehmigung betragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 8 BayRDG – Anhörungsverfahren im Krankentransport (1)

(1) Vor einer Entscheidung nach Art. 7 Abs. 3 sind der Rettungszweckverband, die Industrie- und Handelskammer, die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Landesverbände der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen, die Landesverbände privatwirtschaftlicher Krankentransportunternehmer und die zuständigen Gewerkschaften zu hören. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können durch schriftliche Anzeige gegenüber den nach Art. 6 zuständigen Behörden widerruflich einen Vertreter für Anhörungsverfahren benennen.

(2) Die genannten Stellen können sich binnen zwei Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, schriftlich äußern. Vom Ausgang des Verfahrens sind sie zu unterrichten.

(3) Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Krankenkraftwagen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 9 BayRDG – Nebenbestimmungen (1)

(1) Die Genehmigung ist mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, die

  1. 1.
    den Umfang der Betriebspflicht ( Art. 14 Abs. 1 ) und die vom Unternehmer sicherzustellende Erreichbarkeit des Betriebs ( Art. 14 Abs. 3 ) näher bestimmen,
  2. 2.
    der Einhaltung der Anforderungen der Hygiene dienen.

(2) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die insbesondere

  1. 1.
    die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit der Rettungsleitstelle ( Art. 20 Abs. 3 ) regeln und
  2. 2.
    den Unternehmer verpflichten, den Beförderungsauftrag und seine Abwicklung aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(3) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens sechs Jahren zu erteilen.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Unternehmer, soweit ihnen die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 10 BayRDG – Widerruf und Rücknahme der Genehmigung (1)

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 , Abs. 2 vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn trotz schriftlicher Mahnung

  1. 1.
    die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
  2. 2.
    den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 11 BayRDG – Anordnungen für den Einzelfall (1)

Die nach Art. 6 zuständige Behörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 12 BayRDG – Krankenkraftwagen und ihre Besetzung (1)

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen. Die Fahrzeuge sowie ihre Ausstattung und Ausrüstung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Notfallrettung darf nur mit Krankenkraftwagen durchgeführt werden, die für diese Einsatzart entsprechend dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sind.

(2) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter mit einer nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 4 zu bestimmenden Qualifikation, bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent den Patienten zu betreuen. Von Satz 2 kann ausnahmsweise im Einzelfall abgewichen werden, wenn ansonsten der Krankenkraftwagen nicht zum Einsatz kommen könnte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 13 BayRDG – Einsatzbereich (1)

(1) Einsatzbereich des Krankenkraftwagens ist der Rettungsdienstbereich, in dem sich der Standort befindet.

(2) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Einsatzbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Können sich die Ausnahmen auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, sind die dort zuständigen Genehmigungsbehörden ( Art. 6 ) anzuhören. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Durchführender des Rettungsdienstes nach Art. 18 Abs. 4 tätig wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 14 BayRDG – Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft im Krankentransport (1)

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen. § 19 Abs. 3 und § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs sicherzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Unternehmer, soweit ihnen die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 15 BayRDG – Leistungspflicht im Krankentransport (1)

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. 1.
    der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Einsatzbereichs des Krankenkraftwagens liegt,
  2. 2.
    die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen möglich ist und
  3. 3.
    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmer, soweit ihnen die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist.

(2) Der im Krankentransport tätige Unternehmer ist zu Einsätzen in der Notfallrettung verpflichtet, wenn ihn die Rettungsleitstelle hierzu beauftragt. Die Notfallrettung hat in diesem Fall Vorrang vor einem Krankentransport. Ein Notfallrettungseinsatz darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 16 BayRDG – Datenschutz, Verschwiegenheit (1)

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, aufbewahrt oder genutzt werden, soweit

  1. 1.
    dies zur Ausführung und Abwicklung von Notfallrettung und Krankentransport, zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist, oder
  2. 2.
    der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Der Unternehmer und seine Mitarbeiter dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Die Offenbarung ist insbesondere befugt unter den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie dann, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 1 - 17, Erster Teil - Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport
Art. 17, Abschnitt 3 - Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen

Art. 17 BayRDG – Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen (1)

(1) Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der Art. 4 , 5 Abs. 1 , 2 und 4 , Art. 7 Abs. 1 und 2 , Art. 9 Abs. 3 , Art. 10 , 11 , 12 Abs. 2 Satz 2 , Art. 16 dieses Gesetzes entsprechend. § 9 Abs. 1 und 3 BOKraft in der jeweils geltenden Fassung finden mit der Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes Anwendung. Art. 26 bleibt unberührt. Ist der Unternehmer gleichzeitig Halter des Luftfahrzeuges, finden Art. 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 keine Anwendung.

(2) Für die Genehmigung ist das Staatsministerium des Innern zuständig. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.

(3) Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrtzeugs werden im Einzelfall entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin festgelegt. Der Einsatzbereich wird unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens des Luftfahrzeugs und einer möglichst flächendeckenden Versorgung bestimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 18 - 27a, Zweiter Teil - Rettungsdienst

Art. 18 BayRDG – Aufgaben und Träger des Rettungsdienstes; Rettungsdienstbereiche (1)

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport nach Maßgabe dieses Gesetzes flächendeckend sicherzustellen (Rettungsdienst). Sie nehmen diese Aufgabe in Rettungsdienstbereichen als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. Der Krankentransport mit Hubschraubern und die Notfallrettung sind ausschließlich öffentliche Aufgabe.

(2) Das Staatsministerium des Innern setzt nach Anhörung der beteiligten kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Rettungsdienstbereiche und den Standort ihrer Rettungsleitstellen so fest, dass der Rettungsdienst effektiv und wirtschaftlich durchgeführt werden kann.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören, bilden einen Rettungszweckverband. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Rettungszweckverband die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend. Umfasst ein Rettungsdienstbereich nur das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde, so finden die für den Rettungszweckverband geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

(4) Rettungswachen benachbarter Rettungszweckverbände haben sich auf Anforderung der Rettungsleitstellen gegenseitig auszuhelfen, sofern dadurch die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 19 BayRDG – Durchführung des Rettungsdienstes (1)

(1) Der Rettungszweckverband überträgt die Durchführung der Aufgabe nach Art. 18 Abs. 1

  1. 1.
    dem Bayerischen Roten Kreuz mit Bergwacht und Wasserwacht,
  2. 2.
    dem Arbeiter-Samariter-Bund,
  3. 3.
    dem Malteser-Hilfsdienst,
  4. 4.
    der Johanniter-Unfall-Hilfe,
  5. 5.
    der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder
  6. 6.
    vergleichbaren Hilfsorganisationen.

Soweit die Hilfsorganisationen zur Durchführung des Rettungsdienstes nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Rettungszweckverband die Aufgabe selbst, durch seine Verbandsmitglieder oder Dritte, durch. Über die Auswahl des Durchführenden und über den Umfang der Vergabe entscheidet der Rettungszweckverband nach pflichtgemäßem Ermessen; er berücksichtigt dabei eine effektive Leistungserbringung sowie wirtschaftliches und sparsames Verhalten. Sollen bestehende Einrichtungen des Rettungszweckverbands, seiner Mitglieder oder Dritter erweitert werden, so entscheidet der Rettungszweckverband nach pflichtgemäßem Ermessen, wem der in den Sätzen 1 und 2 Genannten er die Durchführung insoweit überträgt. Ein Anspruch auf Übernahme vorhandener Einrichtungen besteht nicht.

(2) Die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Hubschraubern (Luftrettung) kann auch der ADAC-Luftrettung oder sonstigen Luftrettungsunternehmern übertragen werden.

(3) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungszweckverband und den in Absätzen 1 und 2 Genannten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat insbesondere Bestimmungen über die Einrichtungen des Rettungsdienstes ( Art. 20 Abs. 1 ) und ihre Ausstattung sowie darüber zu enthalten wie und in welchem Umfang die Aufgabe zu erfüllen ist. Im Bereich der Krankentransporte ist eine mit der Mitwirkung im Rettungsdienst konkurrierende Betätigung außerhalb des Rettungsdienstes unvereinbar.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 20 BayRDG – Einrichtungen des Rettungsdienstes (1)

(1) In jedem Rettungsdienstbereich müssen als Einrichtungen eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen vorhanden sein. Der Rettungszweckverband legt Zahl und Standort der Rettungswachen fest. Die Ausstattung der Einrichtungen sowie Zahl und Standort der Rettungswachen werden durch den Bedarf bestimmt, der neben den Erfordernissen der Sicherheit auch saisonbedingte Schwankungen des Transportaufkommens und besondere Gegebenheiten des Einsatzbereichs zu berücksichtigen hat und die Einhaltung der Hilfsfristen gewährleisten muss. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Benachbarte Rettungszweckverbände stimmen sich bei Entscheidungen über den Standort von Rettungswachen miteinander ab, soweit die Vorgaben über die rettungsdienstliche Leistungsdichte einen gebietsübergreifenden Einsatz der Krankenkraftwagen zulassen.

(2) Die Umsetzung von Entscheidungen des Rettungszweckverbands nach Absatz 1 Satz 2 sowie über die Ausstattung der Einrichtungen in öffentlich-rechtliche Verträge ( Art. 19 Abs. 3 ) bedarf, soweit sie sich auf die Betriebskosten des Rettungsdienstes auswirkt, der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbands Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag eine Schiedsstelle ( Art. 22 Abs. 1 Satz 1 ).

(3) Die Rettungsleitstelle lenkt alle Einsätze des Rettungsdienstes und stimmt sie aufeinander ab. Sie kann dazu den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. Art. 21 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Rettungsleitstelle muss ständig besetzt und erreichbar sein. Sie führt einen Krankenbettennachweis. Der Betreiber der Rettungsleitstelle vereinbart mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen. Soweit die Aufgaben der Rettungsleitstelle nach den Sätzen 1 und 5 nicht beeinträchtigt werden, kann die Rettungsleitstelle auch den kassenärztlichen Notfalldienst vermitteln und mit Zustimmung des Rettungszweckverbands die Alarmierung von örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe übernehmen. Der Rettungszweckverband ist berechtigt, die Rettungsleitstelle in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen. § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Rettungswachen müssen mit ständig einsatzbereiten Krankenkraftwagen und, wo erforderlich, mit Notarzt-Einsatzfahrzeugen, Transportinkubatoren sowie mit Sonderfahrzeugen und Sondergeräten des Berg- und des Wasserrettungdienstes ausgestattet sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 21 BayRDG – Notarztdienst (1)

(1) Soweit Notfallpatienten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch ( Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB V - in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf ärztliche Behandlung haben, ist diese Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sicherzustellen ( §§ 73 , 75 SGB V ).Der Rettungszweckverband und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gewährleisten gemeinsam die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst (Notarztdienst). Die Einzelheiten sind in einem Vertrag zu regeln. Die Ärzte müssen über besondere notfallmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die Bayerische Landesärztekammer legt die Befähigungsanforderungen nach Satz 4 fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise. Die Mitglieder der Rettungszweckverbände haben darauf hinzuwirken, dass auch in Krankenhäusern beschäftigte Ärzte, insbesondere Ärzte kommunaler Krankenhäuser, zur Mitwirkung zur Verfügung stehen.

(2) Der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.

(3) Der Rettungszweckverband bestellt Leitende Notärzte und organisiert in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns deren Einsatz bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker. Art. 23 findet keine Anwendung. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns regelt mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen die Vergütung, die gegenüber den Benutzern des Notarztdienstes zusammen mit dem Benutzungsentgelt gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 zu erheben ist. Der Leitende Notarzt kann auch den im Einsatz mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 22 BayRDG – Schiedsstellen (1)

(1) Für Fälle des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 bilden die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Rettungszweckverbände ein Schiedsstelle. Für Fälle des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 bilden die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Durchführenden des Rettungsdienstes eine Schiedsstelle.

(2) Die Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 1 besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus drei bestellten Vertretern der Sozialversicherungsträger und drei bestellten Vertretern der Rettungszweckverbände. Berührt der Gegenstand des Schiedsverfahrens die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst, besteht die Schiedsstelle zusätzlich aus einem bestellen Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und einem weiteren bestellten Vertreter der Sozialversicherungsträger. Die Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 2 besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus vier bestellten Vertretern der Sozialversicherungsträger und vier bestellten Vertretern der Durchführenden des Rettungsdienstes. Die Vertreter der Sozialversicherungsträger und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen, von den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestellt. Die Vertreter der Rettungszweckverbände und deren Stellvertreter werden vom Bayerischen Landkreistag und vom Bayerischen Städtetag im Verhältnis zwei zu eins bestellt. Die Vertreter der Durchführenden des Rettungsdienstes und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen und den Landesverbänden privatwirtschaftlicher Krankentransportunternehmer bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden jeweils von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zu Stande, werden sie vom Staatsministerium des Innern bestellt.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 23 BayRDG – Kosten von Anschaffungen (1)

(1) Der Staat erstattet den Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Kosten der Anschaffung

  1. 1.
    von Sonderfahrzeugen und -geräten der Berg- und der Wasserrettung, Rettungsbooten und Fernmeldegeräten für die Berg- und Wasserrettung sowie
  2. 2.
    der kommunikations- und informationstechnischen Ausstattung von Rettungsleitstellen und Rettungswachen, ihrer fernmeldetechnischen Infrastruktureinrichtungen und Datenverarbeitungsprogramme,

soweit diese im Rettungsdienst eingesetzt werden und die Anschaffungskosten nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. Die Kosten der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet.

(2) Den Umfang der notwendigen Anschaffungen stellt das Staatsministerium des Innern nach Anhörung der Durchführenden des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in jährlichen Beschaffungsplänen fest. Diese Beschaffungspläne werden den jeweiligen Haushaltsansätzen zugrundegelegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 24 BayRDG – Benutzungsentgelte, Bereitschaftsvergütung (1)

(1) Die Durchführenden des Rettungsdienstes erheben für ihre Leistungen Benutzungsentgelte. Diesen sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrundezulegen, die einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung und einer leistungsfähigen Organisation entsprechen und die durch Art. 23 nicht abgedeckt sind. Die Kosten sind nach einheitlichen Maßstäben auf die Benutzer zu verteilen. Die Benutzungsentgelte können regional gestaffelt werden.

(2) Die auf die Sozialversicherungsträger entfallenden Benutzungsentgelte werden von den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und den Durchführenden des Rettungsdienstes oder ihren Verbänden andererseits einheitlich vereinbart. § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet über die Benutzungsentgelte eine Schiedsstelle ( Art. 22 Abs. 1 Satz 2 ).

(3) Die Durchführenden des Rettungsdienstes gleichen ihre Einnahmen aus den Benutzungsentgelten untereinander aus.

(4) Die Aufwendungen, die durch die Bereitschaft von Ärzten, durch die Mitwirkung von Krankenhausträgern und durch den Einsatz von Krankenhausärzten im Notarztdienst entstehen, sind nach Maßgabe der hierüber zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffenen Vereinbarung auf die Benutzer des Notarztdienstes umzulegen und zusammen mit dem Benutzungsentgelt gemäß Absatz 1 Satz 1 zu erheben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 25 BayRDG – Besondere Bestimmungen für den Luftrettungsdienst (1)

(1) Das Staatsministerium des Innern legt nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbands Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Standorte der Hubschrauber für Notfallrettung und Krankentransport fest. Die Hubschrauber werden von der für ihren Standort zuständigen Rettungsleitstelle unabhängig von den Grenzen der Rettungsdienstbereiche eingesetzt, soweit das Staatsministerium des Innern zur Leitstellenzuständigkeit nichts anderes bestimmt.

(2) Für den Abschluss des Vertrags nach Art. 19 Abs. 3 ist der Rettungszweckverband zuständig, in dessen Bereich sich der Standort des Hubschraubers befindet. Er vertritt dabei und im Vollzug des Vertrags die anderen im Einsatzbereich des Hubschraubers gelegenen Rettungszweckverbände.

(3) Für Benutzungsentgelte im Luftrettungsdienst gilt Art. 24 mit der Maßgabe, dass Benutzungsentgelte abweichend von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 für jeden Standort zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und dem Durchführenden andererseits zu vereinbaren sind. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 Satz 3 besteht die Schiedsstelle aus einem neutralen Vertreter de Sozialversicherungsträger und einem bestellten Vertreter des Durchführenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 26 BayRDG – Besondere Bestimmungen für den Intensivtransport (1)

Das Staatsministerium des Innern legt nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Standorte der Krankenkraftwagen für die Verlegung von Notfallpatienten unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport) fest. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 gelten für die Stationierung der Krankenkraftwagen sinngemäß. Hinsichtlich der Finanzierung gilt Art. 24 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 27 BayRDG – Dokumentation (1)

(1) Die in der Notfallrettung in der Leitstelle oder zur Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten eingesetzten Personen haben die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. Art. 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten sind der den Notfallpatienten aufnehmenden Einrichtung zu übergeben.

(2) Die bei der Dokumentation anfallenden Daten können innerhalb des Rettungsdienstes in nicht patientenbezogener Form für Zwecke der Qualitätssicherung und der Effizienzkontrolle ausgewertet werden. Mit der Auswertung kann eine öffentliche Stelle beauftragt werden, die wissenschaftliche Zwecke verfolgt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 27a BayRDG – Besondere Bestimmungen für Integrierte Leitstellen (1)

Für die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 28 - 32, Dritter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 BayRDG – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (1)

(1) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    für bestimmte Beförderungsfälle allgemein oder für den Einzelfall Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes erteilen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport gewährleistet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist;
  2. 2.
    den Nachweis der fachlichen Eignung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 regeln; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlusszeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
  3. 3.
    weitere Aufgaben und die Grundsätze für den Betrieb der Rettungsleitstellen regeln;
  4. 4.
    Anforderungen an die personelle Besetzung, einschließlich persönlicher und fachlicher Voraussetzungen, sowie an die sächliche Ausstattung der Einrichtungen des Rettungsdienstes und der Rettungsmittel stellen;
  5. 5.
    Kriterien für die rettungsdienstliche Leistungsdichte festlegen;
  6. 6.
    das Verfahren der Kostenerstattung nach Art. 23 und den Einnahmenausgleich nach Art. 24 Abs. 3 regeln;
  7. 7.
    die Organisation und den Einsatz des Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienstes deren Besonderheiten anpassen;
  8. 8.
    Einzelheiten der Dokumentation und ihrer Auswertung nach Art. 27 regeln;
  9. 9.
    das Nähere über die Verteilung der Schiedsstellensitze der Durchführenden des Rettungsdienstes unter den Beteiligten nach Maßgabe ihres Anteils an der Vorhaltung, über die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstellen sowie die ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust, die Verteilung der Kosten der Schiedsstellen, das Verfahren und die Verfahrensgebühren bestimmen;
  10. 10.
    bestimmen, welche Behörden für den Vollzug des Rettungsassistentengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuständig sind.

(2) Das Staatsministerium des Innern erlässt eine Mustersatzung für die Rettungszweckverbände, das Muster eines Vertrags nach Art. 19 Abs. 3 , eine Musterdienstanweisung für den Rettungsdienst sowie die sonst erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 29 BayRDG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Notfallrettung oder Krankentransport betreibt;

  2. 2.

    einer vollziehbaren Auflage nach Art. 9 zuwiderhandelt;

  3. 3.

    den Vorschriften dieses Gesetzes über

    1. a)

      die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung ( Art. 12 ),

    2. b)

      den Einsatzbereich ( Art. 13 Abs. 2 Satz 1 ),

    3. c)

      die Leistungspflicht ( Art. 15 Abs. 1 )

    zuwiderhandelt;

  4. 4.

    entgegen Art. 5 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 3 Satz 9 , jeweils in Verbindung mit § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes , die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;

  5. 5.

    entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit

    1. a)

      § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,

    2. b)

      § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,

    3. c)

      § 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 , § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht rechtzeitig befolgt,

    4. d)

      § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet;

  6. 6.

    einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:

    1. a)

      § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,

    2. b)

      § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,

    3. c)

      § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,

    4. d)

      § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuches,

    5. e)

      § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann auch belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht;
  2. 2.
    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals trotz einer Krankheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft an Fahrten teilnimmt oder entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt;
  3. 3.
    als Fahrzeugführer entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann auch belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 30 BayRDG – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1)   (2)

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Art. 27 am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bayerische Gesetz über den Rettungsdienst (BayRDG) vom 11. Januar 1974 (BayRS 215-5-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1987 (GVBl S. 494), außer Kraft.

