NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 7a BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 21068
Normtyp: Gesetz

§ 7a BestattG – Anatomische Sektion

(1) 1Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zweck der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers. 2Sie darf nur durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person schriftlich eingewilligt hat.

(2) 1Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat das anatomische Institut die Leichenteile zu verbrennen. 2Soweit es für Zwecke der Forschung und Lehre erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden; § 5 Abs. 4 und 5 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 21 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 NEG – Offensichtliche Unzulässigkeit

Ist die Enteignung offensichtlich unzulässig, so weist die Enteignungsbehörde den Antrag ohne weiteres Verfahren zurück.


§ 15 NKAG
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Verfahrensvorschriften

Titel: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKAG
Gliederungs-Nr.: 20310010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NKAG – Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung

(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als fünf Euro ist.

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.

(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleich hohe Raten entstehen.


Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Erster Teil:  
Grundlagen der Kommunalverfassung 1 bis 18
  
Zweiter Teil:  
Benennung, Sitz, Hoheitszeichen 19 bis 22
  
Dritter Teil:  
Gebiete 23 bis 27
  
Vierter Teil:  
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger 28 bis 44
  
Fünfter Teil:  
Innere Kommunalverfassung 45 bis 96
  
Erster Abschnitt:  
Vertretung 45 bis 70
  
Zweiter Abschnitt:  
Ausschüsse der Vertretung 71 bis 73
  
Dritter Abschnitt:  
Hauptausschuss 74 bis 79
  
Vierter Abschnitt:  
Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter 80 bis 89
  
Fünfter Abschnitt:  
Ortschaften, Stadtbezirke 90 bis 96
  
Sechster Teil:  
Samtgemeinden 97 bis 106
  
Erster Abschnitt:  
Bildung und Aufgaben der Samtgemeinden 97 bis 102
  
Zweiter Abschnitt:  
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde 103 bis 106
  
Siebenter Teil:  
Beschäftigte 107 bis 109
  
Achter Teil:  
Kommunalwirtschaft 110 bis 158
  
Erster Abschnitt:  
Haushaltswirtschaft 110 bis 129
  
Zweiter Abschnitt:  
Sondervermögen und Treuhandvermögen 130 bis 135
  
Dritter Abschnitt:  
Unternehmen und Einrichtungen 136 bis 152
  
Vierter Abschnitt:  
Prüfungswesen 153 bis 158
  
Neunter Teil:  
Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen 159 bis 169
  
Erster Abschnitt:  
Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden 159 bis 167
  
Zweiter Abschnitt:  
Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen 168 bis 169
  
Zehnter Teil:  
Aufsicht 170 bis 176
  
Elfter Teil:  
Übergangs- und Schlussvorschriften 177 bis 182
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen

Vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 11120 -)  (1)

Zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 19)

Die Landesregierung hat am 30. März 2004 die nachstehende Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen beschlossen.

Inhaltsverzeichnis  (2) §§
  
Teil A  
Allgemeines  
  
Geltungsbereich und Zweck 1
Gleichstellung 2
  
Teil B  
Landesregierung  
  
Ministerpräsidentin, Ministerpräsident 3
Staatskanzlei 4
Ministerin, Minister 5
Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der Landesregierung, sonstige Mitwirkungen 6
Vorbehaltene Angelegenheiten 7
Meinungsverschiedenheiten 8
Kabinettsvorlagen 9
Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung 10
Sitzungen der Landesregierung 11
Beschlüsse der Landesregierung 12
  
Teil C  
Ministerien  
  
I.  
Organisation, Führung, Zusammenarbeit  
  
Aufgaben, Gliederung, Geschäftsverteilung 13
Projektgruppen 14
Beauftragte 15
Führung, Zusammenarbeit 16
  
II.  
Bearbeitung  
  
Eingänge 17
Bearbeitung, Dokumentation 18
Beteiligung, Mitzeichnung 19
Schriftverkehr 20
Zeichnungsbefugnis, Zeichnungsformen 21
  
III.  
Zusammenarbeit oberster Landesbehörden  
  
Zusammenarbeit der Ministerien, Mitzeichnung 22
Zusammenarbeit in Bundesratssachen 23
Zusammenarbeit mit Beauftragten 24
Interministerielle Arbeitskreise 25
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 26
Beteiligung des Landesrechnungshofs 27
  
IV.  
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen  
  
Nachgeordnete Behörden 28
Bund, Länder, Europäische Union 29
Diplomatische und konsularische Vertretungen 30
Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen 31
Prüfung der Mittelstandsrelevanz, Clearingstelle 31a
  
V.  
Zusammenarbeit mit dem Landtag  
  
Teilnahme an Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen und -arbeitskreisen 32
Kleine Anfragen zur schriftlichen, kurzfristigen schriftlichen oder mündlichen Beantwortung, Große Anfragen 33
Entschließungen, Beschlüsse zu Eingaben 34
Anträge aus der Mitte des Landtages 35
Vorlagen an den Landtag 36
Aktenvorlagen an den Landtag 36a
Unterrichtung des Landtages 37
  
Teil D  
Normsetzung, Verkündung  
  
Gesetzesfolgenabschätzung 38
Verhältnismäßigkeitsprüfung Berufsreglementierungen 38a
Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe 39
Normprüfung, Rechtsvereinfachung 40
Rechtsförmlichkeit 41
Ausfertigung, Verkündung 42
Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter 43
  
Teil E  
Schlussbestimmungen  
  
In-Kraft-Treten 44
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen

Vom 1. April 2004 (Nds. GVBl. S. 107)

Die Landesregierung hat am 30. März 2004 die nachstehende Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen beschlossen.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 2, A. - Allgemeines

§ 1 GGO – Geltungsbereich und Zweck

1Die Gemeinsame Geschäftsordnung gilt für die Landesregierung sowie für die Ministerien. 2Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieser Geschäftsordnung.


§ 2 GGO – Gleichstellung

1Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip. 2Es ist bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen zu beachten (Gender-Mainstreaming).


§§ 3 - 12, B. - Landesregierung

§ 3 GGO – Ministerpräsidentin, Ministerpräsident

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wirkt im Rahmen der Außenvertretung des Landes auf eine einheitliche Gestaltung der Beziehungen, insbesondere zum Bund, zu den übrigen Ländern sowie zur Europäischen Union hin.

(2) 1Das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zu ihrer oder seiner Vertretung bestimmte Mitglied der Landesregierung wird durch deren lebensältestes Mitglied vertreten. 2 § 4 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann im Einzelfall Abweichendes regeln.

(3) 1Staatsverträge und Verwaltungsabkommen unterzeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, soweit sie oder er nichts anderes bestimmt hat. 2Vor Aufnahme von Verhandlungen ist das Einverständnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsabkommen, die keine allgemeine politische, wirtschaftliche, soziale, finanzielle oder kulturelle Bedeutung haben, insbesondere

  1. 1.

    nur den Kreis der Vertragsparteien ändern,

  2. 2.

    regelmäßig an eine neue Sachlage angepasst werden müssen oder

  3. 3.

    nach dem Vorbild bestehender Vereinbarungen abgeschlossen werden.


§ 4 GGO – Staatskanzlei

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bedient sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Leitung der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. 2Diese wird von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei geführt. 3Sie oder er vertritt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten hinsichtlich der Aufgaben der Staatskanzlei.

(2) 1Unter Beachtung der Ressortverantwortung der Ministerien koordiniert die Staatskanzlei deren Aufgaben. 2Sie ist hierzu frühzeitig über Vorhaben von politischer Bedeutung ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 ), insbesondere über beabsichtigte Rechtsetzungsvorhaben, durch Zuleitung entsprechender Unterlagen zu unterrichten.


§ 5 GGO – Ministerin, Minister

(1) Die Ministerinnen und Minister unterrichten die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten

  1. 1.

    über Maßnahmen und Vorhaben von Bedeutung für

    1. a)

      die Richtlinien der Politik,

    2. b)

      die Leitung der Geschäfte der Landesregierung,

    3. c)

      die Beziehungen des Landes nach außen,

  2. 2.

    auf Verlangen über Angelegenheiten des Geschäftsbereichs,

  3. 3.

    über die Absicht, an einer Sitzung des Landtages nicht teilzunehmen, und

  4. 4.

    vor Antritt dienstlicher Auslandsreisen, ausgenommen Reisen zu den Organen der Europäischen Union.

(2) 1Ministerinnen und Minister werden wie folgt vertreten:

  1. 1.

    im Plenum des Landtages und bei der Ausfertigung von Verordnungen der Landesregierung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung und

  2. 2.

    im Übrigen durch die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die ihrerseits durch die jeweils hierzu bestimmten Angehörigen der Ministerien vertreten werden.

2Ist eine Ministerin oder ein Minister längere Zeit verhindert, beauftragt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Wahrnehmung der Geschäfte.


§ 6 GGO – Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der Landesregierung, sonstige Mitwirkungen

(1) 1Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nur in Aufsichtsgremien von solchen auf Erwerb ausgerichteten Unternehmen sein,

  1. 1.

    an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und

  2. 2.

    die landesweit oder regional strukturbestimmend oder sonst von besonderer Bedeutung sind.

2Sie dürfen nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, soweit die Wahrnehmung nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Mitglieder der Landesregierung sollen nur dann in Leitungs- oder Aufsichtsgremien von Einrichtungen, Vereinen oder ähnlichen Organisationen mitwirken, wenn Interessenkonflikte in Bezug auf ihr Amt ausgeschlossen werden können.

(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen in

  1. 1.

    öffentlich-rechtlichen Stiftungen,

  2. 2.

    gemeinsamen Einrichtungen des Bundes und der Länder,

  3. 3.

    Forschungseinrichtungen,

  4. 4.

    anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen

tätig sein, wenn im Einzelfall ein erhebliches Interesse des Landes an der Tätigkeit gegeben ist.

(4) Soweit ein Mitglied der Landesregierung entgegen den Absätzen 1 bis 3 Mitglied ist oder mitwirkt, hat es dies zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit Berufung in das Amtsverhältnis aufzugeben.


§ 7 GGO – Vorbehaltene Angelegenheiten

Die Landesregierung beschließt über

  1. 1.

    die ihr gesetzlich übertragenen Angelegenheiten,

  2. 2.

    die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Bundesrat,

  3. 3.

    Bundesratsinitiativen und Landesanträge, das Stimmverhalten und darüber, wer für die Landesregierung im Bundesratsplenum reden wird,

  4. 4.

    die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,

  5. 5.

    Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Ministerinnen und Minister sich nicht verständigen konnten,

  6. 6.

    die Freigabe eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs der Landesregierung zur Verbandsbeteiligung,

  7. 7.

    Gesetzentwürfe,

  8. 8.

    Verordnungen der Landesregierung,

  9. 9.

