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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG 2004,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 21 - 25, 4. Abschnitt - Sicherungsinstrumente der Landesplanung/
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Art. 23 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Art. 23 BayLplG – Vereinfachtes Raumordnungsverfahren (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).
Vorhaben nach Art. 21 Abs. 1 können in einem vereinfachten Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit überprüft werden, wenn bereits ein Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet ist. Die Beteiligung nach Art. 22 Abs. 4 und die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach Art. 22 Abs. 5 erfolgen durch Heranziehung von für das Raumordnungsverfahren erheblichen Stellungnahmen sowie Äußerungen der Öffentlichkeit, die in dem Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren abgegeben werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG 2004,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 21 - 25, 4. Abschnitt - Sicherungsinstrumente der Landesplanung/
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