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Polizeigesetz (PolG)
ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → DRITTER UNTERABSCHNITT – Einzelmaßnahmen
§ 60 PolG – Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) § 59 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
- 1.
öffentliche und nichtöffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind, und
- 3.
Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.
(2) Die Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6. 8. 2008, S. 1) sind bei der polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/PolG,BW - Polizeigesetz/§§ 1 - 103, ERSTER TEIL - Das Recht der Polizei/§§ 3 - 69, ZWEITER ABSCHNITT - Maßnahmen der Polizei/§§ 27 - 62, DRITTER UNTERABSCHNITT - Einzelmaßnahmen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9674071,61