    Entwürfe von Staatsverträgen sowie deren Freigabe zur Verbandsbeteiligung,

  10. 10.

    die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen gegenüber dem Landtag ( Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung ),

  11. 11.

    Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages ( §§ 36 ,  37 ),

  12. 12.

    Antworten zu Großen Anfragen ( § 33 Abs. 4 ),

  13. 13.

    die Organisation der öffentlichen Verwaltung ( Artikel 38 der Niedersächsischen Verfassung ),

  14. 14.

    dienstrechtliche Angelegenheiten der Berufsrichterinnen und Berufsrichter, der Beamtinnen und Beamten sowie über arbeitsrechtliche Angelegenheiten des Tarifpersonals, soweit sie die Befugnisse nicht auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen hat,

  15. 15.

    die Zustimmung zu Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1  und  3 ,

  16. 16.

    die Vertretung der Ministerinnen und Minister untereinander,

  17. 17.

    die Bildung von Abteilungen, Referatsgruppen und der Leitung unmittelbar zugeordneten Referaten und Stabsstellen sowie die Zielorganisation der Ministerien,

  18. 18.

    die Bestellung von Beauftragten der Landesregierung ( § 15 ),

  19. 19.

    einen Antrag auf Vorabüberweisung nach § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ,

  20. 20.

    das Führen von Zusätzen zur amtlichen Behördenbezeichnung ( § 20 ),

  21. 21.

    die Einrichtung von ressortübergreifenden Projektgruppen und interministeriellen Arbeitskreisen ( §§ 14 ,  25 ) und

  22. 22.

    sonstige Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung.


§ 8 GGO – Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten der Ministerien ist die Landesregierung erst zu befassen, nachdem ein Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern persönlich ohne Erfolg geblieben ist.


§ 9 GGO – Kabinettsvorlagen

(1) 1Die Beratungen und Beschlüsse der Landesregierung werden durch schriftliche Kabinettsvorlagen vorbereitet. 2Diese enthalten:

  1. 1.

    einen vorangestellten Beschlussvorschlag, eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung,

  2. 2.

    die Angabe der beteiligten Ministerien und das Ergebnis ihrer Beteiligung,

  3. 3.

    im Fall eines gescheiterten Einigungsversuchs eine Darstellung des wesentlichen Streitstandes mit Lösungsvorschlägen durch das federführende Ministerium unter Aufnahme eines Beitrages des beteiligten Ministeriums,

  4. 4.

    das Ergebnis einer Verbandsbeteiligung, insbesondere die Darstellung wesentlicher Anregungen, denen nicht entsprochen werden soll,

  5. 5.

    bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen außerdem

    1. a)

      die Mitteilung, dass das Verfahren nach § 40 mit der Staatskanzlei abgeschlossen ist,

    2. b)

      Angaben über die wesentlichen Ergebnisse einer Gesetzesfolgenabschätzung,

    3. c)

      das Ergebnis der Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit die Regelungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühren, und

    4. d)

      das Ergebnis der Prüfung, ob der Entwurf mittelstandsrelevant ist ( § 31a ),

  6. 6.

    bei Angelegenheiten nach § 6 außerdem

    1. a)

      die Gründe für die Übernahme des jeweiligen Mandats und

    2. b)

      alle bisher wahrgenommenen Mandate des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung,

  7. 7.

    eine Darlegung

    1. a)

      der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das Klima unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 4 sowie § 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Niedersächsischen Klimagesetzes und auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Klimacheck),

    2. b)

      der Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

    3. c)

      der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,

    4. d)

      der Auswirkungen auf Familien und

    5. e)

      der Auswirkungen auf die Digitalisierung (Digitalcheck),

  8. 8.

    Angaben über die voraussichtlichen Kosten und haushaltsmäßigen Auswirkungen der Ausführung des Beschlussvorschlages nach Maßgabe des Absatzes 3.

3Vorlagen, die einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf betreffen, können in Bezug auf Satz 2 Nr. 5 Buchst. b und c sowie Nr. 7 auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetz- oder Verordnungsentwurfs verweisen.

(2) Bei Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages über die Vorbereitung von Staatsverträgen und sonstigen Abkommen ist dem Entwurf des Abkommens ein Vorblatt beizufügen, das Angaben zum Vertragsgegenstand, zum Verfahrensstand, eine kurze Bewertung der beabsichtigten Regelung und Angaben zu den finanziellen Auswirkungen enthält.

(3) 1Die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen für das Land, die kommunalen Körperschaften, den Bund oder andere Träger öffentlicher Verwaltung sind vollständig und nachvollziehbar möglichst unter Einbeziehung der Finanzfolgenabschätzung darzulegen. 2Die Mehr- oder Minderausgaben oder Mehr- oder Mindereinnahmen des Landes sind unter Verwendung eines Vordrucks für das laufende und das nächste Haushaltsjahr sowie den Zeitraum der Mittelfristigen Planung darzustellen. 3Zudem ist anzugeben, auf welche Weise die notwendige Deckung erreicht werden kann.

(4) 1Vorlagen werden von den Ministerinnen oder Ministern unterzeichnet und der Staatskanzlei zugeleitet. 2Zwischen dem Eingang der Kabinettsvorlage bei der Staatskanzlei und der Beratung durch die Landesregierung sollen mindestens zehn Tage liegen.


§ 10 GGO – Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung

(1) 1Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei lädt zu den Sitzungen der Landesregierung unter Beifügung einer Tagesordnung ein. 2Die Einladung soll spätestens fünf Tage vor der Sitzung in den Ministerien vorliegen.

(2) Die Staatskanzlei übersendet die Vorlagen unverzüglich, spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die Ministerinnen und Minister.

(3) 1Die Sitzungen der Landesregierung werden in einer Staatssekretärsbesprechung unter Vorsitz der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei vorbereitet. 2Die Besprechungen und die Besprechungsniederschrift sind vertraulich. 3Über Ausnahmen entscheidet die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei.


§ 11 GGO – Sitzungen der Landesregierung

(1) 1Die Landesregierung berät und beschließt in gemeinsamen Sitzungen. 2Kann nicht die nächste Sitzung abgewartet werden, wird die Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe gegenüber der Staatskanzlei innerhalb einer von dieser gesetzten Frist herbeigeführt.

(2) 1An den Sitzungen der Landesregierung nehmen neben den Mitgliedern der Landesregierung oder ihren Vertretungen auch teil:

  1. 1.

    die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei,

  2. 2.

    die Sprecherin oder der Sprecher der Landesregierung,

  3. 3.

    die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund,

  4. 4.

    eine Schriftführerin oder ein Schriftführer,

  5. 5.

    sonstige Personen, soweit sie durch Beschluss der Landesregierung zu bestimmten Themen ein Vortragsrecht haben,

  6. 6.

    weitere Personen mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

2Die Ministerinnen und Minister können im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten Angehörige ihres Ministeriums zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzuziehen.

(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.


§ 12 GGO – Beschlüsse der Landesregierung

(1) 1In den Sitzungen der Landesregierung sind stimmberechtigt ihre Mitglieder oder die sie vertretenden Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. 2Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2) 1Beschließt die Landesregierung über den Entwurf des Haushaltsplans sowie über Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans ( Artikel 39 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung ) gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so kann diese oder dieser gegen den Beschluss unverzüglich Widerspruch erheben. 2Ist Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung in Anwesenheit der Finanzministerin oder des Finanzministers erneut zu beschließen. 3Die Durchführung der vom Widerspruch betroffenen Angelegenheit unterbleibt, sofern sie nicht mehrheitlich beschlossen wird und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zugestimmt hat. 4Beim Widerspruch und der nachfolgenden Beschlussfassung dürfen sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Finanzministerin oder der Finanzminister nicht vertreten lassen.

(3) 1Die von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnete Niederschrift wird den Ministerinnen und Ministern unverzüglich zugesandt. 2Die Besprechungen und die Besprechungsniederschrift sind vertraulich.

(4) 1Die Niederschrift ist vertraulich. 2Über Ausnahmen entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 13 - 16a, I. - Organisation, Führung, Zusammenarbeit

§ 13 GGO – Aufgaben, Gliederung, Geschäftsverteilung

(1) 1Die Ministerien sollen sich auf gesetzgeberische und allgemein lenkende Aufgaben sowie auf Aufgaben der Aufsicht, Planung und Erfolgskontrolle beschränken. 2Vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen sind Vollzugsaufgaben und die Bearbeitung von Einzelfällen nachgeordneten Behörden vorbehalten.

(2) 1Organisationseinheiten der Ministerien sind Abteilungen und Referatsgruppen sowie diesen zugeordnete Referate. 2Referate, denen ausschließlich und auf Dauer Aufgaben des unmittelbaren Leitungsbereichs zugewiesen sind, können der Leitung des Ministeriums direkt unterstellt werden.

(3) 1Niemand soll in mehreren Referaten eingesetzt oder mehreren unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden. 2Die Leitung einer Organisationseinheit kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Organisationseinheit für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten andere Aufgaben übertragen, wenn die Arbeit auf andere Weise nicht oder nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums bewältigt werden kann.

(4) Die Verteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Organisationseinheiten sowie innerhalb dieser ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.


§ 14 GGO – Projektgruppen

1Zur Planung und Wahrnehmung von zeitlich begrenzten, umfangreichen und in sich abgegrenzten Aufgaben zu Themen, die die Zuständigkeit mehrerer Organisationseinheiten oder Ministerien betreffen, können Projektgruppen mit eigener Projektorganisation und -verantwortung eingerichtet werden. 2Hierzu werden festgelegt:

  1. 1.

    der Projektauftrag,

  2. 2.

    die Projektleitung und ihre Vertretung,

  3. 3.

    die weiteren Mitglieder und ihr Status,

  4. 4.

    die finanziellen, personellen und sonstigen Rahmenbedingungen,

  5. 5.

    der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und des erwarteten Abschlusses sowie weitere Terminvorgaben,

  6. 6.

    Arbeits- und Zeitplanung,

  7. 7.

    die Vorlage von Zwischen- und Schlussberichten,

  8. 8.

    die projektspezifische Organisation einschließlich Bestimmungen über Geschäftsstellenfunktionen und

  9. 9.

    die Mittel des Projektcontrolling und, soweit erforderlich, die Bestimmung eines Lenkungsgremiums.


§ 15 GGO – Beauftragte

1Die Landesregierung oder die Leitung eines Ministeriums kann sich für besondere Aufgabenbereiche durch Personen außerhalb der Linienorganisation beraten und durch Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen unterstützen lassen (Beauftragte). 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beauftragte für einen bestimmten Zeitraum berufen und ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die organisatorische Zuordnung zur Leitung eines Ministeriums geregelt.


