Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 43 - 51, Sechster Teil - Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen/
Dokument
§ 45 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
§ 45 NBauO – Toiletten und Bäder
(1) 1Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette sowie eine Badewanne oder Dusche haben. 2Für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.
(2) Toilettenräume und Räume mit Badewannen oder Duschen müssen wirksam gelüftet werden können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 43 - 51, Sechster Teil - Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4894739,46
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4894739,46
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.