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§ 6 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Begründung des Beamtenverhältnisses

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremBG 1995

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. 1.
    auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
  2. 2.
    auf Probe, wer zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat.

(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten soll.

(3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit kann berufen werden, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(4) In das Beamtenverhältnis auf Zeit werden berufen

  1. 1.
    für die Dauer von 12 Jahren die Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,
  2. 2.
    für die Dauer von 10 Jahren die hauptamtlichen Ortsamtsleiter bei den bremischen Ortsämtern,
  3. 3.
    für die Dauer von 8 Jahren der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
  4. 4.
    für die Dauer von sechs Jahren die hauptamtlichen Magistratsmitglieder der Stadtgemeinde Bremerhaven,
  5. 5.
    für die Dauer von sechs Jahren der Landesbehindertenbeauftragte.

Die Ernennung eines hauptamtlichen Magistratsmitgliedes setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung voraus. Ruhen die Rechte und Pflichten eines Beamten im Sinne des Satzes 1 auf Grund des Bremischen Abgeordnetengesetzes, so wird ein Nachfolger nur für die Dauer der Wahlperiode in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(5) Der Beamte auf Zeit ist nach Ablauf seiner ersten Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für eine weitere Amtszeit wieder ernannt werden soll.

(6) Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Stadtverordnetenversammlung abgewählt werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in zwei Sitzungen. Die Abwahl wird wirksam mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde; sie steht der Berufung eines neuen Magistratsmitgliedes nicht entgegen.

(7) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis/§§ 5 - 10, 1. - Begründung des Beamtenverhältnisses/