§ 16 GGO – Führung, Zusammenarbeit

(1) 1Angehörige des Ministeriums sind für die selbständige Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich. 2Sie unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und unterrichten sich gegenseitig, zeitgerecht und umfassend über Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein könnte.

(2) 1Führungskräfte legen innerhalb eines durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie konzeptionelle Aussagen der Landesregierung und der Ministerinnen und Minister vorgegebenen Rahmens Arbeitsziele fest. 2Hierzu sollen sie mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich die Schwerpunktthemen und die sich hieraus ergebenden Arbeitsziele vereinbaren.

(3) 1Führungskräfte sind für die Einhaltung der Arbeitsziele verantwortlich und sorgen für deren Fortschreibung sowie eine Erfolgskontrolle. 2Die Initiative und Entscheidungsfreude der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll gefördert werden.

(4) 1Führungskräfte tragen Verantwortung für eine sachgerechte und gleichmäßige Aufgabenverteilung. 2Sie wirken darauf hin, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingearbeitet und ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechend eingesetzt und gefördert werden. 3Sie beobachten den Leistungsstand ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erörtern ihn mit ihnen.

(5) 1Führungskräfte fördern die Delegation von Verantwortung. 2Sie sorgen für eine umfassende und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie für eine offene, kooperative und auf gegenseitige Achtung aufbauende Ausgestaltung der Arbeitsabläufe. 3Sie fördern den Leistungswillen, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Übernahme von Verantwortung sowie die Kreativität ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(6) Führungskräfte führen regelmäßig mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dienstbesprechungen durch

  1. 1.

    zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch,

  2. 2.

    zur Koordinierung der Arbeit und zur Regelung von Verfahrens- und Sachfragen der Aufgabenerledigung,

  3. 3.

    zur Erörterung von Entwicklungstendenzen und Veränderungen in den Aufgabenbereichen sowie von organisatorischen Veränderungen,

  4. 4.

    zur Unterrichtung über neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften.


§ 16a GGO

(weggefallen)


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 17 - 21, II. - Bearbeitung

§ 17 GGO – Eingänge

(1) 1Alle dem Ministerium oder einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugeleiteten Eingänge sind unverzüglich durchzusehen, mit Sicht- und Arbeitsvermerken zu versehen und der weiteren Bearbeitung zuzuführen. 2Unmittelbar zugegangene Eingänge legen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Führungskraft vor, soweit dies zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben erforderlich ist.

(2) Der Leitung des Ministeriums sind vorzulegen

  1. 1.

    Schreiben von Abgeordneten des Europäischen Parlaments, des Bundestages und des Landtages,

  2. 2.

    Beschwerden über Entscheidungen oder das Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

  3. 3.

    alle an die Ministerin oder den Minister und die Staatssekretärin oder den Staatssekretär persönlich gerichtete Schreiben und

  4. 4.

    Eingänge von allgemeiner oder besonderer politischer Bedeutung.


§ 18 GGO – Bearbeitung, Dokumentation

(1) 1Zugewiesene Aufgaben werden unter Beachtung der festgelegten Ziele zügig, zweckmäßig und wirtschaftlich in eigener Verantwortung erledigt. 2In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen. 3Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit aus den elektronisch oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein.

(2) Sind Anfragen und Beschwerden voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu erledigen, so soll eine Zwischennachricht gegeben werden.

(3) 1Über die Regelung des § 36 des Beamtenstatusgesetzes hinaus sind Bedenken gegen Arbeitsanordnungen vorzutragen. 2Nicht ausgeräumte Bedenken sind zu dokumentieren und der jeweiligen Führungskraft zur Kenntnis zu geben. 3Bei der Abzeichnung eines auf Anordnung erstellten Entwurfs oder Vermerks kann der Zusatz "auf Anweisung" zum Namenszeichen verwendet werden.

(4) 1Vorgänge sind einheitlich zu dokumentieren und im erforderlichen Umfang gegen Veränderungen zu schützen. 2Es gilt die Aktenordnung und der Aktenplan für die niedersächsische Landesverwaltung.


§ 19 GGO – Beteiligung, Mitzeichnung

1Berührt ein Vorgang die Aufgaben mehrerer Referate, beteiligt das federführende Referat mitbetroffene Referate. 2Federführend ist das Referat, das nach dem Geschäftsverteilungsplan fachlich überwiegend zuständig ist. 3Bei Meinungsverschiedenheiten suchen die jeweiligen Führungskräfte eine einvernehmliche Lösung. 4Mit der Mitzeichnung wird die Mitverantwortung für die sachgerechte Bearbeitung des jeweiligen Aufgabengebiets übernommen.


§ 20 GGO – Schriftverkehr

1Der Schriftverkehr innerhalb der Ministerien wird unmittelbar zwischen den Referaten geführt. 2Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt. 3Zusätze dürfen nur gebraucht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder Beschluss der Landesregierung zugelassen ist. 4Ministerinnen und Minister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre können für die von ihnen gezeichneten Schreiben persönliche Kopfbogen verwenden.


§ 21 GGO – Zeichnungsbefugnis, Zeichnungsformen

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, zeichnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Schriftstücke regelmäßig selbst. 2Hiermit wird die Verantwortung für die sachgerechte Bearbeitung übernommen. 3Aus dem Entwurf ergibt sich, wer ihn bearbeitet, gezeichnet und mitgezeichnet hat.

(2) Es zeichnen

  1. 1.

    die Ministerin oder der Minister sowie die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei ohne Zusatz,

  2. 2.

    die Staatssekretärin oder der Staatssekretär mit dem Zusatz "In Vertretung" über dem Namen,

  3. 3.

    die Vertreterin oder der Vertreter der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs mit dem Zusatz "In Vertretung der Staatssekretärin" oder "In Vertretung des Staatssekretärs" über dem Namen,

  4. 4.

    alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Zusatz "Im Auftrage" über dem Namen.

(3) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär zeichnet

  1. 1.

    Schreiben an den Landtag, die als Landtagsdrucksachen zu veröffentlichen sind,

  2. 2.

    Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Entschließungen des Landtages und

  3. 3.

    Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Eingaben, die zur Berücksichtigung oder Erwägung überwiesen wurden.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 22 - 27, III. - Zusammenarbeit oberster Landesbehörden

§ 22 GGO – Zusammenarbeit der Ministerien, Mitzeichnung

1Berühren Angelegenheiten mehrere Ministerien, beteiligt das federführende die mitbetroffenen Ministerien rechtzeitig und fügt entsprechende Unterlagen bei. 2Zeichnet ein Ministerium nicht mit, hat es in seiner Stellungnahme darzulegen, von welchen Änderungen die Mitzeichnung abhängig gemacht oder aus welchen Gründen sie verweigert wird.


§ 23 GGO – Zusammenarbeit in Bundesratssachen

(1) Im Bundesrat und in seinen Ausschüssen haben die Mitglieder der Landesregierung sowie die oder der Bevollmächtigte der Landesregierung beim Bund die Richtlinien der Politik und die Beschlüsse der Landesregierung zu vertreten.

(2) 1Beteiligte Ministerien erörtern ihr beabsichtigtes Stimmverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Ausschüsse und der Europakammer des Bundesrates. 2Anträge für die Ausschusssitzungen sind dem Bundesrat, der Vertretung des Landes beim Bund und den zuständigen Ministerien der Länder, Voten zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vertretung des Landes beim Bund rechtzeitig vor Sitzungsbeginn zuzuleiten.

(3) War im Rahmen eines Europakammerverfahrens eine rechtzeitige Befassung der Landesregierung nicht möglich, ist diese in der auf die Sitzung der Europakammer folgenden Sitzung über das Stimmverhalten und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Die Staatskanzlei leitet eine von der Landesregierung beschlossene Bundesratsinitiative nach redaktioneller Überprüfung dem Bundesrat zu.

(5) Die Staatskanzlei veröffentlicht das Stimmverhalten der Landesregierung im Bundesrat und im Europakammerverfahren.


§ 24 GGO – Zusammenarbeit mit Beauftragten

1Beauftragte sind bei Vorhaben, die ihre Aufgabenbereiche berühren, zu beteiligen. 2Sie informieren ihrerseits die Ministerien in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung.


§ 25 GGO – Interministerielle Arbeitskreise

1Zur regelmäßigen Abstimmung zwischen mehreren Ministerien zu Fragen bedeutsamer Politik- oder Verwaltungsbereiche können interministerielle Arbeitskreise eingerichtet werden. 2Hierbei sind der Abstimmungsgegenstand, das federführende Ministerium und die weiteren beteiligten Ministerien festzulegen. 3Soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt, endet die Arbeit des Arbeitskreises spätestens mit Ablauf eines Jahres nach seiner Einrichtung.


§ 26 GGO – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) 1Die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung

  1. 1.

    vertritt die Politik der Landesregierung gegenüber den Medien,

  2. 2.

    unterrichtet die Mitglieder der Landesregierung über den Inhalt der Medienberichterstattung,

  3. 3.

    vertritt gemeinsam mit den Pressesprecherinnen und Pressesprechern der Ministerien die Landesregierung in der Landespressekonferenz,

  4. 4.

    gibt Veröffentlichungen und Mitteilungen an die Presse, die über fachliche Mitteilungen des Geschäftsbereichs eines Ministeriums hinausgehen, insbesondere solche von wesentlicher politischer Bedeutung oder Auswirkung.

2In Angelegenheiten des Bundesrates hält die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund Verbindung zu den Medien am Sitz des Bundesrates.

(2) 1Die zuständigen Pressestellen in den Ministerien vertreten das Ministerium gegenüber den Medien und halten die Verbindung mit der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung. 2Von den für die Presse bestimmten Veröffentlichungen erhält die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung einen Abdruck.


§ 27 GGO – Beteiligung des Landesrechnungshofs

(1) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die die Stellung und die Aufgaben des Landesrechnungshofs berühren oder Auswirkungen von erheblicher finanzieller Bedeutung haben, ist diesem frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Unterrichtung des Landesrechnungshofs nach § 102 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung und die Anhörung des Landesrechnungshofs nach § 103 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sollen möglichst frühzeitig erfolgen.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 28 - 31a, IV. - Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen

§ 28 GGO – Nachgeordnete Behörden

1Schriftverkehr mit nachgeordneten Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung sowie mit den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in der Regel über die den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Aufsichtsbehörden zu leiten. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Justizverwaltung und den Verkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechtsangelegenheiten.


§ 29 GGO – Bund, Länder, Europäische Union

(1) 1Schriftverkehr mit Verfassungsorganen des Bundes, Regierungschefinnen und Regierungschefs anderer Länder und Organen der Europäischen Union sowie Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sind der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten. 2Im Übrigen verkehren Ministerien mit obersten Bundes- und Landesbehörden sowie mit Dienststellen der Europäischen Union unmittelbar. 3Die Vertretungen des Landes beim Bund oder bei der Europäischen Union sind durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Für Aktenvorlagen an den Bundestag oder das Parlament eines anderen Landes gilt § 36a entsprechend.