(2) Art. 27 tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. August 1990 (GVBl S. 282, BayRS 215-5-1-I). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsgesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 781) und vom 9. Dezember 1998 (GVBl. S. 779).
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 31 BayRDG – Übergangsregelung (1)

(1) Ist ein Unternehmer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zweck des Krankentransports im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes , so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, Gebrauch machen. Hat der Unternehmer von der Genehmigung vor dem 12. März 1990 Gebrauch gemacht, so finden für die Wiedererteilung dieser Genehmigung sowie für die Genehmigung eines Fahrzeugaustausches die Art. 1 bis 6 , 7 Abs. 1 , Art. 8 bis 17 Anwendung, sofern der Gegenstand der Genehmigung (Notfallrettung, Krankentransport) und der Bereich, in dem das Fahrzeug bisher eingesetzt wurde, unverändert bleiben.

(2) Soweit Unternehmer von Genehmigungen nach Art. 3 Abs. 1 für die Notfallrettung vor dem 15 November 1995 außerhalb des Rettungsdienstes Gebrauch gemacht haben, schließen die Rettungszweckverbände nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit ihnen Verträge nach Art. 19 Abs. 3 . Dem Umfang der Vergabe ist die Zahl der vor dem Stichtag betriebenen Krankenkraftwagen und das Maß ihrer vom Unternehmer sichergestellten und nachgewiesenen Einsatzbereitschaft im Durchschnitt des auf den Stichtag folgenden Jahres zu Grunde zu legen. Lehnt der Unternehmer einen Vertragsschluss nach Satz 1 ab oder hat er erstmals nach dem 15. November 1995 von einer Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Gebrauch gemacht, so darf er unter Anschluss an die Rettungsleitstelle von seiner Genehmigung bis zum Ablauf ihrer Befristung Gebrauch machen; eine Wiedererteilung findet in diesem Fall nicht statt. Der Rettungszweckverband hat innerhalb eines Zeitraums von höchstens 18 Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes den Bedarf neu festzustellen und die rettungsdienstliche Vorhaltung ihm anzupassen. Macht die Bedarfsanpassung eine Reduzierung der rettungsdienstlichen Vorhaltung in einem Rettungsdienstbereich erforderlich, ist diese auf die Leistungserbringer entsprechend ihrem Anteil an der gesamten in öffentlich-rechtlichen Verträgen festgelegten Vorhaltung der Notfallrettung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verteilen. Der Rettungszweckverband ist verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Maßgabe des Art. 60 BayVwVfG im erforderlichen Umfang anzupassen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes alle Einsätze in der Notfallrettung ausschließlich von der Rettungsleitstelle abgewickelt. Genehmigungen für die Notfallrettung können nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die die Zusammenarbeit des Unternehmers mit der Rettungsleitstelle regeln.

(4) Soweit in Fällen des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ein Beteiligter vor dem 1. Januar 1998 Antrag auf Entscheidung durch die Regierung gestellt hat, ist das Verfahren durch die Regierung nach diesem Zeitpunkt fortzuführen.

(5) Der Freistaat Bayern erstattet den Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Kosten der Anschaffung von Notarzt-Einsatzfahrzeugen sowie für die unvorhergesehene Ersatzbeschaffung von Krankenkraftwagen für die Notfallrettung, soweit der Vertrag mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und vor dem 17. März 2004 geschlossen worden ist, die Kraftfahrzeuge im Rettungsdienst eingesetzt werden und die Anschaffungskosten nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind.

(6) Soweit nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 in der nach § 12 Nr. 1 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004 geltenden Fassung die notwendigen Kosten der Anschaffung von Krankenkraftwagen für die Notfallrettung, Notarzt-Einsatzfahrzeugen, Transportinkubatoren und Fernmeldegeräten für die Notfallrettung nicht mehr vom Freistaat Bayern erstattet werden, sind auch diese gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 den Benutzungsentgelten zu Grunde zu legen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Art. 32 BayRDG – Erprobung Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (1)

(1) Im Rahmen der Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst wird zur Weiterentwicklung und qualitativen Verbesserung der Notfallrettung die Einführung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst erprobt.

(2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst wird vom Rettungszweckverband bestellt und hat die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den an der Notfallrettung beteiligten Unternehmern und Stellen die Qualität rettungsdienstlicher Leistungen zu sichern (Qualitätssicherung) und nach Möglichkeit systemimmanent zu verbessern (Qualitätsmanagement/kontinuierliche Qualitätsentwicklung). Er soll dabei insbesondere im jeweiligen Rettungsdienstbereich

  1. 1.
    den Rettungszweckverband bei Entscheidungen über Zahl, Standort und Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen fachlich beraten und unterstützen;
  2. 2.
    im Zusammenwirken mit den in der Notfallrettung tätigen Unternehmern und Notärzten eine weitgehend einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Fahrzeuge festlegen;
  3. 3.
    auf der Grundlage der Dokumentationen ( Art. 27 BayRDG ) die Einsatzstrategien und das Einsatzgeschehen in den Rettungsleitstellen überwachen und zusammen mit dem Betreiber der Leitstelle durch Fortschreibung der Dispositionsanweisungen und gezielter Fort- und Weiterbildung des Personals optimieren;
  4. 4.
    auf der Grundlage der Dokumentationen ( Art. 27 BayRDG ) die Versorgung der Notfallpatienten durch ärztliches und nichtärztliches Personal überwachen und zusammen mit den Unternehmern und den Notärzten Empfehlungen für ärztliches sowie Behandlungsrichtlinien für nichtärztliches Personal erarbeiten;
  5. 5.
    gewonnene Erkenntnisse gezielt in die Fort- und Weiterbildung des Rettungsdienstpersonals und der Notärzte einbringen sowie als Anregungen an die Ausbildungsstätten für Rettungsassistenten und Notärzte geben.

Er soll im Rahmen seiner Aufgabe Kontakt zu anderen Ärztlichen Leitern, zu Feuerwehren, Technischem Hilfswerk und Polizei halten.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst von den in der Notfallrettung mitwirkenden Personen oder Stellen nichtpatientenbezogene Auskünfte, Aufzeichnungen und Dokumentationen einschließlich auf der Grundlage von Art. 27 Abs. 2 erstellter Auswertungen verlangen. Ausnahmsweise ist der Ärztliche Leiter Rettungsdienst befugt, auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 erhobene personenbezogene Daten betreffend die ordnungsgemäße Ausführung eines Einsatzes von der erhebenden oder aufbewahrenden Person oder Stelle innerhalb des Rettungsdienstes zu verlangen und zu nutzen, soweit dies im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist. Der Rettungszweckverband kann dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst seine Rechte nach Art. 20 Abs. 3 Sätze 8 und 9 sowie vertrauliche Informations- und Kontrollrechte zur Ausübung übertragen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Qualitätsmanagement kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst den in der Notfallrettung mitwirkenden Personen oder Stellen Weisungen erteilen.

(4) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten der Erprobung regen, insbesondere

  1. 1.
    das Verfahren und die Dauer der Bestellung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst erprobt werden;
  2. 2.
    die Rettungsdienstbereiche bestimmen, in denen der Ärztliche Leiter Rettungsdienst erprobt wird;
  3. 3.
    das Weisungsrecht des Ärztlichen Leiters hinsichtlich Voraussetzungen und Adressaten näher bestimmen;
  4. 4.
    dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst weitere Aufgaben zuweisen.

Hinsichtlich der Rechtsstellung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst, seines Weisungsrechts und der ihm zugewiesenen Aufgaben können verschiedene Modelle erprobt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVersG
Gliederungs-Nr.: 2180-4-I
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)

2180-4-1

Vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421)

Zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl S. 418)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht  Artikel
  
Erster Teil  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Grundsatz 1
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich 2
Versammlungsleitung 3
Leitungsrechte und -pflichten 4
Pflichten der teilnehmenden Personen 5
Waffenverbot 6
Uniformierungs- und Militanzverbot 7
Störungsverbot, Aufrufverbot 8
Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen 9
  
Zweiter Teil  
Versammlungen in geschlossenen Räumen  
  
Veranstalterrechte und -pflichten 10
Ausschluss von Störern, Hausrecht 11
Beschränkungen, Verbote, Auflösung 12
  
Dritter Teil  
Versammlungen unter freiem Himmel  
  
Anzeige- und Mitteilungspflicht 13
Zusammenarbeit 14
Beschränkungen, Verbote, Auflösung 15
Schutzwaffen- und Vermummungsverbot 16
  
Vierter Teil  
Befriedeter Bezirk  
  
Befriedeter Bezirk 17
Schutz des Landtags 18
Zulassung von Versammlungen 19
  
Fünfter Teil  
Straf- und Bußgeldvorschriften  
  
Strafvorschriften 20
Bußgeldvorschriften 21
Einziehung 22
  
Sechster Teil  
Schlussbestimmungen  
  
Einschränkung von Grundrechten 23
Zuständigkeiten 24
Keine aufschiebende Wirkung der Klage 25
Kosten 26
(weggefallen) 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung 28

Art. 1 - 9, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 BayVersG – Grundsatz

(1) Jedermann hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln.

(2) Dieses Recht hat nicht,

  1. 1.

    wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,

  2. 2.

    wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer Versammlung die Ziele einer nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,

  3. 3.

    eine Partei, die nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder

  4. 4.

    eine Vereinigung, die nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes oder nach dem Vereinsgesetz verboten ist.


Art. 2 BayVersG – Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

(2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz nur für öffentliche Versammlungen.


Art. 3 BayVersG – Versammlungsleitung

(1) 1Der Veranstalter leitet die Versammlung. 2Er kann die Leitung einer natürlichen Person übertragen.

(2) Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, ist Leiter die Person, die den Vorsitz der Vereinigung führt, es sei denn, der Veranstalter hat die Leitung nach Abs. 1 Satz 2 auf eine andere natürliche Person übertragen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4 .


Art. 4 BayVersG – Leitungsrechte und -pflichten

(1) Der Leiter

  1. 1.

    bestimmt den Ablauf der Versammlung, insbesondere durch Erteilung und Entziehung des Worts,

  2. 2.

    hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen,

  3. 3.

    kann die Versammlung jederzeit schließen und

  4. 4.

    muss während der Versammlung anwesend sein.

(2) 1Der Leiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe einer angemessenen Anzahl volljähriger Ordner bedienen. 2Die Ordner müssen weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" oder "Ordnerin" tragen; zusätzliche Kennzeichnungen sind nicht zulässig. 3Der Leiter darf keine Ordner einsetzen, die Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.

(3) 1Polizeibeamte haben das Recht auf Zugang und auf einen angemessenen Platz

  1. 1.

    bei Versammlungen unter freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist,

  2. 2.

    bei Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vorliegen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.

2Polizeibeamte haben sich dem Leiter zu erkennen zu geben; bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es, wenn dies die polizeiliche Einsatzleitung tut.


Art. 5 BayVersG – Pflichten der teilnehmenden Personen

(1) Personen, die an der Versammlung teilnehmen, haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der Ordner zu befolgen.

(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen.

(3) Wird eine Versammlung aufgelöst, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.


Art. 6 BayVersG – Waffenverbot

Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde

  1. 1.

    bei Versammlungen mit sich zu führen oder

  2. 2.

    auf dem Weg zu Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen.


Art. 7 BayVersG – Uniformierungs- und Militanzverbot

Es ist verboten,

  1. 1.

    in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen oder

  2. 2.

    an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild paramilitärisch geprägt wird,

sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.


Art. 8 BayVersG – Störungsverbot, Aufrufverbot

(1) Störungen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung öffentlicher oder nichtöffentlicher Versammlungen zu verhindern, sind verboten.

(2) Es ist insbesondere verboten,

  1. 1.

    in der Absicht, nicht verbotene öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder erhebliche Störungen zu verursachen oder

  2. 2.

    bei einer öffentlichen Versammlung dem Leiter oder den Ordnern in der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Ordnungsaufgaben mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten oder sie während der Ausübung ihrer Ordnungsaufgaben tätlich anzugreifen.

(3) Es ist verboten, öffentlich, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts nach § 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Teilnahme an einer Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist.


Art. 9 BayVersG – Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen

(1) 1Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Teilnehmern nur offen und nur dann anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. 2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Die Polizei darf Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur offen und nur dann anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist. 2Übersichtsaufnahmen dürfen aufgezeichnet werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungen, von Teilen hiervon oder ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. 3Die Identifizierung einer auf den Übersichtsaufnahmen oder -aufzeichnungen abgebildeten Person ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.

(3) 1Die nach Abs. 1 oder 2 angefertigten Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich auszuwerten und spätestens innerhalb von zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. 1.

    zur Verfolgung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung oder

  2. 2.

    im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, dass von dieser Person erhebliche Gefahren für künftige Versammlungen ausgehen.

2Soweit die Identifizierung von Personen auf Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen für Zwecke nach Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich ist, ist sie technisch unumkehrbar auszuschließen. 3Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Entstehung zu löschen, es sei denn, sie werden inzwischen zur Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 Nr. 1 benötigt.

(4) 1Soweit Übersichtsaufzeichnungen nach Abs. 2 Satz 2 zur polizeilichen Aus- und Fortbildung benötigt werden, ist hierzu eine eigene Fassung herzustellen, die eine Identifizierung der darauf abgebildeten Personen unumkehrbar ausschließt. 2Sie darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. 3Die Herstellung einer eigenen Fassung für Zwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung ist nur zulässig, solange die Aufzeichnung nicht nach Abs. 3 zu löschen ist.

(5) 1Die Gründe für die Anfertigung von Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 und für ihre Verwendung nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind zu dokumentieren. 2Werden von Übersichtsaufzeichnungen eigene Fassungen nach Abs. 4 Satz 1 hergestellt, sind die Notwendigkeit für die polizeiliche Aus- und Fortbildung, die Anzahl der hergestellten Fassungen sowie der Ort der Aufbewahrung zu dokumentieren.

(6) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.


Art. 10 - 12, Zweiter Teil - Versammlungen in geschlossenen Räumen

Art. 10 BayVersG – Veranstalterrechte und -pflichten

(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen werden.

(2) 1Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden. 2Sie haben sich gegenüber dem Leiter oder gegenüber den Ordnern als Pressevertreter auszuweisen.

(3) 1Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und Anschrift (persönliche Daten) des Leiters mitzuteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. 2Die zuständige Behörde kann den Leiter ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

(4) 1Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung die persönlichen Daten eines Ordners im Sinn des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. 2Die zuständige Behörde kann den Ordner ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

(5) Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen, wenn ohne die Erhöhung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.


Art. 11 BayVersG – Ausschluss von Störern, Hausrecht

(1) Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2) Der Leiter übt das Hausrecht aus.


Art. 12 BayVersG – Beschränkungen, Verbote, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken oder verbieten, wenn

  1. 1.

    der Veranstalter eine der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 erfüllt,

  2. 2.

    Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder der Leiter Personen Zutritt gewähren wird, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinn des Art. 6 mit sich führen,

  3. 3.

    Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen Verlauf der Versammlung anstrebt, oder

  4. 4.

    Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden wird, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.

(2) 1Nach Versammlungsbeginn kann die zuständige Behörde die Versammlung unter Angabe des Grundes beschränken oder auflösen, wenn

  1. 1.

    der Veranstalter eine der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 erfüllt,

  2. 2.

    die Versammlung einen gewalttätigen Verlauf nimmt oder eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit der teilnehmenden Personen besteht,

  3. 3.

    der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinn des Art. 6 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und nicht für die Durchführung des Ausschlusses sorgt, oder

  4. 4.

    durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.

2In den Fällen von Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere Maßnahmen der zuständigen Behörde, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.


Art. 13 - 16, Dritter Teil - Versammlungen unter freiem Himmel

Art. 13 BayVersG – Anzeige- und Mitteilungspflicht

(1) 1Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. 2Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. 3Bei einer fernmündlichen Anzeige kann die zuständige Behörde verlangen, die Anzeige schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen. 4Eine Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich. 5Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis.

(2) 1In der Anzeige sind anzugeben

  1. 1.

    der Ort der Versammlung,

  2. 2.

    der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung,

  3. 3.

    das Versammlungsthema,

  4. 4.

    der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 sowie

  5. 5.

    bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf.

2Der Veranstalter hat wesentliche Änderungen der Angaben nach Satz 1 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.

(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).

(5) Die zuständige Behörde kann den Leiter ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet.

(6) 1Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung die persönlichen Daten eines Ordners im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. 2Die zuständige Behörde kann den Ordner ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

(7) Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen, wenn ohne die Erhöhung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.


Art. 14 BayVersG – Zusammenarbeit

(1) 1Die zuständige Behörde soll dem Veranstalter Gelegenheit geben, mit ihr die Einzelheiten der Durchführung der Versammlung zu erörtern. 2Der Veranstalter ist zur Mitwirkung nicht verpflichtet.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Maßnahmen nach Art. 15 berücksichtigen, inwieweit der Veranstalter oder der Leiter nach Abs. 1 mit ihr zusammenarbeiten.


Art. 15 BayVersG – Beschränkungen, Verbote, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 vorliegt.

(2) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung insbesondere dann beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen

  1. 1.

    die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch sie

    1. a)

      eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen ist,

      oder

    2. b)

      die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht oder

  2. 2.

    durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, und dadurch die unmittelbare Gefahr einer Beeinträchtigung der Würde der Opfer besteht.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 sind rechtzeitig vor Versammlungsbeginn zu treffen.

(4) Nach Versammlungsbeginn kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder auflösen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder ein Verbot nach Abs. 1 oder 2 vorliegen oder gerichtlichen Beschränkungen zuwidergehandelt wird.

(5) Die zuständige Behörde kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(6) Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen.


Art. 16 BayVersG – Schutzwaffen- und Vermummungsverbot

(1) Es ist verboten, bei Versammlungen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.

(2) Es ist auch verboten,

  1. 1.

    an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,

  2. 2.

    bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder

  3. 3.

    sich im Anschluss an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenzuschließen und dabei

    1. a)

      Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, mit sich zu führen,

    2. b)

      Schutzwaffen oder sonstige in Nr. 2 bezeichnete Gegenstände mit sich zu führen oder

    3. c)

      in einer in Nr. 1 bezeichneten Aufmachung aufzutreten.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

(5) Die zuständige Behörde kann Personen, die den Verboten nach Abs. 1 und 2 zuwiderhandeln, von der Versammlung ausschließen.


Art. 17 - 19, Vierter Teil - Befriedeter Bezirk

Art. 17 BayVersG – Befriedeter Bezirk

1Für den Landtag des Freistaates Bayern wird ein befriedeter Bezirk gebildet. 2Der befriedete Bezirk um das Landtagsgebäude umfasst das nachfolgend umgrenzte Gebiet der Landeshauptstadt München: Max-Weber-Platz, Innere Wiener Straße, Wiener Platz, Innere Wiener Straße, Am Gasteig, Ludwigsbrücke, Westufer der Isar, Prinzregentenbrücke, südliches Rondell am Friedensengel, Prinzregentenstraße, Ismaninger Straße, Max-Weber-Platz. 3Die angeführten Straßen und Plätze sind nicht Teil des befriedeten Bezirks.


Art. 18 BayVersG – Schutz des Landtags

1Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten. 2Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.


Art. 19 BayVersG – Zulassung von Versammlungen

(1) Nicht verbotene Versammlungen unter freiem Himmel können innerhalb des befriedeten Bezirks zugelassen werden.

(2) 1Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach Abs. 1 sind spätestens sieben Tage vor der Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einzureichen. 2 Art. 13 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Über Anträge auf Zulassung entscheidet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags.

(4) Durch die Zulassung werden die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere Art. 13 bis 15 , nicht berührt.


Art. 20 - 22, Fünfter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften

Art. 20 BayVersG – Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen Art. 6 eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand der dort bezeichneten Art mit sich führt, zu einer Versammlung hinschafft, bereithält oder verteilt,

  2. 2.

    entgegen Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder eine erhebliche Störung verursacht oder

  3. 3.

    entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a sich mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenschließt und dabei Waffen oder sonstige Gegenstände der dort bezeichneten Art mit sich führt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen Art. 4 Abs. 2 Satz 3 Ordner verwendet,

  2. 2.

    entgegen Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 einer dort genannten Person Widerstand leistet oder sie tätlich angreift,

  3. 3.

    entgegen Art. 8 Abs. 3 oder Art. 18 Satz 2 zur Teilnahme an einer Versammlung auffordert,

  4. 4.

    als Veranstalter oder als Leiter einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 , Art. 15 Abs. 1 , 2 oder 4 oder einer gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen Art. 16 Abs. 1 eine Schutzwaffe oder einen einschlägigen Gegenstand mit sich führt,

  6. 6.

    entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 an einer derartigen Veranstaltung teilnimmt oder den Weg dorthin zurücklegt oder

  7. 7.

    entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 3 sich mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenschließt und dabei den in Art. 16 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b oder c bezeichneten Verboten zuwiderhandelt.


