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§ 82 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

2. – Rechte → c) – Besoldung, Versorgung und andere Leistungen

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 BremBG 1995

(1)

Außer in dem Falle des § 52 Abs. 4 muss der Beamte sich auf die Besoldung zwei Drittel seines Arbeitseinkommens anrechnen lassen,

  1. 1.
    wenn ihm die Besoldung während der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes (§ 80 der Verwaltungsgerichtsordnung) zu gewähren ist und
  2. 2.
    wenn die Besoldung auf Grund eines Urteils, durch das eine Entlassungsverfügung aufgehoben wird, zu gewähren ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 78 - 95a, 2. - Rechte/§§ 81 - 88, c) - Besoldung, Versorgung und andere Leistungen/