§ 30 GGO – Diplomatische und konsularische Vertretungen

(1) 1Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen nur auf dem Wege über das Auswärtige Amt. 2Der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt findet über die Staatskanzlei statt, soweit es für die Vertretung des Landes nach außen von Bedeutung sein kann.

(2) In Amts- und Rechtshilfesachen sowie bei Übermittlung von Fachinformationen ohne besondere politische Bedeutung verkehren die Ministerien mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen unmittelbar.


§ 31 GGO – Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen

(1) 1Über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus sind bei der Vorbereitung von allgemeinen Regelungen, insbesondere von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

  1. 1.

    die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 96 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und

  2. 2.

    die kommunalen Spitzenverbände

zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind. 2Anderen Stellen kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) 1Ist die Landesregierung für den Erlass einer Regelung zuständig, darf eine Verbandsbeteiligung erst eingeleitet werden, wenn die Landesregierung die Freigabe des Entwurfs beschlossen hat; dies gilt nicht für den Beginn von Verhandlungen über allgemeine Regelungen nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie für Angelegenheiten von unwesentlicher politischer Bedeutung. 2Ist ein Ministerium für den Erlass einer Regelung zuständig, so ist die Verbandsbeteiligung nach Abschluss der Ressortbeteiligung einzuleiten, sofern die beteiligten Ministerien nicht einer vorzeitigen Verbandsbeteiligung zustimmen. 3Erklärungen, die zu beteiligende Ministerien binden, dürfen nicht abgegeben werden.

(3) 1Für die Abgabe einer Stellungnahme ist in der Regel eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, in besonders eiligen Fällen kann die Frist bis auf drei Wochen verkürzt werden. 2Im Bedarfsfall kann anstelle oder neben der schriftlichen Anhörung auch eine mündliche Erörterung erfolgen.

(4) Soll ein Entwurf wesentlich verändert werden, ohne dass die Änderung bereits Gegenstand der Verbandsbeteiligung war, ist den zu beteiligenden Stellen (Absatz 1 Satz 1) insoweit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) 1Über die Regelungen der Absätze 1 bis 4 hinaus werden Entwürfe allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gleichzeitig mit der Zuleitung an die Ressorts zur frühzeitigen Information übersandt. 2Ausnahmsweise werden die Entwürfe den Spitzenorganisationen erst nach erfolgter Ressortabstimmung zugeleitet, soweit sie für die Bestimmung der politischen Richtlinien oder für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind. 3Aufgrund des frühen Stadiums der Beteiligung ist auf die Vorläufigkeit der Entwürfe hinzuweisen. 4Ebenso ist auf die Vertraulichkeit der zugeleiteten Entwürfe hinzuweisen. 5Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände können innerhalb der den Ressorts eingeräumten Äußerungsfrist schriftlich zum Entwurf Stellung nehmen.


§ 31a GGO – Prüfung der Mittelstandsrelevanz, Clearingstelle

(1) 1Das fachlich zuständige Ministerium prüft bei der Erstellung eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs, ob das Gesetz oder die Verordnung erheblich mittelstandsrelevant ist. 2Wird dies verneint, so ist das Ergebnis in die Kabinettsvorlage aufzunehmen. 3Stellt das Ministerium eine erhebliche Mittelstandsrelevanz fest, so ist der Staatssekretärsbesprechung ( § 10 Abs. 3 ) mit dem Referentenentwurf ein Beschlussvorschlag zur Einleitung eines Clearingverfahrens vorzulegen. 4Das Clearingverfahren dient der Prüfung des Entwurfs auf bürokratische Lasten und wird durch ein Votum und gegebenenfalls Vorschläge zu mittelstandsfreundlicheren Regelungen abgeschlossen.

(2) 1Das Clearingverfahren wird von einer unabhängigen und weisungsfreien Clearingstelle durchgeführt. 2Die Ministerien können die Clearingstelle bitten, sie hinsichtlich der Prüfung der Mittelstandsrelevanz zu beraten. 3Des Weiteren kann die Clearingstelle auf Wunsch der am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Stellen zu sonstigen rechtlichen Fragestellungen, die eine erhebliche Mittelstandsrelevanz haben, beratend tätig werden.

(3) 1Das Clearingverfahren soll den Zeitraum von drei bis sechs Wochen nicht überschreiten. 2Das fachlich zuständige Ministerium kann nach Abstimmung in der Staatssekretärsbesprechung abweichende Zeiträume festlegen.

(4) 1Das Ergebnis des Clearingverfahrens ist in der Kabinettsvorlage ( § 9 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d ) darzustellen; die §§ 22  und  40 bleiben unberührt. 2Abweichungen von den Empfehlungen des Votums sind durch das fachlich zuständige Ministerium in der Kabinettsvorlage unter Angabe der Gründe für die Abweichungen anzuzeigen. 3Die Ergebnisse des Clearingverfahrens werden der Landesregierung und dem Landtag im weiteren Rechtsetzungsverfahren in Form einer empfehlenden, gutachterlichen Stellungnahme zur Verfügung gestellt.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 32 - 37, V. - Zusammenarbeit mit dem Landtag

§ 32 GGO – Teilnahme an Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen und -arbeitskreisen

(1) 1Jedes Ministerium stellt sicher, dass es in den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse zu den seinen Geschäftsbereich berührenden Tagesordnungspunkten vertreten ist. 2Angehörige der Ministerien haben in den Ausschusssitzungen die Auffassung der Landesregierung zu vertreten.

(2) An Sitzungen einer Landtagsfraktion und ihrer Arbeitskreise dürfen Angehörige der Ministerien nur mit Genehmigung der Leitung des Ministeriums teilnehmen.


§ 33 GGO – Kleine Anfragen zur schriftlichen, kurzfristigen schriftlichen oder mündlichen Beantwortung, Große Anfragen

(1) 1Kleine Anfragen zur schriftlichen oder kurzfristigen schriftlichen Beantwortung sowie Große Anfragen leitet die Staatskanzlei dem fachlich zuständigen Ministerium zu. 2Ein Übergang der Federführung auf ein anderes Ministerium ist der Staatskanzlei durch schriftliche Übernahmeerklärung anzuzeigen.

(2) 1Das fachlich zuständige Ministerium beantwortet

  1. 1.

    Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung namens der Landesregierung innerhalb eines Monats und

  2. 2.

    Kleine Anfragen zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung binnen zwei Wochen

jeweils nach Eingang bei der Staatskanzlei. 2Die Staatskanzlei kann sich die Billigung der Antwort vorbehalten. 3Kann die Frist nicht eingehalten werden, so ist der Landtag unverzüglich schriftlich über die Hinderungsgründe zu unterrichten und anzugeben, wann eine Antwort zu erwarten ist; die Staatskanzlei erhält hiervon einen Abdruck.

(3) 1Mündliche Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung. 2Die beabsichtigten Antworten sind der Staatskanzlei spätestens am Tag vor der Fragestunde zuzuleiten. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Bei Großen Anfragen teilt die Staatskanzlei dem Landtag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eingang bei ihr mit, zu welchem Tagungsabschnitt die Landesregierung die Große Anfrage beantworten wird. 2Das zuständige Ministerium legt die geplante Antwort vor dem geplanten Tagungsabschnitt der Landesregierung zur Beschlussfassung vor. 3Große Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung.


§ 34 GGO – Entschließungen, Beschlüsse zu Eingaben

(1) Entschließungen und Beschlüsse des Landtages zu Eingaben, die ein Ersuchen an die Landesregierung enthalten, leitet die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium zur Erledigung zu; § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Das Ministerium leitet den Entwurf einer Antwort der Landesregierung an die Staatskanzlei. 2Hierin wird dargestellt, was auf die Entschließung oder Eingabe hin veranlasst worden ist. 3Kann ein Ministerium den Entwurf nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorlegen, unterrichtet es den Landtag schriftlich über den Sachstand; die Staatskanzlei erhält hiervon einen Abdruck.

(3) Die Staatskanzlei leitet die Antwort der Landesregierung dem Landtag zu.

(4) Werden der Staatskanzlei von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Bemerkungen zu einer Antwort der Landesregierung ( § 40 Abs. 3  und  4 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ) zugeleitet, sind die Absätze 1 bis 3 anzuwenden.


§ 35 GGO – Anträge aus der Mitte des Landtages

1Anträge aus der Mitte des Landtages überprüfen die Ministerien auf ihre Zuständigkeit und darauf, ob etwas zu veranlassen ist, insbesondere, ob seitens der Landesregierung in der Plenarsitzung oder in einer Ausschusssitzung eine Erklärung abzugeben ist. 2Sind Regelungen, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, betroffen, so ist auf Antrag des Landtages oder eines seiner Ausschüsse eine Prüfung entsprechend § 38a durch das fachlich zuständige Ministerium durchzuführen.


§ 36 GGO – Vorlagen an den Landtag

Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten dem Landtag zugeleitet und von dem in der Sache zuständigen Mitglied der Landesregierung vertreten.


§ 36a GGO – Aktenvorlagen an den Landtag

(1) Geht bei der Landesregierung ein Aktenvorlageverlangen gemäß Artikel 24 Abs. 2 oder Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung ein, so bestimmt die Staatskanzlei das federführende Ministerium und gibt den übrigen Ministerien, unabhängig davon, ob deren Akten von dem Verlangen betroffen sind, Gelegenheit zur Anmeldung, ob sie die Aktenvorlage mitzeichnen wollen.

(2) Die Aktenvorlage erfolgt durch das federführende Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei unter Mitzeichnung der Ministerien, die dies gemäß Absatz 1 angemeldet hatten.


§ 37 GGO – Unterrichtung des Landtages

(1) Über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unterrichtet die Landesregierung den Landtag

  1. 1.

    über Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen,

  2. 2.

    soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht,

    1. a)

      über Verordnungsentwürfe,

    2. b)

      über die Mitwirkung im Bundesrat,

    3. c)

      über die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen,

    4. d)

      über die Durchführung von Großvorhaben und

  3. 3.

    über Zustimmungen nach § 6 Abs. 1  und  3 .

(2) Die Unterrichtung erfolgt

  1. 1.

    bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen gleichzeitig mit der Verbandsbeteiligung,

  2. 2.

    bei Entwürfen von Staatsverträgen und sonstigen staatlichen Abkommen, sobald der Verhandlungsstand eine Unterrichtung zulässt,

  3. 3.

    bei der Mitwirkung im Bundesrat, sobald der Stand der Vorbereitungen für die Entscheidung der Landesregierung über das Stimmverhalten eine Unterrichtung zulässt und

  4. 4.

    in den sonstigen Fällen, sobald die Landesregierung über den Gegenstand beschlossen hat.