Art. 21 BayVersG – Bußgeldvorschriften

(1) Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer

  1. 1.

    als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Polizeibeamten keinen Zugang oder keinen angemessenen Platz einräumt,

  2. 2.

    entgegen Art. 7 Nr. 1 eine Uniform, ein Uniformteil oder ein gleichartiges Kleidungsstück trägt,

  3. 3.

    entgegen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Pressevertreter ausschließt,

  4. 4.

    als Veranstalter Personen als Leiter der Versammlung einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 5 abgelehnt wurden,

  5. 5.

    als Veranstalter Ordner einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 oder nach Art. 13 Abs. 6 Satz 2 abgelehnt wurden,

  6. 6.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 , Art. 15 Abs. 1 , 2 oder 4 oder einer gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt,

  7. 7.

    als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 4 vorliegen,

  8. 8.

    entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen einschlägigen Gegenstand mit sich führt, oder

  9. 9.

    entgegen Art. 18 Satz 1 an einer dort genannten Versammlung teilnimmt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer

  1. 1.

    als Leiter Ordner einsetzt, die anders gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 zulässig ist,

  2. 2.

    entgegen Art. 5 Abs. 2 die Versammlung nicht unverzüglich verlässt,

  3. 3.

    entgegen Art. 5 Abs. 3 sich nicht unverzüglich entfernt,

  4. 4.

    trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, entgegen Art. 8 Abs. 1 eine Versammlung zu stören,

  5. 5.

    als Veranstalter entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 persönliche Daten nicht oder nicht richtig mitteilt oder

  6. 6.

    entgegen Art. 13 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht macht.


Art. 22 BayVersG – Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Art. 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Nrn. 6, 8 oder 9 oder Abs. 2 Nr. 4 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a StGB und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


Art. 23 - 28, Sechster Teil - Schlussbestimmungen

Art. 23 BayVersG – Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit ( Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes , Art. 113 der Verfassung ) und der Meinungsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes , Art. 110 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


Art. 24 BayVersG – Zuständigkeiten

(1) Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die Polizei im Sinn des Art. 1 PAG .

(2) 1Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden. 2Ab Beginn der Versammlung und in unaufschiebbaren Fällen kann auch die Polizei Maßnahmen treffen.

(3) 1Bei Versammlungen unter freiem Himmel, die über das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde hinaus gehen (überörtliche Versammlungen), genügt der Veranstalter seiner Anzeigepflicht, wenn er die Versammlung gegenüber einer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigt. 2Dies gilt nicht bei Eilversammlungen nach Art. 13 Abs. 3 . 3Die Kreisverwaltungsbehörde unterrichtet unverzüglich die übrigen betroffenen Kreisverwaltungsbehörden und die Regierung; berührt die Versammlung mehrere Regierungsbezirke, unterrichtet sie das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

(4) 1Bei überörtlichen Versammlungen kann die Regierung bestimmen, dass eine der nach Abs. 2 Satz 1 zuständigen Kreisverwaltungsbehörden im Benehmen mit den übrigen über Verfügungen nach Art. 6 , 13 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 5 bis 7 , Art. 15 und 16 Abs. 3 entscheidet. 2Bei überörtlichen Versammlungen, die mehrere Regierungsbezirke berühren, kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration diese Bestimmung treffen.


Art. 25 BayVersG – Keine aufschiebende Wirkung der Klage

Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.


Art. 26 BayVersG – Kosten

Mit Ausnahme von Entscheidungen über Erlaubnisse nach Art. 6 sind Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostenfrei.


Art. 27 BayVersG

(weggefallen)


Art. 28 BayVersG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. 2Es ersetzt nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 ( BGBl. I S. 1789 ), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969).

(2) (weggefallen)


Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 1131-3-I
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz - FTG)

Vom 21. Mai 1980 (BayRS 1131-3-I)

Zuletzt geändert durch § 1 Absatz 10 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

InhaltsübersichtArt.
  
Gesetzliche Feiertage 1
Schutz der Sonn- und Feiertage 2
Stille Tage 3
Schutz das Festes Mariä Himmelfahrt, soweit es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettages 4
Befreiungen 5
Israelitische Feiertage 6
Ordnungswidrigkeiten 7
Grundrechtseinschränkung 8
Übergangs- und Schlussvorschriften 9

Art. 1 FTG – Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind

  1. 1.
    im ganzen Staatsgebiet
    Neujahr,
    Heilige Drei Könige (Epiphanias),
    Karfreitag,
    Ostermontag,
    der 1. Mai,
    Christi Himmelfahrt,
    Pfingstmontag,
    Fronleichnam,
    der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
    Allerheiligen,
    Erster Weihnachtstag,
    Zweiter Weihnachtstag,
  2. 2.
    in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
    Mariä Himmelfahrt.

(2) In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.

(3) Das Landesamt für Statistik stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.


Art. 2 FTG – Schutz der Sonn- und Feiertage

(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind außerdem verboten

  1. 1.
    alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
  2. 2.
    öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
  3. 3.
    Treibjagden.

(3) Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten nicht

  1. 1.
    für den Betrieb der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,
  2. 2.
    für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,
  3. 3.
    für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind,
  4. 4.
    für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden,
  5. 5.
    für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen - ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag - ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat.

(4) Als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierbei nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.


Art. 3 FTG – Stille Tage

(1) Stille Tage sind

Aschermittwoch,
Gründonnerstag,
Karfreitag,
Karsamstag,
Allerheiligen,
der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
Totensonntag,
Buß- und Bettag,
Heiliger Abend.

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.

(2) An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären. In die Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für Karfreitag aufgenommen werden.

(4) Die Vorschriften des Art. 2 bleiben unberührt.


Art. 4 FTG – Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt, soweit es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettages

Es werden das Fest Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und der Buß- und Bettag wie folgt geschützt:

  1. 1.
    Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Die Vorschriften des Art. 2 Abs. 3 gelten entsprechend.
  2. 2.
    Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
  3. 3.
    An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.


Art. 5 FTG – Befreiungen

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2 , 3  und  4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.  (1)

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3067)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonnund Feiertage ist mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie mit Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


Art. 6 FTG – Israelitische Feiertage

(1) Als israelitische Feiertage werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geschützt

das Osterfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
das Wochenfest (zwei Tage),
das Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
das Neujahrsfest (zwei Tage),
der Versöhnungstag (ein Tag).

(2) An den israelitischen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen verboten

  1. 1.
    alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
  2. 2.
    öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge.

(3) Als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierbei nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.

(4) An den israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.

(5) An den israelitischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.


Art. 7 FTG – Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Art. 2 Abs. 1 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen,

  2. 2.

    entgegen Art. 2 Abs. 2 während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen oder Treibjagden durchführt,

  3. 3.

    entgegen Art. 3 Abs. 2

    1. a)

      an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt,

    2. b)

      am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen durchführt,

    3. c)

      am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt,

  4. 4.

    einer auf Grund Art. 3 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  5. 5.

    entgegen Art. 4 Nr. 1 während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,

  6. 6.

    entgegen Art. 6 Abs. 2 an israelitischen Feiertagen während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen vermeidbare lärmerzeugende Handlungen vornimmt, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- oder Umzüge durchführt.


Art. 8 FTG – Grundrechtseinschränkung

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Art. 8 Abs. 2 des Grundgesetzes , Art. 113 der Verfassung ) wird nach Maßgabe der Art. 2 Abs. 2 , Art. 3 Abs. 2  und  4 , Art. 4 und 6 Abs. 2 eingeschränkt.


Art. 9 FTG – Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) Die Regelung des Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 tritt hinsichtlich Allerheiligen abweichend von Absatz 1 am 1. Januar 1984 in Kraft.

(3) (gegenstandslos)


Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 630-2-20-F
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
(Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511) 

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266)  (1)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Feststellung des Haushaltsplans 1
Kreditermächtigungen 2
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen 3
Haushaltswirtschaftliche Sperren 4
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung 5
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung 6
Sperre frei werdender Stellen bis 1997 6a
Sperre frei werdender Stellen ab 2015 6b
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 6c
Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen 6d
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit 6e
Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer 6f
Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer 6g
Besetzung von Stellen bei Familienpflegezeit 6h
Weitere Stellenhebungen im Rahmen des Neuen Dienstrechts 6i
Übertragung von Ausgaben 7
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen 8
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes 9
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes 10
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes 11
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes 12
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern 13
Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes 14
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes 15
Durchführungsbestimmungen 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17
  
Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Anlage 1
Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 (DBestHG 2015/2016) Anlage 2
(1) Red. Anm.:

zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266)


Art. 1 HG 2015/2016 – Feststellung des Haushaltsplans  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2015 auf 51 142 507 400 € und

  2. 2.

    für das Haushaltsjahr 2016 auf 55 819 737 100 € festgestellt.


Art. 2 HG 2015/2016 – Kreditermächtigungen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Investitionen folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2015 bis zur Höhe von null €,

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2016 bis zur Höhe von null €,

  3. 3.

    die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2014 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zweckgebundene Darlehen aus Mitteln des Bundes, die zur Förderung des Städtebaus gewährt werden, bis zu folgender Höhe aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2015 bis zur Höhe von 150 000 €,

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2016 bis zur Höhe von 150 000 €.

2Diese Ermächtigung erhöht oder vermindert sich insoweit, als die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Darlehen die im Haushalt veranschlagten Beträge überschreiten oder hinter ihnen zurückbleiben.

(3) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei den Kapiteln 13 06 und 13 60 im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind; sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Bedingungen notwendig werden. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 06

  1. 1.

    im Jahr 2015 um 500 000 000 €,

  2. 2.

    im Jahr 2016 um null €

(Nettotilgung). 4Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 60

  1. 1.

    im Jahr 2015 um 430 000 000 €; die Ermächtigung vermindert sich um die Mehreinnahmen und erhöht sich um die Mindereinnahmen bei Kap. 13 60 Tit. 134 01,

  2. 2.

    im Jahr 2016 um 550 000 000 €

(Nettotilgung).

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von zwei v.H. des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Staates Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht v.H. des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht.


Art. 3 HG 2015/2016 – Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, über die in Art. 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 € aufzunehmen.

(3) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.


Art. 4 HG 2015/2016 – Haushaltswirtschaftliche Sperren  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 BayHO , ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach Abs. 1 und nach Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit auf Grund von Etatentscheidungen des Bundes absehbar ist, dass gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan geringere Bundesmittel eingehen werden.


Art. 5 HG 2015/2016 – Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(entfallen)


Art. 6 HG 2015/2016 – Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 06 und Titel 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 07) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen verbindlich zu beachten.

(2) 1Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO , wobei eine Aufhebung der Sperre vor dem 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres nur in besonderen Einzelfällen erfolgen sollte. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind; für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger gilt die Wiederbesetzungssperre sinngemäß. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.

(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:

    1. a)

      1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:

      1. aa)

        Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)

        • durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),

        • durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),

        • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 30) oder

        • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.);

      2. bb)

        Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)

        • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag ( Art. 77 BayBesG ),

        • in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der BesGr A 5,

        • durch Auszubildende oder Praktikanten mit betragsmäßig gleichen oder niedrigeren Bezügen oder

        • durch Dienstanfänger;

      3. cc)

        Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),

        • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.) oder

        • durch Auszubildende.

      2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage ( Art. 34 Abs. 1 BayBesG ), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ( Art. 34 Abs. 2 BayBesG ), mit einer besonderen Amtszulage ( Art. 27 Abs. 3 BayBesG ) und/oder mit einer besonderen Zulage für Richter ( Art. 56 BayBesG ) gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage ( Art. 51 BayBesG ), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 30) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen.

    2. b)

      Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A 13 , verrechnet werden.

    3. c)

      1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

    4. d)

      1Von den Stellenplänen für tarifliche Arbeitnehmer darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

    5. e)

      Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz bleibt unberührt.

  2. 2.

    Beamte, die auf Grund des Art. 53 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen) oder Art. 54 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts) Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.

  3. 3.

    1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende (Plan-) Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen und besonderen Amtszulagen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG .

  4. 4.

    1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung.

  5. 5.

    Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A ( Art. 22 BayBesG ) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R ( Art. 46 BayBesG ) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.

  6. 6.

    Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

  7. 7.

    1Wird ein Bediensteter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt und auf einer Leerstelle geführt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden (Plan-) Stelle - für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung bestehen muss - zur Verstärkung des Titels 428 1. verwendet werden. 2Die Verstärkung kann nur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwendet werden. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Nr. 12.2 der Durchführungsbestimmungen findet keine Anwendung.

  8. 8.

    1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen der § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BayMuttSchV vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinn der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, maximal für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.

  9. 9.

    Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral möglich.

(4) 1In den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, dem Kapitel 15 50 sowie in den Kapiteln 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der ausgebrachten (Plan-) Stellen für Forschung und Lehre neu festsetzen, soweit sie frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf hierfür besteht. 2Veränderungen im Bereich der (Plan-) Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 3Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umgewandelten Stellen entspricht. 4Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 bzw. 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 5Hierbei können die Stellenwertigkeiten kostenneutral neu festgelegt werden. 6Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten (Plan-) Stellen kostenneutral neu festzusetzen.

(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen (Plan-) Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare (Plan-) Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten (Plan-) Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Im Rahmen des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks, des Biosystemforschungsnetzwerks einschließlich Kernzentrum, des Bayerischen Forschungsnetzwerks Immuntherapie, des Professorinnenprogramms, des Energiecampus Nürnberg, des Technologietransfers, des Wettbewerbs "Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen", des "gemeinsamen Programms des Bundes und der Länder für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre" und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk "kw mit Auslaufen der Finanzierung" . 3Im Fall der Exzellenzinitiative können gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer aus Zuwendungen Dritter und bis zu 50 v.H. der bei Kapitel 15 06 Titelgruppe 96 veranschlagten Mittel ermächtigt. 2Die Stellen aus Zuwendungen Dritter dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 3Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Planstellen bzw. Stellen können abweichend von Satz 2 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 4Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.

(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 196 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt. 3Die Vergabemöglichkeiten gemäß Art. 60 BayBesG erhöhen sich in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 um jeweils 38 für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, davon jeweils 18 für das IT-Dienstleistungszentrum, und um jeweils 66 für die Werkfeuerwehr der TU München in Garching im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst auf insgesamt jeweils 300.

(9) Die im Haushaltsplan 2015 im Rahmen des Neuen Dienstrechts in Bayern kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. Juli 2015 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral bis zu 20 (Plan-) Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.

(11) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBesG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags "12 200 000 €" der Betrag "8 800 000 €" und an die Stelle des Vomhundertsatzes "0,2" der Vomhundertsatz "0,14" tritt.

(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts, zur Deckung des personellen Bedarfs in den Rechenzentren sowie bei den Regierungen zur Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte (Plan-) Stellen aus den Einzelplänen 02 bis 15 in die Kapitel 03 08, 06 04 und 06 21 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Die (Plan-) Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung und bzw. oder kostenneutrale Rückumwandlung vorsieht.

(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber zuständigen staatlichen Behörden (Plan-) Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. 3Die mit den umgesetzten (Plan-) Stellen korrespondierenden Haushaltsmittel sind zusammen mit den (Plan-) Stellen umzusetzen. 4Die (Plan-) Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung und bzw. oder kostenneutrale Rückumwandlung vorsieht.

(14) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) im Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei) bei

  1. 1.

    Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr B 9 (Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin) nach BesGr B 10 (Staatsrat, Staatsrätin als Amtschef oder Amtschefin der Staatskanzlei) gehoben;

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr B 3 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin) nach BesGr B 4 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin) kostenneutral gehoben;

    3. c)

      eine Planstelle der BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin), fünf Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und vier Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) kostenneutral in eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgewandelt.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden. 3Diese neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018".

(15) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr)

  1. 1.

    im Kapitel 03 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 03 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03A - Allgemeine Innere Verwaltung -) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    KapitelTitelBesGr/ EGrStellenzahl
    03 01422 01 A 153,0
      A 142,0
      A 13 8,0
    03 06422 01 R 24,0
      R 1 16,0
      A 12 5,0
      A 117,0
      A 102,0
      A 93,0
      A 82,0
      A 71,0
     428 01E 617,0
      E 55,0
    03 08422 01 a)A 153,0
      A 1415,0
      A 1330,0
      A 12 78,0
      A 1154,0
      A 1059,0
      A 9 53,0
      A 859,0
      A 735,0
    03 08422 01 i)A 121,0
      A 101,0
      A 73,0
     428 01 h)E 1115,0
     428 01 i)E 102,0
      E 939,0
      E 852,0
      E 6229,5
      E 513,0
     428 11 b)- 969,0
     428 14- 1.370,0
    03 15 422 01A 148,0
      A 135,0
      A 126,0
      A 1111,0
      A 1017,0
      A 9 15,0
    03 18 428 01E 630,0
      E 550,0
    03 20 422 21A 5, A 7500,0
    Summe  3.797,5
  3. 3.

    im Kapitel 03 06 (Verwaltungsgerichte)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) vier Planstellen der BesGr R 2 (Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht), 16 Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Verwaltungsgericht), fünf Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), sieben Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und eine Planstelle der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 17 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und fünf Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 03 07 (Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung) der allgemeine Vermerk Nr. 2 zu Titel 428 16 wie folgt gefasst:

    "Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Stellen des Titels 428 16 in andere Verwaltungen umzusetzen und ihnen aus dem Ansatz die entsprechenden Verstärkungsmittel zuzuweisen. Die Ausgaben sind bei der aufnehmenden Verwaltung bei Titel 428 16 rechnungsmäßig nachzuweisen. Auf hiernach sich ergebende außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Die Möglichkeit unbefristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, geht dabei auf die aufnehmende Verwaltung Kalenderjahres, in dem die Umsetzung erfolgt.";

  5. 5.

    im Kapitel 03 08 (Regierungen)

    1. a)

      bei Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Verwaltung allgemein) drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), 15 Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), 30 Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), 78 Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), 54 Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), 59 Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), 53 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), 59 Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und 35 Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin),

    2. b)

      bei Titel 422 01 Buchst. i (Planmäßige Beamte, Personal Unterbringungsverwaltung) eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und drei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin),

    3. c)

      bei Titel 428 01 Buchst. h (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Fachpersonal Sozialverwaltung) 15 Stellen der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    4. d)

      bei Titel 428 01 Buchst. i (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personal Unterbringungsverwaltung) zwei Stellen der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 39 Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 52 Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 229,5 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 13 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    5. e)

      bei Titel 428 11 Buchst. b (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personal Unterbringungsverwaltung) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 969 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    6. f)

      bei dem neuen Titel 428 14 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 1 370 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  6. 6.

    im Kapitel 03 15 (Landesamt für Verfassungsschutz), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), vier Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), drei Planstellen der BesGr A 9+AZ (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), vier Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin),

    2. b)

      acht Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), sechs Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), elf Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), 17 Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und 15 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und

    3. c)

      eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin)

    neu ausgebracht;

  7. 7.

    im Kapitel 03 17 (Landeskriminalamt), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 14 (Kriminaloberrat, Kriminaloberrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Kriminalrat, Kriminalrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), eine Planstelle der BesGr A 11 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin), drei Planstellen der BesGr A 9+AZ (Kriminalhauptmeister, Kriminalhauptmeisterin), vier Planstellen der BesGr A 9 (Kriminalkommissar, Kriminalkommissarin) und drei Planstellen der BesGr A 8 (Kriminalobermeister, Kriminalobermeisterin) und

    2. b)

      sechs Planstellen der BesGr A 14 (Kriminaloberrat, Kriminaloberrätin), vier Planstellen der BesGr A 13 (Kriminalrat, Kriminalrätin), sieben Planstellen der BesGr A 12 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin)

    neu ausgebracht;

  8. 8.

    im Kapitel 03 18 (Landespolizei)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

      1. aa)

        zwei Planstellen der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), zwölf Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), zwölf Planstellen der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin), 14 Planstellen der BesGr A 9+AZ (Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin), 16 Planstellen der BesGr A 9 (Polizeikommissar, Polizeikommissarin) und sechs Planstellen der BesGr A 8 (Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin) und

      2. bb)

        eine Planstelle der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), 17 Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), 28 Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), 30 Planstellen der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin), 37 Planstellen der BesGr A 9+AZ (Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin), 83 Planstellen der BesGr A 9 (Polizeikommissar, Polizeikommissarin), 33 Planstellen der BesGr A 8 (Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin) und zwölf Planstellen der BesGr A 7 (Polizeimeister, Polizeimeisterin) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 30 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 50 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  9. 9.

    im Kapitel 03 20 (Bereitschaftspolizei) bei Titel 422 21 (Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung) 500 Stellen der BesGr A5, A7 (Polizeidienstanfänger, Polizeidienstanfängerin, Polizeimeisteranwärter, Polizeimeisteranwärterin, Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden; die gemäß Satz 1 Nr. 9 neu ausgebrachten Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 bis 29. Februar 2016 gesperrt.

