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§ 4 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SparkG – Auflösung

(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt der Träger nach Anhörung des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes.

(2) Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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