(3) Zuständig für die Unterrichtung ist die Staatskanzlei; abweichend hiervon erfolgt die Unterrichtung über die Mitwirkung im Bundesrat sowie über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und deren Organen durch das für Bundes- und Europaangelegenheiten zuständige Ministerium.


§§ 38 - 43, D. - Normsetzung, Verkündung

§ 38 GGO – Gesetzesfolgenabschätzung

(1) 1Mit einem Gesetz- oder Verordnungsentwurf erstellt das federführende Ministerium eine Gesetzesfolgenabschätzung. 2Ist eine Gesetzesfolgenabschätzung in einem Einzelfall nicht möglich oder erforderlich, so ist dies zu begründen.

(2) 1Die Gesetzesfolgenabschätzung besteht aus einer Wirksamkeitsprüfung und einer Finanzfolgenabschätzung. 2Die Wirksamkeitsprüfung soll klären,

  1. 1.

    ob eine Regelung durch Rechtsvorschrift notwendig ist,

  2. 2.

    welche Regelungsalternativen es gibt,

  3. 3.

    inwieweit die Regelungsalternativen den beabsichtigten Zweck erreichen,

  4. 4.

    welche Folgen über die Erreichung des Regelungszwecks hinaus zu erwarten sind und

  5. 5.

    wie diese Folgen zu bewerten sind.

3In der Finanzfolgenabschätzung wird dargestellt, welche finanziellen Folgen durch die beabsichtigte Regelung für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.


§ 38a GGO – Verhältnismäßigkeitsprüfung Berufsreglementierungen

1Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, insbesondere nach den Artikeln 5 bis 7 , zu überprüfen. 2Diese Prüfung ist nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 und 4 zu erläutern. 3Die Öffentlichkeit ist nach Artikel 8 der vorgenannten Richtlinie zu beteiligen. 4Hierzu sind die Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in geeigneter Weise zu veröffentlichen.


§ 39 GGO – Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe

(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung werden mit einer Begründung versehen. 2In einem allgemeinen Teil sind darzustellen:

  1. 1.

    Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs,

  2. 2.

    wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung,

  3. 3.

    die Ergebnisse des Klimachecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. a sowie die Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung,

  4. 4.

    Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  5. 5.

    die Auswirkungen auf Familien,

  6. 6.

    die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,

  7. 7.

    die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen des Entwurfs,

  8. 8.

    bei Entwürfen nach § 38a das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung und

  9. 9.

    die Ergebnisse des Digitalchecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. e .

3In einem besonderen Teil sind die einzelnen Regelungen zu begründen.

(2) 1Die Begründung ist nach der Verbandsbeteiligung um deren wesentliche Ergebnisse zu ergänzen. 2Dabei sind im allgemeinen Teil der Begründung die angehörten Verbände und die sonstigen Stellen sowie eine Darstellung und Würdigung allgemeiner, die Einzelvorschriften übergreifender Verbandsforderungen aufzunehmen. 3Das Ergebnis der Verbandsbeteiligung ist für jede Bestimmung im besonderen Teil der Begründung mitzuteilen.

(3) Bei einer Verordnung eines Ministeriums sind die wesentlichen Gründe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mitzuteilen.


§ 40 GGO – Normprüfung, Rechtsvereinfachung

(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe, ausgenommen Entwürfe von Gebühren- und Kostenordnungen, werden von der Staatskanzlei auf ihre Erforderlichkeit, die Norminhalte, die Normgestaltung und die Vollzugseignung (Normprüfung) überprüft und zwar

  1. 1.

    bei einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung vor dem Beschluss der Landesregierung über die Freigabe zur Verbandsbeteiligung oder bei Angelegenheiten von unwesentlicher politischer Bedeutung ( § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ) vor Einleitung der Verbandsbeteiligung und

  2. 2.

    bei einer Verordnung eines Ministeriums nach der Verbandsbeteiligung.

2Inhalt und Verfahren der Normprüfung richten sich nach den von der Staatskanzlei herausgegebenen Hinweisen.

(2) Soll ein Entwurf nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der Verbandsbeteiligung wesentlich geändert werden, so erhält die Staatskanzlei erneut Gelegenheit zur Überprüfung.

(3) Soweit über die Vorschläge der Staatskanzlei kein Einvernehmen erzielt wird, stellt das federführende Ministerium den Streitstand mit den Lösungsvorschlägen

  1. 1.

    im Fall eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung in der Kabinettsvorlage und

  2. 2.

    im Fall der Verordnung eines Ministeriums in einer Vorlage für die Ministerin oder den Minister

dar und nimmt darin einen dafür bestimmten Beitrag der Staatskanzlei auf.

(4) Die Staatskanzlei soll im Zusammenwirken mit den Ministerien Vorschläge zur Vereinfachung geltender Rechtsvorschriften erarbeiten.


§ 41 GGO – Rechtsförmlichkeit

Gesetz- und Verordnungsentwürfe werden von der Staatskanzlei auf ihre Rechtsförmlichkeit überprüft und überarbeitet.


§ 42 GGO – Ausfertigung, Verkündung

(1) Bei einem Gesetz zeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident auf der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ausgefertigten Urschrift die Verkündungsformel.

(2) 1Eine Verordnung der Landesregierung wird unter der Bezeichnung "Die Niedersächsische Landesregierung" von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister ausgefertigt. 2Eine Verordnung eines Ministeriums wird unter der Bezeichnung des Ministeriums von der Ministerin oder dem Minister ausgefertigt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für eine Verordnung von mehreren Ministerien oder von der Landesregierung und einem oder mehreren Ministerien entsprechend.

(3) Urschriften von Gesetzen und Verordnungen werden von der Staatskanzlei erstellt und nach Verkündung vom Niedersächsischen Landesarchiv - Standort Hannover - übernommen.


§ 43 GGO – Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter

(1) Im von der Staatskanzlei herausgegebenen Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt werden verkündet:

  1. 1.

    Gesetze,

  2. 2.

    Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien und

  3. 3.

    Notverordnungen, sofern eine Verkündung möglich ist.

(2) Außerdem werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht:

  1. 1.

    Geschäftsordnungen von Verfassungsorganen,

  2. 2.

    Entscheidungsformeln des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Oberverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung , soweit sie Rechtsvorschriften betreffen, die nach Absatz 1 verkündet worden sind,

  3. 3.

    Entscheidungsformeln des Staatsgerichtshofs nach § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof .

(3) 1Amtliche Bekanntmachungsblätter der Landesregierung und der Ministerien sind:

  1. 1.

    das Niedersächsische Ministerialblatt, herausgegeben von der Staatskanzlei,

  2. 2.

    das Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen, herausgegeben vom Kultusministerium,

  3. 3.

    die Niedersächsische Rechtspflege, herausgegeben vom Justizministerium.

2Die herausgebende Stelle bestimmt die Gegenstände der Veröffentlichung.


§ 44, E. - Schlussbestimmungen

§ 44 GGO – In-Kraft-Treten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.

    die Geschäftsordnung der Landesregierung vom 7. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 45), geändert durch Beschluss vom 6. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 123),

  2. 2.

    die Geschäftsordnung der Ministerien und der Staatskanzlei vom 7. Februar 1995 (Nds. MBl. S. 269), zuletzt geändert durch Beschluss vom 29. Dezember 2000 (Nds. MBl. 2001 S. 6).


Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKAG
Gliederungs-Nr.: 20310010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Allgemeine Vorschriften  
  
Kommunale Abgaben 1
Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben 2
  
Zweiter Teil  
Die einzelnen Abgaben  
  
Steuern 3
Verwaltungsgebühren 4
Benutzungsgebühren 5
Beiträge 6
Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen 6a
Ergänzende Bestimmungen für Beiträge für Verkehrsanlagen 6b
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen 6c
Besondere Wegebeiträge 7
Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse 8
Tourismusbeiträge 9
Gästebeiträge 10
  
Dritter Teil  
Verfahrensvorschriften  
  
Anwendung der Abgabenordnung 11
Beauftragung und Mitteilungspflichten Dritter 12
Abgabenbescheide 13
Öffentliche Bekanntmachung 14
Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung 15
  
Vierter Teil  
Straf- und Bußgeldvorschriften  
  
Abgabenhinterziehung 16
- aufgehoben - 17
Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung 18
Einschränkung von Grundrechten 19
  
Fünfter Teil  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Übergangsvorschrift 20
Aufhebung von Rechtsvorschriften 21
- aufgehoben - 22
Inkrafttreten 23
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121)

Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1.  

    der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41),

    des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191),

    des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130),

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),

    des Artikels 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471),

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279),

    des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) und

    des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48, 119)

bekannt gemacht.


§§ 1 - 2, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NKAG – Kommunale Abgaben

(1) Die Kommunen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Kommunen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.


§ 2 NKAG – Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben

(1) 1Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung soll den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. 3Liegt der Beschlussfassung über Abgabensätze eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten zugrunde, mit der bezüglich einzelner Kostenbestandteile versehentlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, so ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn dadurch die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung um nicht mehr als 5 vom Hundert überschritten wird; daraus folgende Kostenüberdeckungen sind auszugleichen.

(2) 1Satzungen können nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. 2Eine Satzung kann insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. 3Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. 4Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung.

(3) Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten einer neuen Abgabensatzung eine Heranziehung, die aufgrund der bisherigen Abgabensatzung ergangen und nicht unanfechtbar geworden ist, durch eine Heranziehung aufgrund der neuen Abgabensatzung ersetzt, so gilt die neue Heranziehung im Sinne der Verjährungsvorschriften als im Zeitpunkt der früheren Heranziehung vorgenommen.


§§ 3 - 10, Zweiter Teil - Die einzelnen Abgaben

§ 3 NKAG – Steuern

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise können Steuern erheben. 2Die Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig.

(2) 1Vergnügungssteuer kann von Gemeinden, Jagdsteuer von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. 2Von der Jagdsteuer ausgenommen bleibt die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Eigenjagdbezirken des Bundes und des Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Bezirken angegliedert worden sind.

(3) Die Erhebung einer Getränkesteuer sowie einer Schankerlaubnissteuer ist unzulässig.

(4) 1Gemeinden dürfen eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nicht erheben, wenn sie einen Tourismusbeitrag nach § 9 oder einen Gästebeitrag nach § 10 erheben. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zulassen.

(5) 1Die Gemeinden und Landkreise sollen Steuern nur erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. 2Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

(6) 1Durch Satzung kann bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2In der Satzung ist zu bestimmen, wann die Vorauszahlungen fällig werden.