(16) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03 B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Bayerische Staatsbauverwaltung -)

  1. 1.

    im Kapitel 03 61 (Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) und eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im Kapitel 03 62 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03B - Staatsbauverwaltung -)

    1. a)

      der bisherige Kapitelvermerk wird Kapitelvermerk Nr. 1;

    2. b)

      folgender Kapitelvermerk Nr. 2 neu ausgebracht:

      "2) Folgende (Plan-) Stellen des gesamten Epl. 03B sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

      Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
      03 61422 01 A 152
        A 14 2
        A 13 1
      03 73 422 01A 15 7
        A 14 7
      03 80422 01A 13 7
        A 12 11
        A 11 8
       428 01E 12 4
      Summe  49";
  3. 3.

    im Kapitel 03 73 (Bauabteilungen der Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) sieben Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin) und sieben Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) sieben Planstellen der BesGr A 13 (Baurat, Baurätin), elf Planstellen der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) vier Stellen der EGr 12 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  5. 5.

    aus Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter) von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,25 Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(17) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz)

  1. 1.

    im Kapitel 04 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 04) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    04 04422 01R 1 50
      A 10 25
      A 6 100
     428 11- 35
    04 05422 01A 13 10
      A 7 40
    Summe  260";
  2. 2.

    im Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) 30 Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Amts- oder Landgericht), 20 Planstellen der BesGr R 1 (Staatsanwalt, Staatsanwältin), 25 Planstellen der BesGr A 10 (Rechtspflegeoberinspektor, Rechtspflegeoberinspektorin) und 100 Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin),

    2. b)

      bei Titel 428 11 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 35 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  3. 3.

    1,67 Planstellen der BesGr A 9 (Inspektor, Inspektorin - im Justizvollzugsdienst) aus Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in eine Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin) und in eine 0,67 Planstelle der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) jeweils nach Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) umgesetzt und umgewandelt. Die nach Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) umgesetzte und umgewandelte Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin) erhält den Vermerk "ku nach BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres, frühestens zum 1. Januar 2017.";

  4. 4.

    im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zehn Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und 40 Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin - im Justizvollzugsdienst) neu ausgebracht.

2Die folgenden gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 wie folgt gesperrt:

  1. 1.

    Zehn Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 31. März 2016,

  2. 2.

    zehn Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 30. Juni 2016,

  3. 3.

    fünf Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 30. September 2016.

3Für die übrigen gemäß Satz 1 Nr. 2 und 4 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(18) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -)

  1. 1.

    von Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) zwei Planstellen der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin) und von Kapitel 05 19 (Staatliche Gymnasien), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin) nach Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte, IT‑Dienstleistungszentrum) umgesetzt und in drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) kostenneutral umgewandelt;

  2. 2.

    von Kapitel 05 15 (Staatliche Berufsschulen einschl. angegliederter Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A 10 (Fachlehrer, Fachlehrerin) nach Kapitel 03 08 (Regierungen), Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Verwaltung allgemein) umgesetzt und in eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) kostenneutral umgewandelt;

  3. 3.

    im Kapitel 05 21 (Sammelansätze für die Schulen (Kap. 05 12 - 05 19))

    1. a)

      Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) zu Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte), Verbesserungen im Schulbereich);

    2. b)

      bei dem neuen Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte), Beschulung von Asylbewerbern und Flüchtlingen)

      1. aa)

        1 079 Planstellen der BesGr A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin) neu ausgebracht und

      2. bb)

        folgender Vermerk ausgebracht:

        "1) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Stellen in die Kap. 05 12 bis 05 19 umzusetzen und umzuwandeln.

        2) Planstellen kw zum 01.08.2019."

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(19) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat)

  1. 1.

    im Kapitel 06 01 (Ministerium)

    1. a)

      von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und von Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 5 kostenneutral in eine Stelle für Außertarifliche Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerinnen, Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) umgewandelt;

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) bei der umgewandelten Stelle für Außertarifliche Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerinnen folgender neuer Vermerk ausgebracht:

      "Die Stelle darf mit einem/einer außertariflichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin besetzt werden, der/die der Höhe nach vergleichbar bis zur BesGr B 6 zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und dergleichen vergütet wird. Stelle ku in eine Planstelle der BesGr A 16 und in eine Stelle der EGr 5 bei Kap. 06 01 mit Ausscheiden des Stelleninhabers.";

  2. 2.

    im neuen Kapitel 06 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 06) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende Planstellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    06 15422 01A 920
    06 21422 01 b)A 131
      A 122
      A 114
      A 103
    Summe  30";
  3. 3.

    von Kapitel 06 04 (Bayerisches Landesamt für Steuern), Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, Automationsbereich) zwei Planstellen der BesGr A 10 (Steueroberinspektor, Steueroberinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Steuerinspektor, Steuerinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Steuerobersekretär, Steuerobersekretärin) nach Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, IT-Dienstleistungszentrum) umgesetzt und in eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und in zwei Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) kostenneutral umgewandelt;

  4. 4.

    von Kapitel 06 05 (Finanzämter), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,8 Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und von Kapitel 06 22 (Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,1 Planstelle der BesGr A 15 (Vermessungsdirektor, Vermessungsdirektorin) nach Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt und in eine 0,9 Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) umgewandelt;

  5. 5.

    im Kapitel 06 05 (Finanzämter) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 12 (Steueramtsrat, Steueramtsrätin) und fünf Planstellen der BesGr A 11 (Steueramtmann, Steueramtfrau) neu ausgebracht;

    2. b)

      im allgemeinen Vermerk Nr. 2 die Angabe "513“ durch die Angabe "528" und die Angabe "507" durch die Angabe "522" ersetzt;

  6. 6.

    im Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) 20 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) neu ausgebracht;

  7. 7.

    von Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) 1,5 Planstellen der BesGr A 6 (Verwaltungsbetriebssekretär, Verwaltungsbetriebssekretärin) nach Kapitel 06 04 (Bayerisches Landesamt für Steuern), Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Allgemeine Verwaltung) umgesetzt und kostenneutral in eine Planstelle der BesGr A 11 (Steueramtmann, Steueramtfrau) umgewandelt;

  8. 8.

    im Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) bei Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, ITDienstleistungszentrum) eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6 und 8 neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(20) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration)

  1. 1.

    im Kapitel 10 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      zwei Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), sechs Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), zwölf Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zehn Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin)

    neu ausgebracht;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 10 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 10) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende Planstellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    10 01422 01B 3 2
      A 16 6
      A 15 12
      A 14 10
      A 13 8
    10 12 422 01R 1 7
      A 9 2
      A 8 3
      A 7 2
    Summe  52";
  3. 3.

    im Kapitel 10 12 (Bayer. Landessozialgericht, Sozialgerichte) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) sieben Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Sozialgericht), zwei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 10 20 (Zentrum Bayern Familie und Soziales) bei dem neuen Titel 428 21 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      zur Anpassung der Stellen an die Mittel 25 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      folgende allgemeine Vermerke neu ausgebracht:

      "1) Alle Stellen sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw mit Ausscheiden der Stelleninhaber.

      2) Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wird ermächtigt, die Stellen des Titels 428 21 in andere Verwaltungen umzusetzen und ihnen aus dem Ansatz die entsprechenden Verstärkungsmittel zuzuweisen. Die Ausgaben sind bei der aufnehmenden Verwaltung bei Titel 428 21 rechnungsmäßig nachzuweisen. Auf hiernach sich ergebende außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Die umgesetzten Stellen erhalten jeweils den Vermerk "Stelle sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw mit Ausscheiden des Stelleninhabers, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren. Die Fünfjahres-Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Umsetzung erfolgt.""

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(21) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz)

  1. 1.

    im Kapitel 12 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) der Vermerk zur BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) wie folgt gefasst:

    "Eine Planstelle ku nach BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der BesGr B 6 und den Bezügen der BesGr B 3 an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben einzusparen. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2015/2016 bleibt unberührt.";

  2. 2.

    im Kapitel 12 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 15 (Veterinärdirektor, Veterinärdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Veterinäroberrat, Veterinäroberrätin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 9 (Technischer Inspektor, Technische Inspektorin) und fünf Planstellen der BesGr A 8 (Technischer Hauptsekretär, Technische Hauptsekretärin) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei den allgemeinen Vermerken zu Titel 422 01

      1. aa)

        der bisherige allgemeine Vermerk wird Vermerk Nr. 1;

      2. bb)

        der folgende allgemeine Vermerk Nr. 2 angefügt:

        "2) Vgl. lnanspruchnahmevermerk bei Kap. 12 41 Tit. 422 01.";

  3. 3.

    im Kapitel 12 41 (Staatliche Veterinärverwaltung bei den Landratsämtern) bei den allgemeinen Vermerken zu Titel 422 01 der folgende allgemeine Vermerk mit dem Buchst. c angefügt:

    "c) 8 Stellen der BesGr A 13 bis A 16 der Kap. 12 41 und 12 23 zum Zwecke des Stellentausches gegenseitig."

2Die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sind gesperrt; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(22) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung)

  1. 1.

    im Kapitel 13 03 (Allgemeine Bewilligungen für den Gesamthaushalt)

    1. a)

      bei dem neuen Titel 422 03 (Planmäßige Beamte (Stellenreserve))

      1. aa)

        40 Planstellen der BesGr R 9 - R 1, A 16 - A 3 (Richter, Richterin, Beamter, Beamtin) neu ausgebracht;

      2. bb)

        folgende allgemeine Vermerke ausgebracht:

        "1) Planstellen kw zum 31.12.2018.

        2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weist die Planstellen auf Antrag anderen Verwaltungen zu. Es legt bei der Zuweisung die Wertigkeiten, Amtsbezeichnungen und das Ende der Zuweisung der Planstellen fest. Bei nicht mehr benötigten Planstellen ist die Zuweisung unverzüglich aufzuheben. Innerhalb des Zuweisungszeitraums können Wertigkeiten und Amtsbezeichnungen in besonderen Fällen auf Antrag durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angepasst werden.

        3) Die Führung der rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Listen und Nachweisungen zur Stellenbewirtschaftung, z.B. zur Stellenüberwachung und Stellenbesetzung, ist von den Verwaltungen sicherzustellen, denen die Planstellen zugewiesen wurden.

        4) Art. 6 Abs. 1 und 3 HG 2015/2016 bleibt unberührt. Art. 6 Abs. 2 HG 2015/2016 ist nicht anzuwenden.

        5) Die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Richter, planmäßigen Beamten, Richter und Beamten auf Zeit, Richter und Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind bei Tit. 422 03 und die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Arbeitnehmer und Auszubildenden sind bei Tit. 428 03 des Kap. 13 03 zu verbuchen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.";

    2. b)

      bei dem neuen Titel 422 06 (Stellenpool Regionalisierung von Verwaltung - Behördenverlagerungen)

      1. aa)

        200 Planstellen der BesGr A16 - A3 (Beamter, Beamtin) neu ausgebracht;

      2. bb)

        folgende allgemeine Vermerke ausgebracht:

        "1) Die Planstellen sind wie folgt besetzbar: 50 Planstellen zum 1. Januar 2016, 50 Planstellen zum 1. Juli 2016 und 100 Planstellen zum 1. Oktober 2016.

        2) Planstellen kw zum 31. Dezember 2025.

        3) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weist die Planstellen auf Antrag nach Vorlage eines detaillierten Verlagerungskonzepts anderen Verwaltungen zu. Es legt bei der Zuweisung die Wertigkeiten, Amtsbezeichnungen und das Ende der Zuweisung der Planstellen fest. Die Dauer der Zuweisung soll einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten; die Zuweisung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2025. Bei nicht mehr benötigten Planstellen ist die Zuweisung unverzüglich aufzuheben. Innerhalb des Zuweisungszeitraums können Wertigkeiten und Amtsbezeichnungen in besonderen Fällen auf Antrag durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angepasst werden.

        4) Die Führung der rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Listen und Nachweisungen zur Stellenbewirtschaftung, z.B. zur Stellenüberwachung und Stellenbesetzung, ist von den Verwaltungen sicherzustellen, denen die Planstellen zugewiesen wurden.

        5) Art. 6 Abs. 1 , 2 Satz 1 und Abs. 3 HG 2015/2016 bleibt unberührt. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2015/2016 ist nicht anzuwenden.

        6) Die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten planmäßigen Beamten, Beamten auf Zeit, Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind bei Tit. 422 06 und die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Arbeitnehmer und Auszubildenden sind bei Tit. 428 06 des Kap. 13 03 zu verbuchen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.";

  2. 2.

    im Kapitel 13 05 (Wirtschaftliche Unternehmen) bei Titel 422 56 (Immobilien Freistaat Bayern) zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) und zwei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) neu ausgebracht; diese neuen Planstellen erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018".

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 2 neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(23) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege)

  1. 1.

    im Kapitel 14 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) neu ausgebracht;

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) nach BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) kostenneutral gehoben;

    3. c)

      der Tauschvermerk zu BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) gestrichen;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 14 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 14) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    14 01422 01A 11 1,0
    14 23428 58-20,5
    14 30422 01A 14 9,0
    14 40422 01 a) A 14 85,0
    Summe  115,5";
  3. 3.

    im Kapitel 14 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Bereich Gesundheit) bei dem neuen Titel 428 58 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      zur Anpassung der Stellen an die Mittel 20,5 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      folgender allgemeiner Vermerk ausgebracht:

      "Zu Lasten der Ausgabemittel des Titels 428 58 dürfen auf bis zu 20,5 Stellen Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden.";

  4. 4.

    im Kapitel 14 30 (Bereich Gesundheit bei den Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) neun Planstellen der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin) neu ausgebracht;

  5. 5.

    im Kapitel 14 40 (Staatliche Gesundheitsverwaltung bei den Landratsämtern und Landgerichtsärzte) bei Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Gesundheitsämter) 85 Planstellen der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 und 5 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(24) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst -Wissenschaft und Kunst -)

  1. 1.

    im Kapitel 15 06 (Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen)

    1. a)

      bei Titel 422 02 Buchst. c (Professoren Zentrum Bayern Digital) fünf Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und fünf Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei Titel 428 01 Buchst. c (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Zentrum Bayern Digital) 12,5 Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 2,5 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im Kapitel 15 28 (Sammelansätze für die Universitäten)

    1. a)

      bei Titel 422 87 (Planmäßige Beamte und Professoren) vier Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), zwei Planstellen der BesGr W 2 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), fünf Planstellen BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin) und fünf Planstellen BesGr A 13 (Akademischer Rat a.Z., Akademische Rätin a.Z.) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei Titel 428 87 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und zwei Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

  3. 3.

    aus Kapitel 15 73 (Walhalla)

    1. a)

      von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) und

    2. b)

      von Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 1,8 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zwei Stellen der EGr 3 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle einer Aushilfskraft nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    umgesetzt.

2Von den gemäß Satz 1 Nr. 2 neu ausgebrachten (Plan-)Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 eine Planstelle der BesGr W 3, eine Stelle EGr 13 und eine Stelle EGr 6 bis 31. August 2016 gesperrt; die restlichen neuen (Plan-)Stellen sowie die gemäß Satz 1 Nr. 1 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sind bis 31. Dezember 2016 gesperrt.

(25) Für die in den Abs. 14 bis 24 neu ausgebrachten und mit dem Vermerk "kw zum 31.12.2018" oder mit dem Vermerk "kw zum 01.09.2019" versehenen (Plan-) Stellen ist abweichend von Art. 47 Abs. 1 BayHO Art. 47 Abs. 2 BayHO entsprechend anzuwenden; Abs. 3 bleibt unberührt.


Art. 6a HG 2015/2016 – Sperre frei werdender Stellen bis 1997  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(entfallen)


Art. 6b HG 2015/2016 – Sperre frei werdender Stellen ab 2015  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1In den Jahren 2015 bis 2022 sind 2 740 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer zu sperren (einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 03B und 12), und zwar 520 Stellen im Jahr 2015, je 200 Stellen in den Jahren 2016 und 2017, je 250 Stellen in den Jahren 2018 und 2019, 400 Stellen im Jahr 2020 und je 460 Stellen in den Jahren 2021 und 2022. 2Die Jahresraten der Jahre 2020 und 2021 können jeweils um bis zu 50 Stellen unterschritten werden. 3Die Unterschreitung muss spätestens im Jahr 2022 ausgeglichen werden. 4In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

(2) Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags verteilt die Sperre nach Vorlage eines Berichts der Staatsregierung auf die Einzelpläne; der Bericht ist für jedes Jahr gesondert bis spätestens 1. April vorzulegen.

(3) Werden bei einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch einen externen Berater im Abschlussbericht Möglichkeiten für einen Stellenabbau aufgezeigt, darf in den untersuchten Bereichen bis zu einer Entscheidung der Staatsregierung über die Umsetzung der Untersuchungsergebnisse nur jede dritte frei werdende Stelle wiederbesetzt werden.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der Stellensperre zu erlassen.

(5) Die nach Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.


Art. 6c HG 2015/2016 – Beschäftigung schwerbehinderter Menschen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1In den Jahren 2015 und 2016 sind jeweils 150 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des Jahres 2015 bzw. des Jahres 2016 angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 2 SGB IX maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinn des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinn des Teils 2 SGB IX .

(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat setzt die Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

(5) 1Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. 2 Art. 6b bleibt unberührt.


Art. 6d HG 2015/2016 – Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit entsprechend §§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung nach Art. 91 Abs. 1 bis 3 BayBG (Altersteilzeit) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit bzw. durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).

(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.

(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (Teilzeitmodell) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG (Blockmodell) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 v.H. des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.

(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre ( Art. 6 Abs. 2 ) wieder besetzt werden.

(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von 1/18 einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 liegt; beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre 1/12.

(6) 1Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersdienstermäßigung bei Richtern ( Art. 8c BayRiG ) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern ( Art. 78a BayRiG ) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG (Teilzeitmodell), in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 2 BayRiG (Blockmodell) und in den Fällen des Art. 8c Abs. 3 Satz 1 BayRiG (modifiziertes Blockmodell) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als Null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.

(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug zu erlassen.

(9) Wenn Beamte die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben und als Ausgleich Ersatzstellen ausgebracht werden oder wurden, gelten insoweit Abs. 1 bis 8 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entsprechend.


Art. 6e HG 2015/2016 – Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(entfallen)


Art. 6f HG 2015/2016 – Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:

Einzelplan Sperrekontingente
021
03A164
03B26
0480
055
0669
072
0844
1019
1267
1523
Summe500

2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der 6f-Sperre und Sperrekontingente zu erlassen. 2 Art. 6b und 6c bleiben unberührt.


Art. 6g HG 2015/2016 – Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat möglich.

(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Sätze 1 bis 3 gelten nicht soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke ( Art. 21 Abs. 2 BayHO ) ausgebracht wurden.

(3) 1Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden.2 Art. 6 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.


Art. 6h HG 2015/2016 – Besetzung von Stellen bei Familienpflegezeit  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

1Bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz kann abweichend von Art. 49 Abs. 2 Satz 3 BayHO in den Fällen, in denen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Stellenbindung besteht, bei der Stellenbesetzung während der Pflegephase und der Nachpflegephase statt auf den jeweiligen Gehaltsbruchteil auf einen durchschnittlichen Arbeitszeitanteil aus Pflegephase und Nachpflegephase abgestellt werden. 2 Art. 6d ist nicht anwendbar.


Art. 6i HG 2015/2016 – Weitere Stellenhebungen im Rahmen des Neuen Dienstrechts  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird im Rahmen einer Stellenplanüberleitung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags im Stellenplan des Haushaltsjahres 2016 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 10 000 000 € (Jahreskosten) vorzunehmen. 2Davon entfallen auf den

  1. 1.

    Einzelplan 01 (Geschäftsbereich des Landtags) Stellenhebungen in Höhe von 3 000 €,

  2. 2.

    Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,

  3. 3.

    Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Allgemeine Innere Verwaltung -) Stellenhebungen in Höhe von 1 923 000 €,

  4. 4.

    Einzelplan 03B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Staatsbauverwaltung -) Stellenhebungen in Höhe von 89 000 €,

  5. 5.

    Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz) Stellenhebungen in Höhe von 667 000 €,

  6. 6.

    Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -) Stellenhebungen in Höhe von 5 604 000 €,

  7. 7.

    Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) und auf den Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung, soweit im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) Stellenhebungen in Höhe von 1 076 000 €,

  8. 8.

    Einzelplan 07 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) Stellenhebungen in Höhe von 15 000 €,

  9. 9.

    Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) Stellenhebungen in Höhe von 167 000 €,

  10. 10.

    Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) Stellenhebungen in Höhe von 92 000 €,

  11. 11.

