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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis/§§ 34 - 52, 6. - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 35 - 41, b) - Entlassung/
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§ 35 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen
6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung
§ 35 BremBG 1995
(1) Der Beamte ist zu entlassen,
- 1.wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid (§ 58) zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
- 2.wenn er dienstunfähig ist oder die Altersgrenze erreicht hat und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
- 3.wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
- 4.wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder
- 5.wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 nicht nachkommt oder
- 6.wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist außer bei Beamten auf Widerruf § 43 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 8 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis/§§ 34 - 52, 6. - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 35 - 41, b) - Entlassung/
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