§ 4 NKAG – Verwaltungsgebühren

(1) Die Kommunen erheben im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

(2) Gebühren dürfen nicht erhoben werden für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten

  1. 1.

    zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann,

  2. 2.

    zu denen Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken im Sinne des § 54 der Abgabenordnung Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.

(3) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(4) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) sinngemäß. 2 § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NVwKostG gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander.


§ 5 NKAG – Benutzungsgebühren

(1) 1Die Kommunen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen. 3Die Kommunen können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.

(2) 1Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. 2Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. 3Weichen am Ende des Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so ist die Kostenüberdeckung innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; eine Kostenunterdeckung soll innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. 4Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Kommune, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. 5Bei der Verzinsung des Kapitals bleiben die aus Beiträgen (insbesondere nach § 6 ) und aus Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht, sofern sie der öffentlichen Einrichtung zinslos zur Verfügung stehen. 6Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, so kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer, so kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten (Satz 3) als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. 7Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

(3) 1Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). 2Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. 3Bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze können soziale Gesichtspunkte, auch zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen, berücksichtigt werden. 4Dies gilt nicht für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang und für die Straßenreinigung.

(4) Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.

(5) 1Auf Gebühren können anteilig für einzelne Abschnitte des Abrechnungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. 2Diese sind entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Abrechnungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen. 3Die Satzung kann für wiederkehrende Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen bestimmen, dass die Gebühr zu den Fälligkeitszeitpunkten der Grundsteuer zu entrichten ist.

(6) 1Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. 2Die Satzung kann bei Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen auch die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenpflichtigen bestimmen.

(7) Soweit die Umsätze von Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Kommunen die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.

(8) Wer für grundstücksbezogene Einrichtungen Benutzungsgebühren zu entrichten hat, ist berechtigt, in die Kostenrechnung und in die Gebührenkalkulation Einsicht zu nehmen.

(9) Werden nach Absatz 6 Satz 2 bei Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines sonstigen grundstücksgleichen Rechts zu Gebührenpflichtigen bestimmt, so ruhen die Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück, dem Wohnungs- oder Teileigentum, dem Erbbaurecht oder dem sonstigen grundstücksgleichen Recht des Gebührenpflichtigen.


§ 6 NKAG – Beiträge

(1) 1Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. 2Zum Aufwand rechnen auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Kommune bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Kommune geschuldet werden.

(2) Beiträge können auch für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile einer Einrichtung erhoben werden (Aufwandspaltung).

(3) 1Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 2Die Einheitssätze sind nach den Aufwendungen festzusetzen, die in der Kommune üblicherweise durchschnittlich für vergleichbare Einrichtungen aufgebracht werden müssen. 3Zum Aufwand rechnen auch die vom Personal der Kommune für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen. 4Der Aufwand umfasst auch den Wert, den die von der Kommune für die Einrichtungen bereitgestellten eigenen Grundstücke im Zeitpunkt der Bereitstellung haben. 5Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden; werden Beiträge für Teileinrichtungen erhoben, so ist der hierfür erforderliche Aufwand zugrunde zu legen. 6Der Aufwand, der erforderlich ist, um das Grundstück eines Anschlussnehmers an Versorgungs- und Abwasseranlagen anzuschließen, kann in die Kosten der Einrichtungen einbezogen werden. 7Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben.

(4) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.

(5) 1Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 2Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. 3Wird eine Beitragssatzung für mehrere gleichartige Einrichtungen erlassen und kann der Beitragssatz für die einzelnen Einrichtungen in ihr nicht festgelegt werden, so genügt es, wenn in der Satzung die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird. 4Wenn die Einrichtungen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Kommune selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Beitrages ein dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit oder der Kommune entsprechender Teil des Aufwandes außer Ansatz. 5Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages zu verwenden.

(6) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts.

(7) 1Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. 2Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 3Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden, so kann der Vorausleistende die Vorausleistung zurückverlangen, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. 4Die Rückzahlungsschuld ist ab Erhebung der Vorausleistung für jeden vollen Monat mit 0,5 vom Hundert zu verzinsen. 5Die Satzung kann Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(8) 1Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. 2Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. 3Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. 4Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(9) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Absatzes 8 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Fall des Absatzes 8 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht und im Fall des Absatzes 8 Satz 4 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

(10) Die Vorausleistungs- und Beitragspflichtigen sind berechtigt, die Beitragskalkulation und die Aufwandsermittlung einzusehen.


§ 6a NKAG – Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen

(1) Die Beitragspflicht für eine öffentliche Abwasseranlage entsteht in den Fällen des § 96 Abs. 6 Satz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes , wenn der Nutzungsberechtigte zum Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichtet werden kann oder der Anschluss hergestellt ist.

(2) 1Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so kann der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen so lange gestundet werden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muss. 2Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. 3Ist ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut, so ist der Teil des geschuldeten Beitrages, der auf die Wohnnutzung entfällt, von der Stundung ausgenommen.

(3) 1Der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen kann gestundet werden

  1. 1.

    für bebaute Grundstücke, auf denen ausschließlich der Beitragspflichtige oder seine Angehörigen allein oder in Haushaltsgemeinschaften mit weiteren Personen wohnen, hinsichtlich der Grundstücksteile, die nicht mit Gebäuden bebaut sind und deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre,

  2. 2.

    für nicht mit Gebäuden bebaute Grundstücke, die an Grundstücke nach Nummer 1 angrenzen, wenn und solange sie als Hausgarten oder gebäudebezogene Grün- und Wegefläche

    1. a)

      vom Beitragspflichtigen oder seinen Angehörigen selbst genutzt werden und diese Nutzung keine gewerbliche ist,

    2. b)

      von Dritten unentgeltlich oder gegen ein Entgelt genutzt werden, das weniger als die Hälfte des ortsüblichen Preises beträgt,

soweit und solange die bauliche Nutzung der Grundstücke nach den Nummern 1 und 2 insgesamt erheblich hinter der bei der Beitragsbemessung vorausgesetzten baulichen Nutzbarkeit zurückbleibt. 2Der Beitrag darf nur hinsichtlich des Anteiles gestundet werden, der der Unternutzung entspricht. 3Im Stundungsbescheid sind die Grundstücksteile nach Satz 1 Nr. 1 oder Grundstücke nach Satz 1 Nr. 2 zu bezeichnen, auf die sich die Stundung bezieht. 4Eine Stundung nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn das Maß der Unternutzung im Geltungsbereich der Beitragssatzung üblich ist.

(4) Der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen kann für unbebaute Grundstücke gestundet werden, solange sie zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht veräußert werden können.

(5) 1In den Fällen der Absätze 2 bis 4 soll auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. 2Soll die Stundung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus gewährt werden, so hat der Beitragsschuldner nachzuweisen, dass der Beitragsanspruch durch eine aufschiebend bedingte Sicherungshypothek oder in anderer Weise gemäß § 241 der Abgabenordnung gesichert ist.

(6) Die Befugnis, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung in weiteren Fällen Beiträge zu stunden, bleibt unberührt.


§ 6b NKAG – Ergänzende Bestimmungen für Beiträge für Verkehrsanlagen

(1) 1Für die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen können die Kommunen durch Satzung bestimmen, dass der Bemessung der Beiträge nach Vorteilen nur ein Teil des gemäß § 6 Abs. 3 ermittelten Aufwandes zugrunde gelegt wird. 2Die Kommunen können in der Satzung auch regeln, dass Zuschüsse Dritter abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 5 von dem nach § 6 Abs. 3 ermittelten Aufwand oder dem nach Satz 1 zugrunde gelegten Aufwand abgezogen werden, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat.

(2) Tiefenmäßige Begrenzungen sowie Eckgrundstücksvergünstigungen sind zulässig.

(3) 1Die Kommunen sollen die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig unter Vorlage ihrer Planungen über die beabsichtigte Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme an einer Verkehrsanlage und über das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen informieren. 2Die Kommunen teilen den voraussichtlich Beitragspflichtigen spätestens drei Monate vor Beginn einer beitragsfähigen Maßnahme an einer Verkehrsanlage die vorläufige Aufwandsermittlung für die Maßnahme, die voraussichtliche Höhe ihres künftigen Beitrags sowie die voraussichtliche Höhe ihrer künftigen Vorausleistung, sofern die Kommune eine solche verlangen will, mit.

(4) 1Die Kommune kann auf Antrag zulassen, dass der Beitrag für Verkehrsanlagen in Form einer Rente gezahlt wird. 2Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen. 3Will die Kommune die Zahlung des Beitrages in Form einer Rente zulassen, so stellt sie durch Bescheid fest, dass der Beitrag in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. 4In dem Bescheid sind die Höhe der Jahresleistungen und der Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit zu bestimmen. 5Der jeweilige Restbetrag kann jährlich mit bis zu 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst werden. 6Der Beitragspflichtige kann den jeweiligen Restbetrag jederzeit ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. 7Die Jahresleistungen sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung . 8Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig. 9Die Sätze 1 bis 8 gelten für Vorausleistungen entsprechend. 10Die Befugnis, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung auch in weiteren Fällen Beiträge zu stunden, bleibt unberührt.


§ 6c NKAG – Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

(1) 1Die Gemeinden können zur Deckung des jährlichen Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. 2Beitragspflichtig sind diejenigen Grundstückseigentümer in einem nach Absatz 2 bestimmten Gemeindegebiet, denen die Gesamtheit der Verkehrsanlagen die Zufahrt oder den Zugang zu ihren Grundstücken ermöglicht. 3Für Investitionsaufwand, für den wiederkehrende Beiträge nach Satz 1 erhoben werden, kann ein Beitrag nach § 6 in Verbindung mit § 6b nicht erhoben werden.

(2) 1Die Gemeinde bestimmt durch Satzung unter Beachtung ihrer tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten die Gesamtheit der Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet, die eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für die wiederkehrende Beiträge erhoben werden. 2Ist das gesamte Gemeindegebiet ein zusammenhängendes Gebiet, so kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet eine einzige einheitliche öffentliche Einrichtung bilden.

(3) Der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle des tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwandes der Durchschnitt des im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden jährlichen Investitionsaufwandes zugrunde gelegt werden.

(4) Weicht nach Ablauf eines mehrjährigen Kalkulationszeitraums (Absatz 3) der tatsächliche Investitionsaufwand von dem erwarteten Investitionsaufwand ab, so ist der Beitragssatz nachträglich oder für den folgenden Kalkulationszeitraum so anzupassen, dass Kostenüberdeckungen ausgeglichen und Kostenunterdeckungen abgebaut werden.