    Einzelplan 11 (Geschäftsbereich des Bayerischen Obersten Rechnungshofs) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,

  12. 12.

    Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz) Stellenhebungen in Höhe von 97 000 €,

  13. 13.

    Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege) Stellenhebungen in Höhe von 10 000 €,

  14. 14.

    Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -) Stellenhebungen in Höhe von 243 000 €.

3Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. November 2016 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.


Art. 7 HG 2015/2016 – Übertragung von Ausgaben  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2015 und 2016 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen ( Art. 8 Nr. 1 BayHO ) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.


Art. 8 HG 2015/2016 – Sonstige Ermächtigungen und Regelungen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

  1. 1.

    Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes  1971/1972,

  2. 2.

    Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes  1979/1980,

  3. 3.

    Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes  1981/1982,

  4. 4.

    Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994,

  5. 5.

    Art. 8 Abs. 6 und 12 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz - HG - 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl S. 86, BayRS 630-2-17-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169),

  6. 6.

    Art. 8 Abs. 6 und 7 , 10 bis 12 und 15 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150, BayRS 630-2-18-F), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), und

  7. 7.

    Art. 8 Abs. 2a Satz 3 , Abs. 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 - HG 2013/2014) vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686, BayRS 630-2-19-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190).

(2) 1Das Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Performance-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 Mio. € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von maximal zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 v.H. zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Vomhundertwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 v.H. des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 Mio. € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 Mio. €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen bei den Kapiteln 80 01 bis 80 37 können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

  1. 1.

    der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

  2. 2.

    in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium der Justiz ermächtigt, der Stiftung "Internationale Akademie Nürnberger Prinzipien", die von ihr genutzten Räumlichkeiten im Ostflügel des Justizgebäudes in Nürnberg, Fürther Straße 110-112 auf Dauer und unentgeltlich zu überlassen.

(6) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr

  1. 1.

    für das Projekt "Dieselnetz Nürnberg" bis zu einem Betrag von 240 Mio. €,

  2. 2.

    für das Projekt "E-Netz Augsburg" bis zu einem Betrag von 520 Mio. €,

  3. 3.

    für das Projekt "Linienstern Mühldorf" bis zu einem Betrag von 310 Mio. € und

  4. 4.

    für das Projekt "E-Netz Allgäu" bis zu einem Betrag von 250 Mio. €

anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf maximal 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).

(7) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Durchfinanzierung der 2. S-Bahn-Stammstrecke München gemäß Bau- und Finanzierungsvertrag bis zu einem Betrag von 1 950 Mio. € zu erklären, soweit die Voraussetzungen dazu eingetreten sind und der Bund sich an den Nominalisierungseffekten aus der Anpassung des Realisierungszeitplans beteiligt. 2Der Betrag erhöht sich auf bis zu 2 340 Mio. €, soweit sich auf Grund der Kostenermittlung Kostensteigerungen von bis zu 20 v.H. der geschätzten Baukosten abzeichnen; die Inanspruchnahme der erhöhten Ermächtigung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen.

(8) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. unentgeltlich ein Erbbaurecht von insgesamt ca. 15 100 m2 an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1000/2 Gemarkung Göggingen (Baufeld 44) für die Ansiedlung von Forschungseinrichtungen einzuräumen.

(9) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

  1. 1.

    Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

  2. 2.

    natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des Bayern- Portals sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht am staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 6040 der Gemarkung München Sektion 4 zu 3 085 m², am Flurstück-Nr. 6050 der Gemarkung München Sektion 4 zu 1 490 m² und Flurstück-Nr. 80/2 der Gemarkung Söcking zu 2 237 m² einzuräumen.

(11) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ermächtigt, der UnternehmerTUM GmbH auf dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1890/2 der Gemarkung Garching für das Entrepreneurship- Zentrum 86 Stellplätze für die Dauer von bis zu 65 Jahren unentgeltlich zu überlassen.

(12) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 590 der Gemarkung Erlangen von rund 7 000 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Zentrum für Physik und Medizin (ZMP) einzuräumen.

(13) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Forschungszentrum Jülich Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1946/595 der Gemarkung Erlangen von rund 3 850 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Helmholtz-Institut Erlangen-Nürnberg (HI ERN) sowie ergänzend eine unentgeltliche Grunddienstbarkeit an demselben Grundstück einzuräumen, auf deren Grundlage die Erbbaurechtsnehmerin auf rund 1 200 m² eine Parkpalette zur Schaffung von Stellplätzen für das im Rahmen des Erbbaurechts zu errichtende Gebäude erstellen kann.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zulasten des Freistaates Bayern für Darlehen aus den Bayerischen Modernisierungsprogrammen an die Siedlungswerk Nürnberg GmbH und die Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung einschließlich der dazugehörigen Zinsen gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt eine Ausfallbürgschaft bis zu einer Höhe von 30 Mio. € zu übernehmen.

(15) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zugunsten eines Übernehmers der Betriebstätte der Luitpoldhütte AG i. I., Amberg, eine Vereinbarung über eine anteilige Kostenübernahme bis zu einem Gesamtbetrag von 15 Mio. € vorsorglich für den Fall abzuschließen, dass die zuständige Bodenschutzbehörde die Untersuchung und gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen nach dem Bodenschutzrecht auf betriebsnotwendigen Grundstücken der Luitpoldhütte AG i. I. anordnet.

(16) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen Bayerischer Landesbank einerseits und der ehemaligen Hypo Alpe Adria Bank International AG, nunmehr firmierend unter HETA Asset Resolution AG (HETA), sowie der Republik Österreich andererseits ermächtigt,

  1. 1.

    mit der Republik Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung einer Generalbereinigung der rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der HETA zu schließen, durch die der Freistaat Bayern insbesondere verpflichtet wird, eine zuvor erhaltene Ausgleichszahlung in Höhe von 1,23 Mrd. € an Österreich zurückzuzahlen, soweit die Bayerische Landesbank Zahlungen aus der Abwicklung der HETA erhalten hat, sowie

  2. 2.

    mit der Bayerischen Landesbank eine Freistellungsvereinbarung zu schließen, unter der der Freistaat Bayern von der Ausgleichszahlung an Österreich unter Anrechnung auf die Rückzahlungsverpflichtung der Bayerischen Landesbank aus der stillen Einlage des Freistaates Bayern gemäß Rückzahlungsplan der Europäischen Kommission freigestellt wird; soweit eine Anrechnung auf diesen Rückzahlungsplan nicht erfolgt, wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, im Rahmen einer Schlussabrechnung eine Zahlung an die Bayerische Landesbank in Höhe eines etwaigen beim Freistaat verbliebenen Restbetrags der Ausgleichszahlung zu leisten.


Art. 9 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

      "Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen".
    2. b)

      Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

      "Art. 144 Übergangsregelung zur Beihilfe".
  2. 2.

    In Art. 6 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen" durch die Worte "Beamte und Beamtinnen der Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz" ersetzt.

  3. 3.

    Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

    "Art. 97
    Erfüllungsübernahme bei
    Schmerzensgeldansprüchen

    (1) 1Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 2Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

    (2) 1Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. 2Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung ( Art. 62 BayBeamtVG ) oder Unfallausgleich ( Art. 52 BayBeamtVG ) gezahlt wird.

    (3) 1Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde ( Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG ). 3Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 4Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden."

  4. 4.

    Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

    "Art. 144
    Übergangsregelung zur Beihilfe

    Nur Arbeitnehmern im Dienst der in Art. 1 Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, deren Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde, wird für die Fortdauer des Arbeitnehmerverhältnisses weiterhin Beilhilfe nach Art. 20 Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gewährt."


Art. 10 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Art. 107a Abs. 3 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Anlage 1 Besoldungsordnungen wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach dem Amt "Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte" wird das Amt "Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation" eingefügt.

      2. bb)

        Das Amt "Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten7)" wird gestrichen.

      3. cc)

        Fußnote 7 wird aufgehoben.

    2. b)

      Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Bei dem Amt "Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica" wird die Fußnote "4)" angefügt.

      2. bb)

        Nach dem Amt "Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica" wird das Amt "Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" eingefügt.

      3. cc)

        Es wird folgende Fußnote 4 angefügt:

        "4) Soweit der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zugleich Professor oder Professorin ist, kann abweichend von Art. 5 Satz 1 die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gewährt werden. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge für die Dauer der Befristung."

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe R 3 wird in Fußnote 5 der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4 ."

    4. d)

      Besoldungsgruppe R 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Bei dem Amt "Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin1)" wird die Fußnote "5)" angefügt.

      2. bb)

        Es wird folgende Fußnote 5 angefügt:

        "5)" Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Generalstaatsanwalts oder einer Generalstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 7 ."

  3. 3.

    Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Bei der Amtsbezeichnung "Inspektor, Inspektorin" wird in der Spalte "Zusätze" nach dem Zusatz "Justiz-" der Zusatz "Justizsicherheits-" eingefügt.

    2. b)

      Bei der Amtsbezeichnung "Amtsrat, Amtsrätin" wird in der Spalte "Zusätze" nach dem Zusatz "Garten-" der Zusatz "- im Justizvollzugsdienst" eingefügt.

  4. 4.

    Anlage 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Rechtsgrundlage Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

      "

      Rechtsgrundlage
      (BayBesG, Bayerische
      Besoldungsordnungen)
      Betrag in Euro,
      Vomhundertsatz
      Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 139,23

      ".

    2. b)

      Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:

      "

      Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro,
      Vomhundertsatz
      A 6350 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7

      ".

    3. c)

      Die Besoldungsgruppe R 3 erhält folgende Fassung:

      "

      Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro, Vomhundertsatz
      R 35, 10205,88

      ".


Art. 11 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 92 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht wird nach Art. 114 folgender Art. 114a eingefügt:

    "Art. 114a Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder".

  2. 2.

    Art. 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Die Erklärung ist von der für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zuständigen Stelle abzugeben und nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form bei der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs abgegeben wird;".

  3. 3.

    In Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Art. 53 Abs. 2 Halbsatz 1 wird jeweils die Zahl "60." durch die Zahl "62." ersetzt.

  4. 4.

    In Art. 71 Abs. 9 Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch die Zahl "24" ersetzt.

  5. 5.

    In Art. 103 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

  6. 6.

    In Art. 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    " (4) Gilt für Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, die besondere Altersgrenze nach Art. 143 Abs. 2 BayBG , tritt diese in Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 62. Lebensjahres."

  7. 7.

    Art. 113a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In der Formel werden die Worte "GG W n Stufe m2013" durch die Worte "GG Wn Endstufe2013" ersetzt.

      2. bb)

        In den Erläuterungen zur Formel werden die Worte

        "GG W n Stufe m2013 = Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 und der zugeordneten Stufe am 1. Januar 2013"
        durch die Worte 
        "GG W n Endstufe2013 = Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 am 1. Januar 2013; dabei bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 BayBesG zum 1. Januar 2013 außer Betracht."
        ersetzt. 
    2. b)

      Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      "Die umgerechneten Höchstgrenzen beziehen sich auf das jeweilige Endgrundgehalt."

    3. c)

      Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

  8. 8.

    Nach Art. 114 wird folgender Art. 114a eingefügt:

    "Art. 114a
    Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder

(1) Den am 1. Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern ist ein den Versorgungsbezügen zugrunde liegender Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 Abs. 9  ab dem 1. Januar 2015 auf der Grundlage des ab diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungszeitraums zu gewähren.

(2) 1Den am 1. Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern, deren ruhegehaltfähiger Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder der Kindererziehung nach Art. 103 Abs. 2 oder nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde liegt, ist ab dem 1. Januar 2015 auf Antrag ein Zuschlag zum Ruhegehalt zu gewähren. 2Der Zuschlag berechnet sich mit 0,9 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge für die Erziehung des Kindes vom siebten bis einschließlich des zwölften Lebensmonats abzüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils des Ruhegehalts; Teilmonate sind taggenau zu berechnen, Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3 Art. 71 Abs. 7  und  8 gelten entsprechend."


Art. 12 HG 2015/2016 – Änderung des Leistungslaufbahngesetzes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 62 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht werden die Anlagen 3  und  4 aufgehoben.

  2. 2.

    Art. 70 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Abs. 4 Sätze 1 bis 3 werden aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 4 entfällt.

    2. b)

      Abs. 6 wird aufgehoben.

  3. 3.

    Anlagen 3  und  4 werden aufgehoben.


Art. 13 HG 2015/2016 – Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Art. 20 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 613, BayRS 2032-0-F), geändert durch § 1 Nr. 81 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird aufgehoben.


Art. 14 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

In Art. 15 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 174 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird die Jahreszahl "2015" durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.


Art. 15 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes    (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

In Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch §§ 3 und 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), wird die Zahl "100" durch die Zahl "102,50" ersetzt.


Art. 16 HG 2015/2016 – Durchführungsbestimmungen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz (Anlage DBestHG 2015/2016). Im Übrigen erlässt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.


Art. 17 HG 2015/2016 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

  1. 1.

    Art. 11 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 und

  2. 2.

    Art. 15 am 1. August 2015 in Kraft.

(3) Das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928, BayRS 2032-1-1/1-F), zuletzt geändert durch § 18 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. 2012 S. 60, diese ber. S. 92), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


Anhang

Anlage 1 HG 2015/2016 – Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Gesamtplan
Teil I:Haushaltsübersicht einschließlich Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II:Finanzierungsübersicht
Teil III:Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan

EinzelplanBezeichnung Einnahmen
Betrag für 2015

Tsd. €
Betrag für 2014

Tsd. €
gegenüber 2014 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
12345
01Landtag609,2483,2+126,0
02Ministerpräsident und Staatskanzlei497,0506,0-9,0
03Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr2.163.608,32.219.256,3-55.648,0
04Staatsministerium der Justiz1.017.763,91.016.074,2+1.689,7
05Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -68.682,272.553,0-3.870,8
06Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat406.686,4471.626,8-64.940,4
07Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie194.128,6208.758,3-14.629,7
08Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten509.813,8243.251,1+266.562,7
10Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration1.241.141,61.076.538,5+164.603,1
11Bayerischer Oberster Rechnungshof20,819,8+1,0
12Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz147.271,2149.979,9-2.708,7
13Allgemeine Finanzverwaltung43.579.222,243.387.077,7+192.144,5
14Staatsministerium für Gesundheit und Pflege4.157,03.974,5+182,5
15Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -1.808.905,21.624.021,4+184.883,8
 Summe51.142.507,450.474.120,7+668.386,7

Teil I: Haushaltsübersicht 2015

Ausgaben + Überschuss / - Zuschuss Verpflichtungsermächtigungen 2015
Tsd. €
Einzelplan
Betrag für 2015

Tsd. €
Betrag für 2014

Tsd. €
gegenüber 2014 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
Betrag für 2014

Tsd. €
6789101112
122.450,4121.982,2+468,2-121.841,2-121.499,04.800,001
57.287,954.165,0+3.122,9-56.790,9-53.659,02.218,002
6.782.600,76.822.365,4-39.764,7-4.618.992,4-4.603.109,17.494.048,903
2.157.305,92.100.369,0+56.936,9-1.139.542,0-1.084.294,8299.560,704
11.192.663,310.895.071,5+297.591,8-11.123.981,1-10.822.518,543.879,605
2.273.407,42.133.571,8+139.835,6-1.866.721,0-1.661.945,0544.588,306
918.210,2938.322,5-20.112,3-724.081,6-729.564,2379.114,507
1.328.092,31.297.329,0+30.763,3-818.278,5-1.054.077,9265.835,408
4.398.309,14.021.462,1+376.847,0-3.157.167,5-2.944.923,6317.042,110
34.229,833.695,7+534,1-34.209,0-33.675,9-11
855.283,3878.948,6-23.665,3-708.012,1-728.968,7168.864,212
14.594.137,515.003.017,1-408.879,6+28.985.084,7+28.384.060,6490.200,013
99.887,095.007,5+4.879,5-95.730,0-91.033,027.552,014
6.328.642,66.078.813,3+249.829,3-4.519.737,4-4.454.791,9544.978,315
51.142.507,450.474.120,7+668.386,7--10.582.682,0 

EinzelplanBezeichnung Einnahmen
Betrag für 2016

Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
gegenüber 2015 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
12345
01Landtag609,2609,2-
02Ministerpräsident und Staatskanzlei497,0497,0-
03Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr2.100.859,22.163.608,3-62.749,1
04Staatsministerium der Justiz1.017.763,91.017.763,9-
05Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -69.910,468.682,2+1.228,2
06Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat406.939,8406.686,4+253,4
07Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie154.902,6194.128,6-39.226,0
08Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten468.321,8509.813,8-41.492,0
10Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration1.275.224,31.241.141,6+34.082,7
11Bayerischer Oberster Rechnungshof20,820,8-
12Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz126.128,8147.271,2-21.142,4
13Allgemeine Finanzverwaltung45.010.753,943.579.222,2+1.431.531,7
14Staatsministerium für Gesundheit und Pflege4.186,64.157,0+29,6
15Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -1.816.222,11.808.905,2+7.316,9
 Summe52.452.340,451.142.507,4+1.309.833,0

Teil I: Haushaltsübersicht 2016

Ausgaben + Überschuss / - Zuschuss Verpflichtungsermächtigungen 2016
Tsd. €
Einzelplan
Betrag für 2016

Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
gegenüber 2015 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
Betrag für 2016

Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
6789101112
124.386,7122.450,4+1.936,3-123.777,5-121.841,23.200,001
55.129,657.287,9-2.158,3-54.632,6-56.790,940,002
6.823.071,56.782.600,7+40.470,8-4.722.212,3-4.618.992,47.780.383,303
2.205.796,52.157.305,9+48.490,6-1.188.032,6-1.139.542,0120.790,204
11.507.885,511.192.663,3+315.222,2-11.437.975,1-11.123.981,1157.877,605
2.374.868,12.273.407,4+101.460,7-1.967.928,3-1.866.721,0481.360,706
923.013,0918.210,2+4.802,8-768.110,4-724.081,6379.883,507
1.322.694,81.328.092,3-5.397,5-854.373,0-818.278,5264.516,608
4.421.903,64.398.309,1+23.594,5-3.146.679,3-3.157.167,5275.291,910
35.424,734.229,8+1.194,9-35.403,9-34.209,0-11
864.548,2855.283,3+9.264,9-738.419,4-708.012,1152.006,112
15.227.331,814.594.137,5+633.194,3+29.783.422,1+28.985.084,7330.016,513
104.329,299.887,0+4.442,2-100.142,6-95.730,013.292,014
6.461.957,26.328.642,6+133.314,6-4.645.735,1-4.519.737,4497.097,015
52.452.340,451.142.507,4+1.309.833,0--10.455.755,4 

Teil II: Finanzierungsübersicht für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Betrag für 2015Betrag für 2016Betrag für 2014
Tsd. €Tsd. €Tsd. €
  ______________________________
A. Ermittlung des Finanzierungssaldos    
1.Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Überschüssen).................................................................................................................
51.030.658,052.552.658,348.975.741,1
2.Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines Fehlbetrags)..........................................
51.011.519,452.319.880,449.805.435,5
  ______________________________
3.Finanzierungssaldo (Nr. 1 abzüglich Nr. 2).................................................................................................19.138,6232.777,9-829.694,4
B. Deckung des Finanzierungssaldos    
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................1.707.023,6426.618,12.356.956,6
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................818.000,0700.000,097.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................2.207.023,6976.618,12.896.956,6
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.248.000,01.130.000,097.000,0
  ______________________________
1.3Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) .....................-930.000,0-980.000,0-540.000,0
2. Abwicklung der Rechnungsergebnisse aus Vorjahren    
2.1Einnahmen aus Überschüssen---
2.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen---
3. Rücklagenbewegung    
3.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken ..............................................................................1.041.849,4879.682,12.038.379,6
3.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke ................................................................................130.988,0132.460,0668.685,2
  ______________________________
3.3Saldo (Nr. 3.1 abzüglich Nr. 3.2)....................................................................................................................................910.861,4747.222,11.369.694,4
  ______________________________
4. Deckung insgesamt (Nr. 1.3 und Nr. 3.3) -19.138,6-232.777,9829.694,4
Teil III: Kreditfinanzierungsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016    
1. Kredite am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................1.707.023,6426.618,12.356.956,6
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................818.000,0700.000,097.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................2.207.023,6976.618,12.896.956,6
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.248.000,01.130.000,097.000,0
  ______________________________
1.3Saldo (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) ..................................................................................................................................-930.000,0-980.000,0-540.000,0
2. Kredite im öffentlichen Bereich    
2.1Einnahmen aus zweckbestimmten Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä. ........................................................................................................................................................................................................150,0150,0150,0
2.2Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. .......................55.000,040.000,063.000,0
  ______________________________
2.3Nettokreditaufnahme (Nr. 2.1 abzüglich Nr. 2.2)..............................................................................-54.850,0-39.850,0-62.850,0
3. Kreditaufnahmen insgesamt    
3.1Bruttokreditaufnahme (Nr. 1.1 und Nr. 2.1) ..............................................................................................2.525.173,61.126.768,12.454.106,6
3.2Ausgaben zur Schuldentilgung (Nr. 1.2 und Nr. 2.2) ................................................................3.510.023,62.146.618,13.056.956,6
  ______________________________
3.3Nettokreditaufnahme (Nr. 1.3 und Nr. 2.3) ................................................................................................-984.850,0-1.019.850,0-602.850,0

