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§ 60 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → DRITTER UNTERABSCHNITT – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 60 PolG – Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) § 59 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

  1. 1.

    öffentliche und nichtöffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

  2. 2.

    zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind, und

  3. 3.

    Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

(2) Die Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6. 8. 2008, S. 1) sind bei der polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/PolG,BW - Polizeigesetz/§§ 1 - 103, ERSTER TEIL - Das Recht der Polizei/§§ 3 - 69, ZWEITER ABSCHNITT - Maßnahmen der Polizei/§§ 27 - 62, DRITTER UNTERABSCHNITT - Einzelmaßnahmen/