Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 45 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

§ 45 NBauO – Toiletten und Bäder

(1) 1Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette sowie eine Badewanne oder Dusche haben. 2Für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.

(2) Toilettenräume und Räume mit Badewannen oder Duschen müssen wirksam gelüftet werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 43 - 51, Sechster Teil - Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.