Nachtragshaushaltsplan des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2016

Gesamtplan
Teil I:Haushaltsübersicht einschließlich Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II:Finanzierungsübersicht
Teil III:Kreditfinanzierungsplan

Nachtragshaushalt 2016

Gesamtplan

EinzelplanBezeichnung Einnahmen
Bisheriger
Betrag
2016
Tsd. €
Es treten hinzu (+), es fallen weg (-)
Tsd. €
Neuer Betrag
2016
Tsd. €
12345
01Landtag609,2-609,2
02Ministerpräsident und Staatskanzlei497,0-497,0
03Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr2.100.859,2 +192.137,2 2.292.996,4
04Staatsministerium der Justiz1.017.763,9 +8.900,0 1.026.663,9
05Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -69.910,4 +769,0 70.679,4
06Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat406.939,8 +35.410,0 442.349,8
07Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie154.902,6 +1.200,0 156.102,6
08Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten468.321,8 +25.270,0 493.591,8
10Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration1.275.224,3 +435.305,9 1.710.530,2
11Bayerischer Oberster Rechnungshof20,8-20,8
12Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz126.128,8 +2.954,5 129.083,3
13Allgemeine Finanzverwaltung45.010.753,9 +2.626.485,7 47.637.239,6
14Staatsministerium für Gesundheit und Pflege4.186,6-4.186,6
15Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -1.816.222,1 +38.964,4 1.855.186,5
 Summe52.452.340,4 +3.367.396,7 55.819.737,1

Teil I: Haushaltsübersicht 2016

Ausgaben  Verpflichtungsermächtigungen  
Bisheriger Betrag
2016
Tsd. €
Es treten hinzu (+), es fallen weg (-)
Tsd. €
Neuer Betrag
2016
Tsd. €
Überschuss (+), Zuschuss (-)
Tsd. €
Bisheriger Betrag
2016
Tsd. €
Es treten hinzu (+), es fallen weg (-)
Tsd. €
Neuer Betrag
2016
Tsd. €
Einzelplan
678910111213
124.386,7-124.386,7 -123.777,5 3.200,0- 3.200,001
55.129,6+5.503,460.633,0 -60.136,0 40,0 -40,002
6.823.071,5 +633.881,8 7.456.953,3 -5.163.956,9 7.780.383,3 +114.180,0 7.894.563,3 03
2.205.796,5 +22.728,5 2.228.525,0 -1.201.861,1 120.790,2 +5.600,0126.390,2 04
11.507.885,5 +204.253,3 11.712.138,8 -11.641.459,4 157.877,6 +487,5 158.365,1 05
2.374.868,1 +28.513,8 2.403.381,9 -1.961.032,1 481.360,7 +40.100,0 521.460,7 06
923.013,0 +16.439,0 939.452,0 -783.349,4 379.883,5 +203.500,0 583.383,5 07
1.322.694,8 +15.138,9 1.337.833,7 -844.241,9 264.516,6 +18.380,0 282.896,6 08
4.421.903,6 +2.535.434,1 6.957.337,7 -5.246.807,5 275.291,9 +293.110,3 568.402,2 10
35.424,7- 35.424,7 -35.403,9 - - - 11
864.548,2+3.614,5868.162,7 -739.079,4 152.006,1 +600,0 152.606,1 12
15.227.331,8 -172.982,2 15.054.349,6 +32.582.890,0 330.016,5 +1.114.772,0 1.444.788,5 13
104.329,2 +12.408,1 116.737,3 -112.550,7 13.292,0 +4.100,0 17.392,0 14
6.461.957,2 +62.463,5 6.524.420,7 -4.669.234,2 497.097,0 +55.535,8 552.632,8 15
52.452.340,4 +3.367.396,7 55.819.737,1 -10.455.755,4 +1.850.365,6 12.306.121,0 

Teil II: Finanzierungsübersicht für die Haushaltsjahre 2016 Bisheriger Betrag 2016Es treten hinzu (+), es fallen weg (-) Neuer Betrag 2016
Tsd. €Tsd. €Tsd. €
  ______________________________
A. Ermittlung des Finanzierungssaldos    
1.Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Überschüssen).................................................................................................................
52.552.658,3 +1.022.281,4 53.574.939,7
2.Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines Fehlbetrags)..........................................
52.319.880,4 +3.366.536,7 55.686.417,1
  ______________________________
3.Finanzierungssaldo (Nr. 1 abzüglich Nr. 2).................................................................................................232.777,9 -2.344.255,3 -2.111.477,4
B. Deckung des Finanzierungssaldos    
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................426.618,1 +550.000,0 976.618,1
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................700.000,0 -120.000,0 580.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................976.618,1 - 976.618,1
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.130.000,0 - 1.130.000,0
  ______________________________
1.3Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) .....................-980.000,0 +430.000,0 -550.000,0
2. Abwicklung der Rechnungsergebnisse aus Vorjahren    
2.1Einnahmen aus Überschüssen---
2.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen---
3. Rücklagenbewegung    
3.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken ..............................................................................879.682,1 +1.915.115,3 2.794.797,4
3.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke ................................................................................132.460,0 +860,0 133.320,0
  ______________________________
3.3Saldo (Nr. 3.1 abzüglich Nr. 3.2)....................................................................................................................................747.222,1 +1.914.255,3 2.661.477,4
  ______________________________
4. Deckung insgesamt (Nr. 1.3 und Nr. 3.3) -232.777,9 +2.344.255,3 2.111.477,4
Teil III: Kreditfinanzierungsplan für die Haushaltsjahre 2016    
1. Kredite am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................426.618,1 +550.000,0 976.618,1
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................700.000,0 -120.000,0 580.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................976.618,1 - 976.618,1
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.130.000,0 - 1.130.000,0
  ______________________________
1.3Saldo (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) ..................................................................................................................................-980.000,0 +430.000,0 -550.000,0
2. Kredite im öffentlichen Bereich    
2.1Einnahmen aus zweckbestimmten Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä. ........................................................................................................................................................................................................150,0-150,0
2.2Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. .......................40.000,0-40.000,0
  ______________________________
2.3Nettokreditaufnahme (Nr. 2.1 abzüglich Nr. 2.2)..............................................................................-39.850,0--39.850,0
3. Kreditaufnahmen insgesamt    
3.1Bruttokreditaufnahme (Nr. 1.1 und Nr. 2.1) ..............................................................................................1.126.768,1 +430.000,0 1.556.768,1
3.2Ausgaben zur Schuldentilgung (Nr. 1.2 und Nr. 2.2) ................................................................2.146.618,1 - 2.146.618,1
  ______________________________
3.3Nettokreditaufnahme (Nr. 1.3 und Nr. 2.3) ................................................................................................-1.019.850,0 +430.000,0 -589.850,0

Anlage 2 HG 2015/2016 – Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 (DBestHG 2015/2016)  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

DBestHG 2015/2016

1. Deckungsfähigkeit

1.1 Soweit nicht Nr. 12.1 zur Anwendung kommt, sind innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel gegenseitig deckungsfähig die Mittel der Titel

1.1.1

517 01Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
517 05Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft,
517 31Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),
517 35Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),
518 0.Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume,
518 31Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),

1.1.2

514 0.Haltung von Dienstfahrzeugen und
527 0.Reisekostenvergütungen für Dienstreisen,

1.1.3

531 1.Fachveröffentlichungen und
531 2.Sonstige Veröffentlichungen.

1.2 Innerhalb desselben Einzelplans sind die Mittel der Titel 519 0. (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen), 701 0. (kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) und 702 0. (grundlegende Erneuerung und Sanierung von Kanal-, Schachtbau- und Abwasseranlagen) gegenseitig deckungsfähig.

1.3 Mit Einwilligung der zuständigen obersten Staatsbehörde können die bei den einzelnen Titeln der Anlagen S (staatlicher Hochbau) veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach dem Baufortschritt verstärkt werden, wenn der Mehrbetrag innerhalb der Hochbauausgaben bzw. -verpflichtungsermächtigungen desselben Einzelplans eingespart wird; dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist jeweils ein Abdruck des entsprechenden Einwilligungsschreibens der zuständigen obersten Staatsbehörde zuzuleiten. Die danach zulässige gegenseitige Verstärkung darf nicht zu einer Abweichung von den den einzelnen Bauvorhaben zugrunde liegenden Unterlagen gemäß Art. 24  bzw. 54 BayHO oder zu einer Überschreitung der festgesetzten Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen führen. Bei grundstockfinanzierten Ansätzen ist eine Umschichtung nur zugunsten grundstockkonformer Hochbaumaßnahmen zulässig; das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

1.4 Im Übrigen ergibt sich die Deckungsfähigkeit von Ausgabemitteln aus den im Haushaltsplan enthaltenen Vermerken.

2. Bewirtschaftung der Personalausgaben

2.1 Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die in Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Stellenpläne unter Beachtung der Nr. 3 gebunden. Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen; dabei können innerhalb der einzelnen Kapitel die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz entsprechend dem Entstehungsgrund den betroffenen Haushaltsansätzen zugeführt werden.

2.2 Die in einem Einzelplan bei den in Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Titeln veranschlagten Mittel für Personalausgaben (einschließlich Titel 421 0.) dürfen - insoweit in Abweichung von Art. 45 Abs. 1 BayHO - bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden. Soweit bei den in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen außerplanmäßige Ausgaben und bei den nicht in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen über- und außerplanmäßige Ausgaben erforderlich werden, gilt die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hierzu allgemein als erteilt, wenn die über- und außerplanmäßigen Ausgaben ausschließlich auf Stellenbesetzungen nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 des Haushaltsgesetzes zurückzuführen sind.

2.3 Für Beamte und Arbeitnehmer, bei denen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, wenn bei Titel 422 41 bis 422 42 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 428 41 (Überstundenentgelte für Arbeitnehmer) ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt sind.

2.4 Die Titel 422 0., 428 01 und 428 02 dürfen einseitig zulasten der Titel für Europäische Fonds verstärkt werden.

3. Besetzung von Planstellen und Stellen

Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten Art. 6 des Haushaltsgesetzes , Art. 47 ,  49 und  50 BayHO sowie die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen.

3.1 Besondere Regelungen für den Hochschulbereich

3.1.1 Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinn des Art. 22 BayHSchPG können auch auf gleich- oder höherwertigen Stellen für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren (jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden. Akademische Oberräte auf Zeit (BesGr A 14) können auf Stellen für Akademische Direktoren oder auf Stellen für Leitende Akademische Direktoren (jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden.

3.1.2 Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors (jeweils ausschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie wissenschaftliche Mitarbeiter können nicht auf Stellen, die für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule ausgewiesen sind, verrechnet werden. Dies gilt nicht für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren, die mit einer Lehrverpflichtung von mehr als acht Lehrveranstaltungsstunden aus Ämtern der alten Personalstruktur übernommen wurden.

3.1.3 Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors (jeweils einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben) der BesGr A 13 bis A 16 ( Art. 19 bis 21 und 24 BayHSchPG ) sowie vergleichbare Arbeitnehmer können auf Stellen für Professoren der BesGr W 2 und W 3 verrechnet werden.

3.1.4 Stellen für Akademische Räte auf Zeit (BesGr A 13) und Akademische Oberräte auf Zeit (BesGr A 14) dürfen mit entsprechend eingestuften Arbeitnehmern sowie wissenschaftlichen Mitarbeitern mit einem Bachelor-Abschluss besetzt werden, wenn deren Arbeitsverhältnis den für wissenschaftliche Mitarbeiter geltenden Bestimmungen ( Art. 22 BayHSchPG ) entsprechend befristet ist, sowie mit Ärzten, die in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis zur Erlangung der Gebietsarztanerkennung beschäftigt werden.

3.1.5 Stellen der Entgeltgruppe 13 dürfen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Arbeitnehmerverhältnis im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG besetzt werden, die einen Bachelor-Abschluss erworben haben.

3.1.6 Künstlerische Mitarbeiter werden bei der Stellenverrechnung wie wissenschaftliche Mitarbeiter behandelt.

3.1.7 Ärzte der klinisch-theoretischen Institute der Medizinischen Fakultäten, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken erfasst sind, können in besonderen unabweisbaren Fällen auf Stellen der BesGr W 2, des akademischen Mittelbaus oder Arbeitnehmerstellen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 verrechnet werden. Hierzu bedarf es mit Ausnahme der Nachbesetzungen der Bestandsfälle der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

3.1.8 Unter den Voraussetzungen der Nr. 3.1.4 dürfen auf Stellen für Juniorprofessoren (BesGr W 1) Akademische Räte auf Zeit (BesGr A 13) sowie entsprechend eingestufte Arbeitnehmer und wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Bachelor-Abschluss verrechnet werden.

3.2 Besondere Regelungen für den Richterbereich

Auf Stellen für Richter der BesGr R 2 können auch Richter kraft Auftrags der BesGr A 13 bis A 16, auf Stellen für Richter der BesGr R 1 auch Richter kraft Auftrags der BesGr A 13 bis A 15 verrechnet werden.

3.3 Arbeitnehmer-Budget

3.3.1 Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur Vorbereitung einer Einführung eines Arbeitnehmer-Budgets bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte und Richter, die gemäß Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.2 Satz 1 der gemeinsamen Bewirtschaftung unterliegen, mit Arbeitnehmern zu bestimmen, dass Entgelte abweichend auf Titel 428 07 gebucht werden können. Auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben, die sich auf Grund der nach Satz 1 abweichenden Buchung ergeben, ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.

3.3.2 Im Rahmen der Pilotierung des Arbeitnehmer-Budgets kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof einen von den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz, den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung und den Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung abweichenden Nachweis der Entgeltzahlungen bestimmen.

3.4 Feststellungen der Rechnungsprüfung

Stellen, die auf Grund von Feststellungen der Rechnungsprüfung nicht oder nicht in der veranschlagten Wertigkeit erforderlich sind, sind in die Verhandlungen zur Aufstellung des Haushaltsplans einzubeziehen. Art. 50 Abs. 1 BayHO bleibt unberührt.

4. Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen

4.1 Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen dürfen Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nach Maßgabe der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über Fahrkostenzuschuss für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte (Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung - FkzBek) vom 15. November 2001 (FMBl 2002 S. 69, StAnz 2002 Nr. 27) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der darauf entfallenden Pauschalsteuern gewährt werden.

4.2 Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) können auch die Ausgaben geleistet werden:

4.2.1 für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Bedienstete des Freistaates Bayern,

4.2.2 für die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Beamten und Bewerbern, von Lehrkräften kirchlicher Genossenschaften, die auf Grund von Abstellungsverträgen im öffentlichen Volksschuldienst und Sondervolksschuldienst tätig sind, von Geistlichen und Laienkatecheten, die an öffentlichen Volksschulen, Sondervolksschulen und staatlichen Berufsschulen Religionsunterricht erteilen, sowie für die Kosten einer von der Ernennungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung,

4.2.3 soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind, für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen (analog Abschnitt 13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der jeweils geltenden Fassung),

4.2.4 für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen nach den geltenden Bestimmungen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,

4.2.5 für die Übernahme von Kosten einer Impfung gegen FSME (Grundimmunisierung, Auffrischungsimpfung, Impfserum); Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die beschäftigte Person in definierten FSME-Risikogebieten nach Robert-Koch-Institut

  1. a)

    in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau sowie in der Vermessungsverwaltung regelmäßig Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern,

  2. b)

    im Straßenbetriebsdienst und im Bereich der Wasserwirtschaft mit regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation,

  3. c)

    im Tierhandel und bei der Jagd Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren oder

  4. d)

    in Forschungseinrichtungen und Laboratorien regelmäßig Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist,

ausübt und dadurch die Gefahr einer Infektion durch das FSME-Virus deutlich höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung,

4.2.6 für die Übernahme der notwendigen Fahrkosten (bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder im Fall einer notwendigen Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Wegstreckenentschädigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 6 BayRKG ) für die aus Anlass einer dienstlich angeordneten Inanspruchnahme des beim Betriebsärztlichen Dienst im jeweiligen Geschäftsbereich angesiedelten Psychologen.

4.3 Den zur Ausbildung zugewiesenen Beamten ( Art. 23 Abs. 2 BayRKG ) werden die bei den staatlichen Lehreinrichtungen verfügbaren Unterkünfte unentgeltlich überlassen; Lehreinrichtungen im Sinn dieser Vorschrift sind solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich Bildungsaufgaben für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wahrnehmen. Studierenden der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, die im Einzugsgebiet des Dienstortes (der Lehreinrichtung) wohnen ( § 1 Abs. 3 Satz 2 BayTGV , Art. 4 Abs. 3 BayUKG ) und nicht schwerbehindert sind, werden keine Unterkünfte überlassen. Wenn im Einzelfall durch den Verzicht auf die unentgeltliche Unterbringung höhere Anmietkosten eingespart werden, kann auf Antrag anstatt der unentgeltlichen Unterkunft ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. Eine geschlossene Unterbringung ( § 8 Abs. 4 Satz 2 BayTGV ) wird nicht begründet. Art. 127 BayBG bleibt unberührt.

4.4 Zur Gewährung von Prämien nach den Richtlinien zum Vorschlagswesen in der bayerischen Staatsverwaltung können die Ansätze bei Titel 459 1.

  1. a)

    zulasten der Einnahmen bei den Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 und der Titel 119 01 und 119 49,

  2. b)

    zulasten der Ansätze bei den Obergruppen 51 bis 54 und 81 bis 82

verstärkt werden. Die Ansätze bei Titel 459 1. dürfen nur insoweit verstärkt werden, als sich bei den deckungsfähigen Titeln im Jahr der Prämienzahlung und im darauf folgenden Jahr des prämierten Vorschlags Mehreinnahmen bzw. Einsparungen in mindestens der gleichen Höhe ergeben. Soweit die Mehreinnahmen bzw. Einsparungen bei den in Satz 1 genannten Titeln anderer Einzelpläne entstehen, ist für die Verstärkung des Titels 459 1. die Einwilligung der obersten Staatsbehörde erforderlich, die für den anderen Einzelplan zuständig ist.

4.5. Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen wird Beamten, die im Lauf des Kalenderjahres vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen wurden, eine außertarifliche Leistung gewährt. Entsprechendes gilt, wenn Beschäftigte während des Kalenderjahres von einem Arbeitsverhältnis im Sinn des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht wechseln. Die außertarifliche Leistung beträgt für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 11 70 v.H., für die übrigen Beschäftigten 65 v.H. des monatlichen Entgelts, das dem Beschäftigten in den letzten drei Monaten vor dem Monat der Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht durchschnittlich gezahlt wurde; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- und Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am Ersten des Monats, der dem Monat der Verbeamtung bzw. des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht unmittelbar vorhergeht. Die außertarifliche Leistung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den der Beschäftigte kein Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis erhalten hat. Die außertarifliche Leistung ist zulasten der Haushaltsstelle zu leisten, auf der der Beamte vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. vor dem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht geführt wurde.

4.6 Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer kann Arbeitnehmern für die Zeit für die ihnen Entgelt (§ 15 TV-L) zusteht, eine Zulage gezahlt werden, wenn ihre Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch die Reisekostenvergütung noch durch das Entgelt abgegolten sind, und entsprechenden Beamten unter den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.

4.7 Dienstleistern, die Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsmanagements unter Bezugnahme auf den vom Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 26. Juli 2010, Az. PE-P 1400 FV-028-29360/10, erlassenen Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement für Beschäftigte des Freistaates Bayern in Behördenräumen durchführen, kann für die Durchführung der Maßnahme die Nutzung der Diensträume unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

4.8 Gesetzliche, durch Rechtsverordnung geregelte oder tarifliche Ausgaben zur finanziellen Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses sind auf der Haushaltsstelle zu verbuchen, auf der die Bezüge des Beschäftigten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses verbucht wurden. Satz 1 gilt entsprechend soweit eine durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Tarifvertrag geregelte finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses in einer Bekanntmachung der Staatsregierung oder in einer Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für entsprechend anwendbar erklärt wird.