(5) 1Bei der Ermittlung des Beitragssatzes bleiben ein dem Vorteil der Allgemeinheit und ein dem Vorteil der Gemeinde entsprechender Anteil des Investitionsaufwandes außer Ansatz. 2Die Anteile nach Satz 1 betragen insgesamt mindestens 20 Prozent des jährlichen Investitionsaufwandes. 3 Die Kommunen können durch Satzung regeln, dass Zuschüsse Dritter von dem nach Absatz 3 zugrunde gelegten jährlichen Investitionsaufwand abgezogen werden, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat. 4Trifft die Kommune keine Regelung nach Satz 3, so gilt § 6 Abs. 5 Satz 5 entsprechend.

(6) 1Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. 2Durch Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitragspflichtige Vorauszahlungen auf den Beitrag zu entrichten hat, den er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 3Durch Satzung ist zu bestimmen, wann die Vorauszahlungen fällig werden.

(7) 1Die Gemeinden können in der Satzung bestimmen, dass Grundstücke, für die in einem bestimmten Zeitraum

  1. 1.

    Erschließungsbeiträge oder Ausbaubeiträge nach dem Baugesetzbuch ( §§ 127 ,  154 BauGB ) erhoben wurden,

  2. 2.

    Beiträge nach § 6 in Verbindung mit § 6b erhoben wurden,

  3. 3.

    Kosten der erstmaligen Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund eines Vertrages zu entgelten waren oder

  4. 4.

    eine Ablösung nach § 6 Abs. 7 Satz 5 erfolgt ist,

bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages nicht berücksichtigt und deren Grundstückseigentümer nicht beitragspflichtig werden. 2Der nach Satz 1 zu bestimmende Zeitraum soll höchstens 20 Jahre seit der Entstehung des Beitragsanspruchs betragen; bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der damaligen Belastung berücksichtigt werden.

(8) 1Werden für eine Verkehrsanlage Beiträge nach § 6 in Verbindung mit § 6b oder Ablösungsentgelte ( § 6 Abs. 7 Satz 5 ) erhoben, nachdem für dieselbe Verkehrsanlage bereits wiederkehrende Beiträge erhoben worden sind, so sind die geleisteten wiederkehrenden Beiträge auf den nächsten nach § 6 in Verbindung mit § 6b zu leistenden Beitrag anzurechnen. 2Durch Satzung ist der Umfang der Anrechnung nach Satz 1 zu bestimmen; dabei ist die voraussichtliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlage nach Durchführung der beitragsfähigen Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6b zu berücksichtigen. 3Wird nach dem Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrages kein neuer Beitrag nach § 6b erhoben werden, so kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass die wiederkehrenden Beiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraums weiter zu entrichten sind; Absatz 4 bleibt unberührt.

(9) Im Übrigen gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 3 und 5 Sätze 1 und 2 , Abs. 7 Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 8 bis 10 entsprechend.


§ 7 NKAG – Besondere Wegebeiträge

1Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden als dies sonst notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Kommune zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. 2Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der Beitragspflichtige verursacht. 3 § 6 Abs. 3 Satz 4 , Abs. 4 , 6  und  7 ist entsprechend anzuwenden.


§ 8 NKAG – Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse

1Die Kommunen können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. 2Dies gilt unabhängig davon, ob der Haus- oder Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. 3Sie können ferner bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. 4Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.


§ 9 NKAG – Tourismusbeiträge

(1) 1Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Tourismus sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, einen Tourismusbeitrag erheben. 2Für die Aufwandsermittlung nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. 3Zu den Kosten, die in die Kalkulation einbezogen werden können, gehören die erforderlichen Kosten, die bei einem Dritten entstehen, weil er Aufgaben nach Satz 1 für die Gemeinde durchführt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gemeinden, die nicht im Sinne des Satzes 1 staatlich anerkannt sind, jedoch für den Tourismus eine besondere Bedeutung haben, weil sich in der Gemeinde

  1. 1.

    herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder

  2. 2.

    besondere Sport- oder Freizeitangebote

befinden und die Gemeinde den Tourismus fördernde Einrichtungen selbst vorhält, selbst betreibt, mitbetreibt oder mitträgt (sonstige Tourismusgemeinden).

(2) 1Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 2Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.

(3) 1Beschließt der Rat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben alle in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen. 2Für Personen und Unternehmen nach Absatz 2 Satz 2 gilt dies, sobald sie in der Gemeinde eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 berechtigten Gemeinden bestimmen durch Satzung die Gebiete, in denen sie einen Tourismusbeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen.

(5) Die Satzung kann die Erhebung von Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des Tourismusbeitrages vorsehen.

(6) 1Der Beitrag kann neben Gebühren nach § 5 und Beiträgen nach § 10 erhoben werden. 2Durch Satzung muss bestimmt werden, zu welchen Teilen der Gesamtaufwand aus den einzelnen Abgabearten gedeckt werden soll. 3Soweit der Beitrag nach Absatz 1 für die Förderung des Tourismus erhoben wird, muss die Satzung einen Kostenanteil der Gemeinde (Anteil der Allgemeinheit) bestimmen, dessen Höhe 10 vom Hundert betragen soll; die Gemeinde kann auf ihren Kostenanteil (Halbsatz 1) diejenigen Kosten anrechnen, die sie nicht gemäß Satz 1 erhebt.

(7) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche natürlichen und hygienischen Bedingungen sowie öffentlichen Einrichtungen für die staatliche Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort vorhanden sein müssen, und das Anerkennungsverfahren zu regeln.

(8) Diese Vorschrift gilt für eine Samtgemeinde entsprechend, wenn eine Mitgliedsgemeinde einen Tourismusbeitrag nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erheben kann und soweit die Aufgabe nach Absatz 1 gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) von Mitgliedsgemeinden auf die Samtgemeinde übertragen wurde.


§ 10 NKAG – Gästebeiträge

(1) 1Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes

  1. 1.

    für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,

  2. 2.

    für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen sowie

  3. 3.

    für die den beitragspflichtigen Personen (Absatz 2) eingeräumte Möglichkeit, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Verkehrsleistungen im Rahmen eines übergemeindlichen Verkehrsverbunds angeboten werden,

einen Gästebeitrag erheben. 2 § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können einen gemeinsamen Gästebeitrag erheben, dessen Ertrag den Gesamtaufwand für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erhebung von Gästebeiträgen durch sonstige Tourismusgemeinden ( § 9 Abs. 1 Satz 4 ) in dem von ihnen bestimmten Erhebungsgebiet (Absatz 3).

(2) 1Beitragspflichtig sind die Personen, die in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben und denen die Möglichkeit

  1. 1.

    zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,

  2. 2.

    zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder

  3. 3.

    zur kostenlosen Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr

geboten wird. 2Der Gästebeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb der von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiete zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. 3Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet ohne Unterkunft zu nehmen aufhalten, sofern der jeweilige Personenkreis mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden kann. 4Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. 5Die Satzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen. 6Die Sätze 1 und 3 gelten in sonstigen Tourismusgemeinden (Absatz 1 Satz 4) für das nach Absatz 3 festgelegte Erhebungsgebiet.

(3) Sonstige Tourismusgemeinden bestimmen durch Satzung die Gebiete, in denen sie einen Gästebeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen (Erhebungsgebiet).

(4) 1Personen, die im Erhebungsgebiet

  1. 1.

    andere Personen beherbergen,

  2. 2.

    anderen Personen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder

  3. 3.

    einen Campingplatz, Standplatz für Wohnwagen oder Wohnmobile, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreiben und dort Plätze anderen Personen zur vorübergehenden Nutzung überlassen,

können durch die Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde diejenigen beitragspflichtigen Personen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die bei ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilen, zu melden. 2Sie können ferner verpflichtet werden, den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; sie haften insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Gästebeitrages. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung gelten auch für Betreiber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf den Gästebeitrag von Personen, die diese Einrichtungen benutzen und weder in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet noch im Erhebungsgebiet einer sonstigen Tourismusgemeinde eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung haben. 4Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung können durch Satzung auferlegt werden

  1. 1.

    Reiseunternehmen, die von den Reiseteilnehmern ein Entgelt erhalten, das den Gästebeitrag enthält, und

  2. 2.

    Reedereien und Betreibern von Fluglinien, die geschäftsmäßig Passagiere in die nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gemeinden oder in das Erhebungsgebiet einer sonstigen Tourismusgemeinde befördern.

5In den Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung, Nutzungsüberlassung oder Beförderung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, können durch die Satzung auch den beauftragten Dritten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung auferlegt werden.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag aufgrund landesrechtlicher Vorschriften von einem anderen Berechtigten erhoben wird.

(6) § 9 Abs. 6  und  8 gilt entsprechend.


§§ 11 - 15, Dritter Teil - Verfahrensvorschriften

§ 11 NKAG – Anwendung der Abgabenordnung

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. 1.

    Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)

    1. a)

      über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2 Abs. 1 und über den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten § 2a Abs. 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass in § 2a Abs. 4 an die Stelle der Worte "des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" die Worte "des Zweiten Teils des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) nach § 23 Abs. 2 NDSG " treten,

    2. b)

      über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 5 Sätze 2, 3 und 5 , §§ 4 , 5 und 6 Abs. 1 und 1b bis 1e und §§ 7 bis 15 ,

    3. c)

      über steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass steuerliche Nebenleistungen die Kosten im Sinne des § 89 sowie Verzögerungsgelder ( § 146 Abs. 2c ), Verspätungszuschläge ( § 152 ), Zuschläge ( § 162 Abs. 4 ), Zinsen ( §§ 233 bis 237 ) und Säumniszuschläge ( § 240 ) sind,

    4. d)

      über die Verarbeitung personenbezogener Daten §§ 29b , 29c und 31c ,

    5. e)

      über das Steuergeheimnis und die Mitteilungspflichten §§ 31 bis 31b ,

    6. f)

      über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32 ,

    7. g)

      über die Rechte der betroffenen Person §§ 32a bis 32f,

    8. h)

      über die Datenschutzaufsicht und den gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32h mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Worte "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes " die Worte "Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 18 NDSG " treten und in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Verweisung "§§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" die Verweisung "§§ 19 bis 22 und 57 NDSG" tritt, § 32i Abs. 1 bis 3 und 6 Nrn. 1 bis 3 , Abs. 7 Nrn. 1 bis 3 , Abs. 8 Nrn. 1 bis 3 , Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Wortes "Finanzrechtsweg" das Wort "Verwaltungsrechtsweg" und jeweils an die Stelle der Verweisung "§ 60 der Finanzgerichtsordnung" die Verweisung "§ 65 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, und § 32j .

  2. 2.

    Aus dem Zweiten Teil (Steuerschuldrecht)

    1. a)

      über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36 ,

    2. b)

      über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50 ,

    3. c)

      über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68 ,

    4. d)

      über die Haftung §§ 69 und 70 , § 71 ohne die Worte "oder eine Steuerhehlerei" und die Worte "und die Zinsen nach § 233 a", §§ 73 bis 75 und 77 .

