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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 44 - 53a, 9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern/
Dokument
§ 44 IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht
9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 44 IfSG – Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 44 - 53a, 9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern/
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