4.9 Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer können im Rahmen des Konzepts "Regionalisierung von Verwaltung" und im Rahmen der Verlagerung des Landesamts für Statistik in entsprechender Anwendung der §§ 7 und 8 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte verdoppelte Abfindungen gezahlt werden. Die danach mögliche Abfindungssumme darf höchstens 70 Prozent der Personaldurchschnittskosten - bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens - betragen, die ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum frühestmöglichen Beginn einer abschlagsfreien Rente wegen Alters anfallen würden. Tritt die oder der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums, der kürzer ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern oder zu einem anderen Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfasst ist, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen. Beschäftigte haben bei Abschluss des Auflösungsvertrages unter Zahlung der verdoppelten Abfindung dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären, dass sie sich über die Auswirkungen der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Leistungsansprüche gegenüber der Arbeitsverwaltung sowie über die Folgen in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung - Kranken- und Rentenversicherung einschließlich Rentenansprüche, Pflegeversicherung - und in der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eingehend informiert haben.

4.10 Bedienstete des Freistaates Bayern, deren bisherige Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ganz oder teilweise im Rahmen des Konzepts "Regionalisierung von Verwaltung" verlagert wird und die im Zuge dessen auf Dauer von ihrem bisherigen Dienstort an den Zielort wechseln, können einmalig eine Mobilitätsprämie in Höhe von 3.000 € brutto erhalten. Die Gewährung der Mobilitätsprämie erfolgt aus dem Haushaltsansatz bei Kap. 13 03 Tit. 443 06.

5. Prüfungskosten, Personal- und Sachausgaben aus anderen Haushaltsansätzen

5.1 Aus Mitteln der Titel 459 0. (Prüfungsvergü tungen) sind auch sämtliche mit der Prüfung zusammenhängenden sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Prüfer und Prüfungshelfer zu bestreiten.

5.2 Soweit Bezüge der Beamten und Richter oder Entgelte der Beschäftigten im Staatshaushalt gebucht und nachgewiesen werden, aber ganz oder teilweise von Stellen außerhalb des Staatshaushalts (Dritten) finanziell zu tragen sind, sind auch die Ausgaben für Beihilfen, abzuführende Beihilfe- und Verwaltungskostenpauschalen in den Fällen von Art. 6 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 des Haushaltsgesetzes , Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder, Auslagenersatz im Sinn des Art. 12 BayUKG , Übergangsgelder sowie alle sonstigen personalbezogenen Ausgaben (z.B. Unfallfürsorgeleistungen, Sachschadenersatz und Fortbildungsreisen) zulasten der Ansätze aus Mitteln Dritter zu leisten.

5.3 Aus Mitteln der Titel 518 0. und 518 31 (Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume) sind auch die Ausgaben für durchzuführende Ausschreibungsverfahren zur Anmietung von Bestellbauten (Immobilien, die ein privater Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers errichtet), insbesondere die für die Beauftragung privater Sachverständiger anfallenden Ausgaben, zu bestreiten.

6. Anlagen zum Haushaltsplan

6.1 Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas anderes bestimmt ist.

6.2 Soweit bei Titeln der Anlage S (staatlicher Hochbau) Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen wegen Fehlens der in Art. 24 Abs. 1 BayHO bezeichneten Unterlagen als gesperrt oder als Planungstitel bezeichnet sind, bedarf die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags. Dies gilt nicht für die Leistung von Ausgaben und Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für die Erstellung der Planungsunterlagen nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BayHO . Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, für die Erstellung der Planungsunterlagen von Neubauten nähere Anordnungen zu erlassen.

7. Ausnahmen vom Bruttonachweis

Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe der VV Nr. 3 zu Art. 35 BayHO zugelassen oder vorgeschrieben. Darüber hinaus gilt Folgendes:

7.1 Einnahmen aus der Anfertigung von Fotokopien durch Dritte und aus Rabatten für bereits gezahlte Ausgaben dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden. Erstattungen von Reisekosten durch Dritte und pauschale Rabatte für bereits gezahlte Fahrtkosten dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden. Einnahmen aus der Abgabe von Strom an Bedienstete im Zusammenhang mit der Stromtankung von Elektrofahrzeugen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden.

7.2 Schadenersatzleistungen und Zahlungen anstelle von Garantieleistungen Dritter dürfen stets, also auch nach Abschluss der Bücher, insoweit von der Ausgabe abgesetzt werden, als sie zur Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung bestimmt sind.

7.3 Zurückgezahlte Zuwendungen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden, soweit sie

7.3.1 noch während des gleichen Jahres, in dem sie ausgezahlt wurden, zurückgezahlt werden oder

7.3.2 im Rahmen von gemeinschaftlichen Finanzierungen zwischen dem Bund und dem Land (insbesondere bei den Gemeinschaftsaufgaben) gewährt wurden und der Bund dies zulässt.

7.4 An das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuern für Betriebe gewerblicher Art dürfen von den diesbezüglichen Einnahmen abgesetzt werden.

8. Kosten der Planung und Bauüberwachung (PB-Mittel)

8.1 Aus den Ausgabemitteln für Baumaßnahmen des staatlichen Hochbaus (Obergruppen 71 bis 74) sind auch die Kosten für die Planung und Bauüberwachung zu bestreiten.

8.1.1 Ist die Planung und Bauüberwachung der staatlichen Bauverwaltung übertragen, so erhält sie folgende Kostenanteile:

  1. a)

    bei einer anrechnungsfähigen Herstellungssumme bis 1 500 000 € 5,5 v.H.,

  2. b)

    bei einer anrechnungsfähigen Herstellungssumme über 1 500 000 € 5 v.H.

Bei Umbauten und Modernisierungen erhöhen sich diese Sätze je nach Schwierigkeit um bis zu 80 v.H. Die festgelegten Vomhundertsätze können erforderlichenfalls in begründeten Einzelfällen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis auf höchstens 5,75 v.H. erhöht werden. Die anrechnungsfähige Herstellungssumme bemisst sich nach der Haushaltsunterlage-Bau (zuzüglich von Nachträgen, die auf Lohn- und Stoffpreissteigerungen beruhen), es sei denn, dass die tatsächliche Herstellungssumme niedriger ist; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

8.1.2 Sind für die Planung und Bauüberwachung von Gebäuden, Innenräumen und Freianlagen freiberuflich tätige Architekten nach den Teilen 1 und 3 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 10. Juli 2013 ( BGBl I S. 2276 ) eingeschaltet, so sind die vertraglich vereinbarten Honorare sowie die Nebenkosten des Architekten ( § 14 HOAI ) aus den Bauausgabemitteln - Kostengruppe 730 der Kostenberechnung nach DIN 276 - zu bestreiten. Für die Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gelten die Vorschriften des von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 4. Dezember 2008, Az. IIZ5-40012004/08, eingeführten Handbuchs für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern (VHF Bayern), Ausgabe 2008, in der jeweils geltenden Fassung. Für Leistungen, die dabei nicht von freiberuflich tätigen Architekten, sondern von der staatlichen Bauverwaltung zu erbringen sind, können von dieser

  1. a)

    für Planungsleistungen im Sinn der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 34 Abs. 3 HOAI 1,3 v.H. der anrechenbaren Herstellungssumme,

  2. b)

    für die Bauüberwachung im Sinn der Leistungsphase 8 des § 34 Abs. 3 HOAI 0,6 v.H. der anrechenbaren Herstellungssumme

in Anspruch genommen werden. Bei Leistungen, die von freiberuflich tätigen Architekten nur anteilig erbracht werden, errechnet sich der Anteil der staatlichen Bauverwaltung aus den Staffelsätzen der Nr. 8.1.1 nach dem Leistungsbild des § 34 Abs. 3 HOAI .

8.2 Die Kosten für die Einschaltung freiberuflich tätiger Ingenieure als Sonderfachleute für baufachliche Fragen sind bei den Baunebenkosten - Kostengruppe 730 und 740 der Kostenberechnung nach DIN 276 - zu veranschlagen und zu verausgaben.

8.3 Aus den Mitteln zur Bestreitung der Kosten der Planung und Bauüberwachung dürfen gedeckt werden

8.3.1 die personalbezogenen Ausgaben der zusätzlich verwendeten Dienstkräfte,

8.3.2 die Ausgaben für Fachliteratur und fachgebundene Verbrauchsgüter,

8.3.3 die Ausgaben für Bauleitungen und für Ausschreibungen im Vergabeverfahren.

9. Zweckgebundene Einnahmen

Zweckgebundene Einnahmen ( Art. 8 Nr. 1 BayHO ) sind, auch wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt sind, bei den zutreffenden Einnahmetiteln zu vereinnahmen und die hierdurch etwa erforderlich werdenden zusätzlichen Ausgaben bei den Ausgabetiteln zu verausgaben. Auf hiernach sich ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen dürfen in der Haushaltsrechnung als Ausgabereste nachgewiesen werden.

10. Nutzungen und Sachbezüge

10.1 Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen

An Beamte und Arbeitnehmer dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 v.H. des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Satz 1 gilt auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren. Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 v.H. des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend. Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. Einer Einwilligung nach Art. 57 BayHO bedarf es in diesen Fällen nicht.

10.2 Private Nutzung von dienstlichen Festnetzanschlüssen

Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen in dringenden Fällen und in geringfügigem Umfang private Telefonate von einem dienstlichen Festnetzanschluss ohne Kostenerstattung führen.

11. Weitergabe von Zuwendungen

Die Gewährung von Zuwendungen kann durch das zuständige Staatsministerium über die in Art. 44 Abs. 3 BayHO genannten juristischen Personen des privaten Rechts hinaus auch auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen werden.

12. Dezentrale Budgetverantwortung

12.1 Erweiterte gegenseitige Deckungsfähigkeit

Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit sind jeweils innerhalb der einzelnen Kapitel (unter Einbeziehung der entsprechenden Verwaltungsbetriebsmittel in den Sammelkapiteln und Allgemeinen Bewilligungen sowie der zentral veranschlagten Ansätze) der Einzelpläne 01 bis 12, 14 und 15

  1. a)

    die Ansätze für Personalausgaben der Titel 422 41 und 422 42, 427 01, 427 41, 427 99, 428 11, 428 12, 428 21, 428 22, 428 30, 428 41, 428 66, 428 99, der Gruppe 429, der Titel 443 16, 453 01, 459 0., 459 1. und 459 49,

  2. b)

    die Ansätze für sächliche Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppe 529, der Titel 527 2., 531 2., 532 0. sowie der Gruppe 549 und

  3. c)

    die Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82

nach näherer Maßgabe der folgenden Nummern gegenseitig deckungsfähig. Eine Deckung aus Ansätzen, die bereits selbst zulasten anderer Ansätze verstärkt wurden (Kettenverstärkung), ist nicht möglich.

12.2 Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen

Innerhalb eines Kapitels kann das durchschnittliche Stellengehalt einer frei gewordenen und besetzbaren Stelle zur Verstärkung der in Nr. 12.1 genannten Ansätze unter folgender Maßgabe verwendet werden:

12.2.1 Die Stelle muss über die Wiederbesetzungssperre hinaus mindestens ein Jahr lang freigehalten werden; Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Haushaltsgesetzes findet keine Anwendung. Die Verwendung der Stellengehälter für eine Verstärkung kann somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre erfolgen.

12.2.2 Für jeden vollen Monat, für den die Stelle dann über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus gezielt freigehalten wird, können entweder

  1. a)

    1/12 aus 75 v.H. des Durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung der Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 oder

  2. b)

    1/12 aus 50 v.H. des Durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung für sächliche Verwaltungsausgaben verwendet werden.

12.2.3 Mit dem Zeitpunkt der Wiederbesetzung der Stelle endet die Verstärkungsmöglichkeit der Nr. 12.2.

12.3 Deckungsfähigkeit der in Nr. 12.1 genannten Personalausgaben

12.3.1 Einsparungen bei den in Nr. 12.1 genannten Ansätzen dürfen nur dann für die Begründung zusätzlicher Dienst- und Arbeitsverhältnisse verwendet werden, wenn das jeweilige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Monate oder die Dauer einer jahreszeitlich bedingten Saison - ohne Kettenverlängerung - zeitlich befristet ist (Aushilfskräfte). Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, soweit lediglich der bei Altersteilzeit von Arbeitnehmern auftretende Kapazitätsverlust ausgeglichen wird.

12.3.2 Einsparungen bei den Titeln 428 11, 428 21 und 428 22 dürfen nur bei mindestens einjährigem Freihalten der Beschäftigungsmöglichkeit zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen der in Nr. 12.1 genannten Ansätze herangezogen werden; hinsichtlich der Titel 428 21 und 428 22 gilt dies nur bei Einsparungen über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus.

12.3.3 Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 der Titel 422 41, 422 42 und 428 41 darf nur einseitig zulasten dieser Titel in Anspruch genommen werden. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 dieser Titel untereinander bleibt unberührt.

12.4 Umwidmung von Personal- in Sachmittel bei Privatisierungen

Die Einschränkungen der Nrn. 12.2 und 12.3 gelten nicht, soweit bei der Privatisierung von Aufgaben eine Umwidmung von Personal- in Sachmittel notwendig ist, die entbehrlichen Stellen nicht wieder besetzt und im nächsten Haushaltsplan (stellen- und betragsmäßig) abgesetzt werden. Auf sich hiernach ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden, sofern im Einzelfall die auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamthöhe der umgewidmeten Durchschnittlichen Stellengehälter 250 000 € nicht übersteigt; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.

12.5 Einseitige Deckungsfähigkeit zugunsten von Haushaltsstellen

12.5.1 Bauunterhalt

Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für Titel der Gruppe 519 darf nur einseitig zugunsten der Titel dieser Gruppe in Anspruch genommen werden. Nr. 1.2 bleibt unberührt.

12.5.2 Globale Mehrausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben

Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für die Gruppe 548 gilt nur als einseitige Verstärkung zulasten der Titel dieser Gruppe.

12.6 Koppelung mit Einnahmen

Mehr- oder Mindereinnahmen von bis zu 10 v.H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 01 und 119 49 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen oder vermindern die Ausgabebefugnis der in Nr. 12.1 genannten Ansätze des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

12.7 Übertragbarkeit, zeitliche Bindung

12.7.1 Übertragbarkeit

Die in Nr. 12.1 genannten Ausgaben sind zur Förderung der wirtschaftlichen und sparsamen Bewirtschaftung übertragbar.

12.7.2 Zeitliche Bindung

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 45 Abs. 3 BayHO bei den in Nr. 12.1 genannten Titeln bereits vor Ablauf des Haushaltsjahres für einen Teil der zu erwartenden Ausgabereste die Einwilligung zur Übertragung und Inanspruchnahme allgemein zu erteilen.

12.8 Einzelregelungen

Die in den Nrn. 12.1 bis 12.7 getroffenen Regelungen finden keine Anwendung, soweit in den Einzelplänen in den Vorbemerkungen zum Geltungsbereich der Regelungen zur dezentralen Budgetverantwortung einzelne Bereiche ausdrücklich ausgenommen sind; sie finden zusätzlich Anwendung, soweit dort einzelne Bereiche ausdrücklich einbezogen sind.

12.9 Berichtspflicht

Mehrausgaben bei einem Titel, die im Rahmen der Nrn. 12.1 und 12.8 aus Einsparungen bzw. Mehreinnahmen geleistet werden, sind dem Landtag jährlich mitzuteilen, wenn sie einen Betrag von 500 000 € übersteigen.


Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RDGZustV
Gliederungs-Nr.: 303-2-4-J
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
(Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)

303-2-4-J

Vom 18. Juni 2008 (GVBl S. 341)

Geändert durch § 1 der Verordnung vom 28. November 2017 (GVBl. S. 587)

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007 ( BGBl I S. 2840 ), geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl I S. 1000), in Verbindung mit § 3 Nr. 29a der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2008 (GVBl S. 151), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:


§ 1 RDGZustV – Ausübung der Befugnisse

Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden für den Oberlandesgerichtsbezirk München auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Amtsgerichts München und für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Landgerichts Aschaffenburg übertragen, die zugleich zuständige Stellen im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sind.


§ 2 RDGZustV – Übernahme der Verfahren

Anhängige oder anhängig gewesene Verfahren werden von den nach § 1 zuständigen Stellen in der Lage fortgeführt, in der sie sich zum Zeitpunkt der Änderung der Zuständigkeit befinden.


§ 3 RDGZustV – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.


Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten"
(Staatsforstengesetz - StFoG)

7902-0-L

Vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 138) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9b Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598, 656)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Gesetzeszweck 1
Errichtung 2
Aufgaben 3
Jagd, Fischerei 4
Ausgliederung 5
Aufsicht 6
Organe 7
Vorstand 8
Aufgaben des Vorstands 9
Aufsichtsrat 10
Aufgaben des Aufsichtsrats 11
Beirat 12
Satzung 13
Kapitalausstattung 14
Nutzung des Forstvermögens 15
Finanzierung 16
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen 17
Haftung 18
Personal 19
Leistungen für Versorgungsempfänger 20
Auflösung 21
(1) Red. Anm.:
§ 1 des Gesetzes zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" und zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes, des Bayerischen Reisekostengesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 138)

Art. 1 StFoG – Gesetzeszweck

1Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße und ist daher gemäß Art. 18 des Waldgesetzes für Bayern - BayWaldG - vorbildlich zu bewirtschaften. 2Zweck dieses Gesetzes ist es, die Aufgabe der vorbildlichen Bewirtschaftung des Staatswaldes von der unmittelbaren Staatsverwaltung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu übertragen sowie deren sonstige Aufgaben und die Organisation festzulegen. 3Die Anstalt trägt die Bezeichnung "Bayerische Staatsforsten".


Art. 2 StFoG – Errichtung

(1) Die Bayerische Staatsforsten ist mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) errichtet.

(2) 1Die Bayerische Staatsforsten ist ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Forstwirtschaftsbetrieb. 2Sie hat ihren Sitz in Regensburg.


Art. 3 StFoG – Aufgaben

(1) 1Die Bayerische Staatsforsten hat die Aufgabe, nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes, das Forstvermögen, insbesondere den Staatswald einschließlich der Saalforste, und das Coburger Domänengut zu bewirtschaften. 2Das Staatsministerium kann der Bayerischen Staatsforsten die Durchführung weiterer forstwirtschaftlicher und jagdlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen; das dafür vereinbarte Entgelt soll mindestens kostendeckend sein.

(2) 1Die Bewirtschaftung des Staatswaldes hat unter Beachtung der Grundsätze einer naturnahen Forstwirtschaft in vorbildlicher Weise zu erfolgen. 2Dabei sind in besonderem Maße die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Klimaschutzes und der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. 3Die Bewirtschaftung des Staatswaldes umfasst alle Maßnahmen, die

  1. 1.

    der Erzeugung und Verwertung von Holz und anderen Walderzeugnissen sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten wie der Grundstücksverwaltung und den Grundstücksgeschäften einschließlich der Regelung von Forstrechten im Staatswald sowie der Sicherung und Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktion und der biologischen Vielfalt im Staatswald (soweit nicht Nr. 2) und

  2. 2.

    den besonderen Gemeinwohlleistungen im Sinn des Art. 22 Abs. 4 BayWaldG

dienen.

(3) Die Bewirtschaftung des Staatswaldes erstreckt sich auf

  1. 1.

    Staatswald, der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Alleineigentum oder Miteigentum des Freistaates Bayern steht und von der Staatsforstverwaltung bewirtschaftet wird; soweit die Bewirtschaftung anderen Verwaltungen obliegt, kann die Übernahme der Bewirtschaftung vereinbart werden;

  2. 2.

    Staatswald, an dem der Freistaat Bayern nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Alleineigentum oder Miteigentum erwirbt, wenn die Übernahme der Bewirtschaftung vereinbart wird.

(4) Die Bewirtschaftung der Saalforste umfasst die im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Grundstücke in der Republik Österreich gemäß der Salinenkonvention vom 18. März 1829 (BayRS 1011-9-S).

(5) Die Bewirtschaftung des Coburger Domänenguts umfasst die zum Domänenvermögen gehörenden, bisher von der Staatsforstverwaltung bewirtschafteten Waldungen, Güter und sonstigen Liegenschaften als Teil der in sich geschlossenen Vermögensmasse gemäß § 7 des Staatsvertrags (Gesetz über die Vereinigung des Freistaates Coburg mit dem Freistaate Bayern vom 16. Juni 1920, BayBS I S. 39, BayRS 1011-6-S).