  3. 3.

    Aus dem Dritten Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

    1. a)

      über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80 , 81 , 82 Abs. 1 und 2 , § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 87a , § 88 Abs. 1 und 2 , §§ 89 bis 93 Abs. 1 bis 6 , §§ 95 , 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 bis 4 , §§ 97 bis 99 , §§ 101 bis 108 , § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 jeweils ohne die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 2" und Abs. 3, §§ 110 , 111 Abs. 1 bis 3 und 5 , §§ 112 bis 115 und 117 Abs. 1 , 2 und 4 ,

    2. b)

      über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 an die Stelle der Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht" die Worte "Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form nach § 87 a" treten; § 126 Abs. 2 und § 132 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt.

  4. 4.

    Aus dem Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung)

    1. a)

      über die Mitwirkungspflichten §§ 140 , 145 bis 147 , 148 und 149 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 jeweils an die Stelle des Wortes "sieben" das Wort "fünf" und in Satz 2 an die Stelle des Wortes "siebten" das Wort "fünften" tritt, § 150 Abs. 1 bis 5 , § 151 , § 152 Abs. 1 und 4 , Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags im Ermessen des Abgabeberechtigten steht, wobei bei der Bemessung des Verspätungszuschlages neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, und mit der weiteren Maßgabe, dass der Verspätungszuschlag 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen darf, Abs. 11 Satz 1 und Abs. 12, § 153 Abs. 1 und 2 ,

    2. b)

      über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155 Abs. 1 bis 3 und 5 , § 156 Abs. 2 Satz 1 , § 157 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 , §§ 158 bis 160 , §§ 162 , 163 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 , §§ 164 , 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 , Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 und Abs. 3 , §§ 166 bis 168 , 170 Abs. 1 bis 3 , § 171 Abs. 1 bis 3a Sätze 1 und 2, Satz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung " die Verweisung "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, § 171 Abs. 4 , 6 bis 10 und 11 bis 15 , §§ 191 , 192 und nur für kommunale Steuern § 193 Abs. 1 ohne die Worte "und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147 a" und Abs. 2 sowie die §§ 194 , 195 Satz 1 , §§ 196 bis 203 .

  5. 5.

    Aus dem Fünften Teil (Erhebungsverfahren)

    1. a)

      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218 , 219 , 221, 222, 224 Abs. 2 und 3 Satz 3 , §§ 225 bis 232 ,

    2. b)

      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233 , 234 Abs. 1  und  2 , § 235 Abs. 1 bis 3 , § 236 Abs. 1  und  2 , Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Angabe "§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, Abs. 5, § 237 Abs. 1  und  2 , Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte "und 3 gelten" das Wort "gilt" tritt, Abs. 5, §§ 238 , 239 Abs. 1 und 2 , § 240 ,

    3. c)

      über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248 .

  6. 6.

    Aus dem Sechsten Teil (Vollstreckung)

    1. a)

      über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2  und  3 , § 254 Abs. 2 ,

    2. b)

      über die Niederschlagung § 261 .

  7. 7.

    Aus dem Achten Teil (Bußgeldvorschriften) § 384a .

(2) § 30 (Steuergeheimnis) gilt mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    1Die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern und Tourismusbeiträge. 2Die bei der Verwaltung dieser Abgaben erlangten Erkenntnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit sie der Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens dienen, das denselben Abgabepflichtigen betrifft.

  2. 2.

    1Bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift der Hundehalter an Schadensbeteiligte gegeben werden, sofern ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Hundehalters an der Geheimhaltung überwiegt. 2Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt wurden. 3Zur Abwehr einer von einem Hund ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfen Namen und Anschrift des Hundehalters sowie die Hunderasse den zuständigen Behörden übermittelt werden. 4Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. 5Zur Sicherung der Besteuerung dürfen bei Erwerb und Veräußerung von Hunden sowie bei An- und Abmeldung den zuständigen Behörden Namen und Anschrift der Betroffenen sowie der Zeitpunkt der Veränderung übermittelt werden. 6Die Betroffenen sind über die Mitteilung zu unterrichten.

  3. 3.

    Die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht.

(3) § 169 (Festsetzungsfrist) gilt mit den Maßgaben, dass

  1. 1.

    die Festsetzung eines Beitrages außer in den Fällen des § 169 Abs. 1 Satz 1 auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Entstehen der Vorteilslage mindestens 20 Jahre zurückliegt,

  2. 2.

    die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt.

(4) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 §§ 1, 2, 8, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 bis 9 und 11, § 10a Abs. 3, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1, 3 bis 6, § 25 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen).

(6) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

  1. 1.

    der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

  2. 2.

    des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",

  3. 3.

    des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".


§ 12 NKAG – Beauftragung und Mitteilungspflichten Dritter

(1) 1Die Kommunen können in der Satzung bestimmen, dass von ihnen Dritte beauftragt werden können, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, die Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie die Abgaben entgegenzunehmen. 2Dies gilt nicht für Steuern und Tourismusbeiträge. 3Der Dritte darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Kommunen geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 4Die Kommunen können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Samtgemeinden, die nach § 98 Abs. 5 NKomVG die Abgaben für ihre Mitgliedsgemeinden veranlagen und erheben.

(2) Die Kommunen können durch Satzung bestimmen, dass Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Abgabepflicht anknüpft, anstelle der Beteiligten gegen Kostenerstattung verpflichtet sind, ihnen die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.


§ 13 NKAG – Abgabenbescheide

(1) Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabepflichtigen betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt kann bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern.

(3) Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.


§ 14 NKAG – Öffentliche Bekanntmachung

1Für diejenigen Abgabenschuldner, bei denen die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag auch für einen künftigen Zeitabschnitt unverändert bleiben, können die Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. 2Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.


§ 15 NKAG – Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung

(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als fünf Euro ist.

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.

(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleich hohe Raten entstehen.


§§ 16 - 19, Vierter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16 NKAG – Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    der Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, oder einer anderen Behörde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

  2. 2.

    die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 370 Abs. 4 , §§ 371  und  376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(4) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385 , 391 , 393 , 395 bis 398  und  407 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


§ 17 NKAG

- aufgehoben -


§ 18 NKAG – Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). 2 § 370 Abs. 4 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

  2. 2.

    den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben, soweit die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder

  3. 3.

    entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 die zur Beurteilung der Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Tourismusbeitrag erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Frist erteilt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3 , §§ 391 , 393 , 396 , 397 , 407  und  411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


§ 19 NKAG – Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


§§ 20 - 23, Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 NKAG – Übergangsvorschrift

1Satzungsregelungen, die den §§ 5 , 9  und  10 dieses Gesetzes in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden. 2 § 6b Abs. 3 findet auf Maßnahmen an Verkehrsanlagen, mit deren Durchführung vor dem 1. Mai 2020 begonnen wird, keine Anwendung.


§ 21 NKAG – Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) 1Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. 2Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben:

  1. 1.

    § 57 der Landgemeinde-Ordnung für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe vom 7. April 1870 (Nds. GVBl. Sb. III S. 53),

  2. 2.

    das preußische Gesetz, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld vom 26. April 1872 (Nds. GVBl. Sb. III S. 46), geändert durch Artikel 79 Nr. 3 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237),

  3. 3.

    die Artikel 51, 52, 54, 55 und 59 der Revidirten Gemeinde-Ordnung für das Herzogthum Oldenburg vom 15. April 1873 (Nds. GVBl. Sb. III S. 44),

  4. 4.

    das preußische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (Nds. GVBl. Sb. III S. 46), geändert durch Artikel 79 Nr. 6 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237),

  5. 5.

    § 13 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend Bauordnung für das Herzogthum Braunschweig vom 13. März 1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 66), geändert durch § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91),

  6. 6.

    das preußische Kreis- und Provinzial-Abgabengesetz vom 23. April 1906 (Nds. GVBl. Sb. III S. 51), geändert durch Artikel 79 Nr. 8 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237),

  7. 7.

    das preußische Gesetz zur Deklarierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152), vom 24. Juli 1906 (Nds. GVBl. Sb. III S. 52),

  8. 8.

    das schaumburg-lippische Gesetz, betr. die Erhebung von Gemeindeabgaben vom 11. April 1918 (Nds. GVBl. Sb. III S. 54),

  9. 9.

    die Kreisordnung für den Freistaat Schaumburg-Lippe vom 23. Januar 1923 (Nds. GVBl. Sb. II S. 113),

  10. 10.

    das preußische Gesetz zur Ergänzung der Abgabengesetze vom 31. Juli 1923 (Nds. GVBl. Sb. II S. 119),

  11. 11.

    das braunschweigische Gemeindeabgabengesetz vom 5. November 1923 (Nds. GVBl. Sb. II S. 120),

  12. 12.

    § 20 und die in dessen Rahmen anzuwendenden §§ 7 bis 10 des braunschweigischen Verwaltungskostengesetzes vom 1. April 1924 (Nds. GVBl. Sb. II S. 70),

  13. 13.

    das Gesetz für den Freistaat Oldenburg, betreffend Erlass, Stundung und Verzinsung von Abgaben und sonstigen Geldleistungen vom 1. August 1925 (Nds. GVBl. Sb. II S. 125),

  14. 14.

    das braunschweigische Gesetz zur Ergänzung der Abgabengesetze vom 4. April 1927 (Nds. GVBl. Sb. II S. 123),

  15. 15.

    die braunschweigische Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ergänzung der Abgabengesetze vom 4. Mai 1927 (Nds. GVBl. Sb. II S. 123),

  16. 16.

    die preußische Änderungsverordnung 1932 vom 8. April 1932 (Nds. GVBl. Sb. II S. 120),

  17. 17.

    das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 (Nds. GVBl. Sb. II S. 118), geändert durch Artikel 12 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237),

  18. 18.

    das Preußische Finanzausgleichsgesetz vom 10. November 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 120),

  19. 19.

    das braunschweigische Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 2. Februar 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 124),

  20. 20.

    die §§ 13, 15, 16, 41 und 43 des Oldenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 30. Juni 1943 (Nds. GVBl. Sb. II S. 125), zuletzt geändert durch Artikel I § 1 Nr. 4 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309),

  21. 21.

    § 16 des Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43),

  22. 22.

    § 32 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Großraumes Hannover vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 235),

  23. 23.

    die §§ 41 und  43 des Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Mai 1954 (Nds. GVBl. Sb. I S. 513), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 11. Februar 1970 (Nds. GVBl. S. 28).

(2) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an deren Stelle.


§ 22 NKAG

- aufgehoben -


§ 23 NKAG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1973 in Kraft.  *)

*)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. Februar 1973 (Nds. GVBl. S. 41). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 5. März 1986 (Nds. GVBl. S. 79), vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) und vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.


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