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§ 188 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt XI – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 188 BremBG 1995

(1)

Ist der Dienstherr eines Beamten eine der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstellte Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde in denjenigen Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 182 - 194, Abschnitt XI - Übergangs- und Schlußvorschriften/
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