(6) Die Bayerische Staatsforsten kann

  1. 1.

    weitere Geschäfte betreiben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 5 sowie Art. 4 stehen; sie soll sie betreiben, soweit dies dem effizienten Einsatz ihrer personellen und sachlichen Kapazitäten dient; zu den weiteren Geschäften können z, B. gehören: die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen auf der Grundlage von Waldpflegeverträgen, der Holzhandel, die Durchführung von Planungen und Inventuren, Tourismus, die Nutzung regenerativer Energien;

  2. 2.

    im Rahmen ihrer Aufgaben oder weiteren Geschäfte

    1. a)

      auch außerhalb des Freistaates Bayern tätig werden,

    2. b)

      sich Dritter bedienen,

    3. c)

      unmittelbar oder mittelbar Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen; in diesem Fall ist die Haftung der Bayerischen Staatsforsten auf die Einlage oder den Wert des Anteils oder der Beteiligung zu beschränken,

    4. d)

      nach Maßgabe von Art. 16 Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen.

(7) Die Bayerische Staatsforsten hat ihre Aufgaben und weiteren Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfüllen.


Art. 4 StFoG – Jagd, Fischerei

(1) 1Der Bayerischen Staatsforsten steht auf den ihr zur Bewirtschaftung zugewiesenen Grundflächen in Eigenjagdrevieren das Jagdausübungsrecht, in Gemeinschaftsjagdrevieren die Stellung als Jagdgenossin und in Angliederungsgenossenschaften als Angliederungsgenossin zu. 2Die Jagd ist vorbildlich auszuüben. 3Dies umfasst u.a. den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestands, der insbesondere eine natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zulässt sowie die Berücksichtigung der sonstigen landeskulturellen Erfordernisse.

(2) 1Die Bayerische Staatsforsten übt das Jagdrecht selbst oder durch Verpachtung aus. 2Soweit sie das Jagdrecht selbst ausübt, hat sie dem Staatsministerium eine jagdpachtfähige verantwortliche Person gemäß Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) zu benennen. 3Inhaber eines gültigen Jagdscheins können in den nichtverpachteten Eigenjagdrevieren neben dem Personal der Bayerischen Staatsforsten als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Abgabe befristeter Jagderlaubnisscheine.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Ausübung der Fischereirechte.


Art. 5 StFoG – Ausgliederung

(1) 1Mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes wird das für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 3 erforderliche Vermögen des Freistaates Bayern, Geschäftsbereich des Staatsministeriums, Staatsforstverwaltung, durch Übertragung als Gesamtheit auf die nach Art. 2 errichtete Bayerische Staatsforsten ausgegliedert; für die von der Ausgliederung betroffenen Arbeits- und Beamtenverhältnisse gelten die Bestimmungen der Art. 19 und 20 . 2Das Eigentum an dem von der Bayerischen Staatsforsten gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 bewirtschafteten Staatswald, an den Saalforsten ( Art. 3 Abs. 4 ) und am Coburger Domänengut ( Art. 3 Abs. 5 ) bleibt unberührt; es ist nicht Teil der Ausgliederung. 3Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend für den hoheitlichen Bereich der Schutzwaldsanierung. 4Stichtag für die Ausgliederung ist der 1. Juli 2005; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die den ausgegliederten Geschäftsfeldern zuzuordnen sind, als für Rechnung der Bayerischen Staatsforsten abgeschlossen. 5Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt die gemäß Satz 1 auszugliedernden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich von Dauerschuldverhältnissen sowie sämtlicher sonstiger zivil- oder öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse festzustellen.

(2) Die Bayerische Staatsforsten wird hinsichtlich der ausgegliederten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich der den ausgegliederten Geschäftsbereichen zuzuordnenden zivil- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, Gesamtrechtsnachfolgerin des Freistaates Bayern, Geschäftsbereich des Staatsministeriums, Staatsforstverwaltung.

(3) Die am 30. Juni 2005 noch offenen Kassenpositionen bei Kap. 80 06 werden innerhalb der Ansätze des Einzelplans 09 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 ausgeglichen, soweit sie nicht aus offenen Forderungen der bis zum 30. Juni 2005 abgeschlossenen Holzverkaufsverträge abgedeckt werden können.


Art. 6 StFoG – Aufsicht

(1) 1Die Bayerische Staatsforsten unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgabe über die Angelegenheiten der Bayerischen Staatsforsten umfassend unterrichten. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Bayerische Staatsforsten anweisen, innerhalb einer ihr gesetzten, angemessenen Frist, Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. 3Kommt die Bayerische Staatsforsten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen; die Kosten trägt die Bayerische Staatsforsten.

(3) Für die Forstaufsicht gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes für Bayern.

(4) Die vorbildliche Bewirtschaftung des Staatswaldes und die vorbildliche Jagdausübung werden von der Aufsichtsbehörde insbesondere auf Grund eines von der Bayerischen Staatsforsten zum 31. Dezember eines jeden zweiten Jahres vorzulegenden Berichts überprüft; der Bericht ist erstmals zum 31. Dezember 2006 vorzulegen.


Art. 7 StFoG – Organe

Organe des Unternehmens sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.


Art. 8 StFoG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Vorstandsvorsitzender) und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

(2) 1Der Aufsichtsrat bestimmt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied des Vorstands; es entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. 2Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands gleiche Rechte und Pflichten.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen. 2Eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Der Anstellungsvertrag ist auf den Zeitraum der Bestellung auszurichten.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.


Art. 9 StFoG – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Bayerische Staatsforsten in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften etwas Anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte mit der Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zu führen. 2Sie sind verpflichtet, vertrauensvoll und eng zum Wohl der Bayerischen Staatsforsten zusammen zu arbeiten sowie sämtliche für die Bayerische Staatsforsten geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Gesetzes und des Waldgesetzes für Bayern, zu beachten. 3Soweit sie ihre Pflichten verletzen, sind sie der Bayerischen Staatsforsten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 4Ist streitig, ob sie die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(3) 1Der Vorstand vertritt die Bayerische Staatsforsten gerichtlich und außergerichtlich. 2Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts Anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt.

(4) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat und dessen Vorsitzenden in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und sie über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(5) Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bayerischen Staatsforsten, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.


Art. 10 StFoG – Aufsichtsrat

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an

  1. 1.

    der Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsminister) als Vorsitzender,

  2. 2.
    1. a)

      ein Vertreter des Staatsministeriums,

    2. b)

      je ein Vertreter der Staatsministerien

      1. aa)

        der Finanzen und für Heimat,

      2. bb)

        für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,

      3. cc)

        für Umwelt und Verbraucherschutz,

  3. 3.

    zwei Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten,

  4. 4.

    zwei Vertreter aus der Wirtschaft.

(2) 1Die Aufsichtsratsmitglieder sowie jeweils ein Stellvertreter werden vom Staatsminister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar

  1. 1.

    die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 auf Vorschlag des jeweiligen Staatsministeriums,

  2. 2.

    die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 auf Vorschlag des Gesamtpersonalrats bei der Bayerischen Staatsforsten.

2Eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Endet die hauptamtliche Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft beim jeweiligen Staatsministerium oder bei der Bayerischen Staatsforsten, so endet zugleich, die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. 4Nachfolger werden für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats gemäß Satz 1 bestellt. 5Die Vorschlagsberechtigten können vom Staatsminister jederzeit die Abberufung der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder aus wichtigem Grund verlangen. 6In diesem Fall gilt Satz 4 entsprechend.


Art. 11 StFoG – Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(2) Der Aufsichtsrat entscheidet in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen sowie über:

  1. 1.
    Erlass und Änderung der Satzung,
  2. 2.
    Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  3. 3.
    Anstellungsverträge für die Mitglieder des Vorstands,
  4. 4.
    Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auf Vorschlag des Vorstands,
  5. 5.
    Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag des Vorstands,
  6. 6.
    Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
  7. 7.
    Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstands.

(3) 1Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats:

  1. 1.
    zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen, insbesondere von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie Verzicht auf Ansprüche und Abschluss von Vergleichen, sofern eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze überschritten wird; dies gilt auch, wenn die vorgenannten Rechtsgeschäfte im Namen und in Vertretung des Freistaates Bayern geschlossen werden,
  2. 2.
    zur Gründung von Tochterunternehmen, zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie Ausgliederung von Unternehmen und Unternehmensteilen,
  3. 3.
    zum Abschluss, zur wesentlichen Änderung oder Aufhebung von Verträgen, einschließlich Kredit-, Bürgschafts- oder Garantieverträgen, aber ausschließlich von Kaufverträgen über Holzprodukte, sowie Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten in besonders bedeutsamen Fällen, die vom Aufsichtsrat näher bestimmt werden,
  4. 4.
    zu weiteren Angelegenheiten von vergleichbarer Bedeutung nach Maßgabe der Satzung.

2Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften generell erteilen.

(4) Für die Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gelten Art. 9 Abs. 2 und 5 sinngemäß.


Art. 12 StFoG – Beirat

(1) 1Der Beirat bei der Bayerischen Staatsforsten vermittelt gesellschaftliche Anliegen, die die Bewirtschaftung des Staatswaldes und der Jagden betreffen. 2Er berät den Aufsichtsrat und kann Vorschläge einbringen, über deren Behandlung er zu informieren ist.

(2) 1Dem Beirat gehören an

  1. 1.
    der Vorsitzende des Beirats sowie je ein Mitglied der im Landtag vertretenen Fraktionen,
  2. 2.
    ein Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbandes e.V.,
  3. 3.
    ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes,
  4. 4.
    zwei vom Bayerischen Holzwirtschaftsrat e.V. benannte Vertreter der Holzwirtschaft,
  5. 5.
    ein Vertreter des Landesjagdverbandes Bayern e.V.,
  6. 6.
    ein Vertreter des Bayerischen Forstvereins e.V,
  7. 7.
    ein Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern e.V.,
  8. 8.
    ein Vertreter des Landesbundes für Vogelschutz in Bayern e.V.,
  9. 9.
    ein Vertreter des Deutschen Alpenvereins e.V.,
  10. 10.
    ein Vertreter des Landesverbandes Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V.,
  11. 11.
    ein Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.,
  12. 12.
    ein Vertreter des Bayerischen Beamtenbundes e.V.,
  13. 13.
    ein Vertreter der Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt (IG BAU), Regionalbezirk Bayern,
  14. 14.
    ein von den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern benannter Vertreter,
  15. 15.
    ein Vertreter aus der Forstwissenschaft,
  16. 16.
    ein Vertreter der Forstberechtigten im Staatswald.

2Andere Verbände, die Anliegen im Sinn des Abs. 1 Satz 1 vertreten, können auf Antrag vom Aufsichtsrat zusätzlich in den Beirat berufen werden; der Beirat soll nicht mehr als 25 Mitglieder umfassen. 3Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften und Organisationen benannt. 4Sie können außerdem für jedes Mitglied einen Stellvertreter benennen. 5Der Vertreter aus der Forstwissenschaft wird vom Aufsichtsrat berufen. 6Der Vorsitzende des Beirats wird vom Landtag jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.

(3) 1Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden einberufen. 2Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Beirats oder auf Verlangen des Aufsichtsrats oder des Vorstands ist er einzuberufen. 3Der Vorstand kann an den Beiratssitzungen teilnehmen.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.


Art. 13 StFoG – Satzung

(1) In der Satzung der Bayerischen Staatsforsten können die Aufgaben und Geschäfte, die Vertretungs- und sonstigen Rechtsverhältnisse, Aufbau und Organisation der Anstalt, ihre Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung sowie sonstige die Bayerische Staatsforsten betreffende Fragen im Rahmen der Gesetze geregelt werden.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Erlass sowie Änderungen der Satzung sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.


Art. 14 StFoG – Kapitalausstattung

(1) 1Das Grundkapital der Bayerischen Staatsforsten wird in der Satzung festgelegt. 2Das Grundkapital wird durch Sacheinlage des im Weg der Ausgliederung gemäß Art. 5 übernommenen Vermögens geleistet. 3Daneben erhält die Bayerische Staatsforsten entbehrliche, betrieblich nicht notwendige Grundstücke aus dem Grundstockvermögen im Wert von bis zu 10 Mio. EUR als zusätzliche Einlage. 4Soweit der Wert des übernommenen Vermögens die Höhe des Grundkapitals übersteigt, ist der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.

(2) Der Freistaat Bayern stattet die Bayerische Staatsforsten in erforderlichem Umfang mit liquiden Mitteln aus.


Art. 15 StFoG – Nutzung des Forstvermögens

(1) 1Der Freistaat Bayern räumt der Bayerischen Staatsforsten an dem von ihr gemäß Art. 3 zu bewirtschaftenden Forstvermögen ein umfassendes, unentgeltliches Nutzungsrecht ein. 2Dieses Recht umfasst insbesondere die Befugnis,

  1. 1.
    den zu bewirtschaftenden Staatswald für Zwecke der Forstwirtschaft (einschließlich der Aneignung und Verwertung seiner Erzeugnisse), der Gewinnung von Bodenschätzen, der Vermietung oder Verpachtung oder in ähnlicher Weise zu nutzen, sowie
  2. 2.
    unter Beachtung des Abs. 3 auf der Grundlage einer generell, für Fallgruppen oder für einen Einzelfall vom Staatsministerium erteilten Vollmacht im Namen und in Vertretung des Freistaates Bayern Grundstücke des Forstvermögens zu veräußern oder zur zweckdienlichen Bewirtschaftung mit Rechten Dritter zu belasten oder von solchen Rechten zu entlasten sowie Grundstücke für das Forstvermögen zu erwerben.

3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das von der Bayerischen Staatsforsten gemäß Art. 3 Abs. 5 zu bewirtschaftende Coburger Domänengut. 4In öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Bayerischen Staatsforsten und dem Freistaat Bayern sollen insbesondere Grundsätze über

  • die Anlage neuer und die Fortführung bestehender Versuchsflächen und Samenplantagen im öffentlichen Interesse,
  • die unentgeltliche Bereitstellung von Staatswald für Aufgaben der Forstbehörden wie Einrichten von Naturwaldreservaten, Forschung, Aus- und Fortbildung oder Waldpädagogik sowie
  • Entgelte für Dienstleistungen der Bayerischen Staatsforsten bei Grundstücksgeschäften gemäß Satz 2 Nr. 2 namens des Freistaates Bayern,

jeweils einschließlich der Vergütung für Leistungen und Aufwendungen der Bayerischen Staatsforsten, festgelegt werden.

(2) Der Freistaat Bayern kann Grundstücke, die Teil des von der Bayerischen Staatsforsten gemäß Art. 3 zu bewirtschaftenden Forstvermögens sind, nur im Benehmen mit der Bayerischen Staatsforsten veräußern, mit dinglichen Rechten belasten oder einer Nutzung außerhalb der Bayerischen Staatsforsten zuführen.

(3) Veräußerung und Erwerb von Grundstücken des Staatswaldes sollen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen; dabei soll das von der Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftete Forstvermögen erhalten bleiben.


Art. 16 StFoG – Finanzierung

(1) Die Bayerische Staatsforsten deckt ihren Aufwand, der aus der Erfüllung ihrer Aufgaben und weiteren Geschäfte entsteht, aus den erwirtschafteten Erträgen; für die Erfüllung besonderer Gemeinwohlleistungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 nimmt die Bayerische Staatsforsten an allgemeinen und projektbezogenen Finanzierungs- und Förderprogrammen nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 4 BayWaldG teil.

(2) 1Die Bayerische Staatsforsten soll angemessene Rücklagen bilden. 2Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der erzielte Jahresüberschuss, nach Rücklagenbildung und Steuer, an den Freistaat Bayern abzuführen ist.

(3) 1Die Bayerische Staatsforsten darf für Investitionen und zur Umschuldung Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Eigenkapitals aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 2Die Aufnahme weiter gehender Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

(4) 1Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein. 2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine höhere Kreditaufnahme zulassen.


Art. 17 StFoG – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Bayerischen Staatsforsten richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. 2Aufwendungen und Erträge für besondere Gemeinwohlleistungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 sind von den übrigen Aufgaben und weiteren Geschäften rechnungsmäßig getrennt zu erfassen und nachzuweisen.

(2) 1Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres, wenn durch Satzung nichts Anderes bestimmt wird. 2Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 3Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde liegenden Annahmen anzupassen.

(3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. 2Mit der Abschlussprüfung wird die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz verbunden.

(4) Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme von Art. 65 , 88 bis 104 und 111 keine Anwendung.


Art. 18 StFoG – Haftung

(1) Der Freistaat Bayern haftet für die Verbindlichkeiten der Bayerischen Staatsforsten unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht möglich ist.

(2) Soweit die Bayerische Staatsforsten zur Absicherung ihrer Risiken nicht Versicherungen abschließt, kann eine Teilhabe an der Eigenversicherung des Freistaates Bayern gegen Zahlung eines marktgerechten Entgelts vereinbart werden.

(3) Der Freistaat Bayern trägt die Kosten für Sicherungs-, Sanierungs- sowie sonstige Maßnahmen für Altlasten an Grundstücken, die der Bayerischen Staatsforsten nach Art. 3 zur Bewirtschaftung oder nach Art. 5 zu Eigentum übertragen werden, wenn sie aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung notwendig und durch Bescheid der zuständigen Sicherheitsbehörde nachgewiesen sind.


Art. 19 StFoG – Personal

(1) Aus Anlass der Errichtung der Bayerischen Staatsforsten werden folgende Regelungen getroffen:

  1. 1.

    1Die zum Freistaat Bayern bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer sowie die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden, die

    1. a)

      bei Behörden, Schulen und Betrieben der Staatsforstverwaltung beschäftigt und

    2. b)

      am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Organisationseinheit "Bayerische Staatsforsten in Gründung" zugeordnet sind,

    gehen mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die Bayerische Staatsforsten über. 2Die Bayerische Staatsforsten tritt ab diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber ein. 3Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen.

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    1Bewerben sich Beamte oder Arbeitnehmer, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis vom Freistaat Bayern aus Anlass der Errichtung der Bayerischen Staatsforsten auf diese übergeleitet wurde, um eine Verwendung beim Freistaat Bayern, so stehen sie während eines Zeitraums von zehn Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei Auswahlentscheidungen vergleichbaren Beschäftigten des Freistaates Bayern gleich; bewerben sie sich bei der staatlichen Forstverwaltung, so werden sie bei gleicher Eignung bevorzugt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beamte und Arbeitnehmer der bisherigen Staatsforstverwaltung, die beim Freistaat Bayern verbleiben, wenn sie sich um eine Verwendung bei der Bayerischen Staatsforsten bewerben. 3Die zu besetzenden Stellen bei der staatlichen Forstverwaltung und bei der Bayerischen Staatsforsten sind dazu grundsätzlich auszuschreiben und in beiden Bereichen bekannt zu geben

  4. 4.

    Den nach Nrn. 1 und 2 übergeleiteten Beamten und Arbeitnehmern steht ein Rückkehrrecht zum Freistaat Bayern zu, falls die Bayerische Staatsforsten aufgelöst oder ihre Rechtsform wesentlich geändert wird.

(2) Im Übrigen wird Folgendes bestimmt:

  1. 1.

    Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden

    1. a)

      vom Freistaat Bayern zur Bayerischen Staatsforsten oder

    2. b)

      von der Bayerischen Staatsforsten zum Freistaat Bayern

    werden die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten tariflichen Beschäftigungszeiten so angerechnet, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären.

  2. 2.

    1Für die Arbeitnehmer der Bayerischen Staatsforsten nimmt der Vorstand und für die Mitglieder des Vorstands der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr. 2Die Übertragung von Funktionen nach Maßgabe der Satzung innerhalb des Unternehmens bleibt unberührt.

  3. 3.

    1Der Bayerischen Staatsforsten wird die Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen. 2Oberste Dienstbehörde, Ernennungsbehörde und Dienstvorgesetzter ist der Vorstand; der Vorstand kann seine Befugnisse nach Maßgabe der Satzung übertragen. 3Neue Beamtenverhältnisse darf die Bayerische Staatsforsten nicht begründen.

  4. 4.

    Für Arbeitnehmer und Auszubildende gelten die für den Freistaat Bayern jeweils gültigen einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, solange und soweit die Bayerische Staatsforsten nicht einem Arbeitgeberverband beitritt oder eigene Tarifverträge abschließt.

  5. 5.

    Die Entscheidung nach Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes kann auch durch den Aufsichtsrat getroffen werden.

  6. 6.

    Art. 139 BayBG findet bei einem Personalwechsel in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1 und 2 keine Anwendung.


Art. 20 StFoG – Leistungen für Versorgungsempfänger

(1) Der Freistaat Bayern trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamten der Staatsforstverwaltung und deren Hinterbliebene.

(2) 1Die Bayerische Staatsforsten trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die vom Freistaat Bayern übernommenen Beamten und deren Hinterbliebene. 2Der Freistaat Bayern beteiligt sich an den Versorgungsleistungen nach Satz 1 nach Maßgabe des Art. 145 BayBG .


Art. 21 StFoG – Auflösung

Im Fall der Auflösung der Bayerischen Staatsforsten fällt deren Vermögen an den Freistaat Bayern.


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