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Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 SparkG – Rechtsnatur

Die Sparkassen, die eine kommunale Gebietskörperschaft, einen Zweckverband oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts als einen Träger haben, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.




§ 1a SparkG

(weggefallen)




§ 2 SparkG – Haftung der Sparkasse, Trägerschaft

(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Träger der Städtischen Sparkasse Bremerhaven ist die Stadtgemeinde Bremerhaven.

(4) Außer kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden können auch Stiftungen des öffentlichen Rechts und Mitglieder der Sparkassenorganisation Träger von Sparkassen sein.

(5) Die Stadtgemeinde Bremerhaven kann die Trägerschaft an der Städtischen Sparkasse Bremerhaven nur auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts übertragen. Die Stadtgemeinde Bremerhaven haftet im Falle einer vor Ablauf des 18. Juli 2005 stattfindenden Übertragung der Trägerschaft entsprechend § 26a.

(6) Ist nach § 3a Stammkapital gebildet worden, kann die Trägerschaft nur zusammen mit der vollständigen Übertragung des Stammkapitals übertragen werden. Wird nur ein Teil des Stammkapitals übertragen, tritt der Erwerber als weiterer Träger neben den Veräußerer.

(7) § 26a gilt nur für Träger, die vor Ablauf des 18. Juli 2005 zugleich Gewährträger einer Sparkasse sind.




§ 3 SparkG – Aufgaben

(1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, vorrangig in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen.

(2) Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markt- und Wettbewerbserfordernisse.

(3) Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen.




§ 3a SparkG – Stammkapital

Der Verwaltungsrat einer Sparkasse kann mit Zustimmung ihres Trägers beschließen, dass Stammkapital durch Einlagen oder durch Umwandlung von Rücklagen gebildet wird. Das Stammkapital kann auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts übertragen werden. Wenn Träger der Sparkasse eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist, können bis zu 49,9 v.H. des Stammkapitals auf Mitglieder der Sparkassenorganisation übertragen werden.




§ 3b SparkG – Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

(1) Die Umwandlung einer Sparkasse, die eine Stiftung des öffentlichen Rechts als einen Träger hat, in eine Aktiengesellschaft ist zulässig. Die Umwandlung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Als Gründer gilt der Träger. Er erhält die Aktien. Mehrere Träger erhalten die Aktien entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital. Es dürfen nur vinkulierte Namesaktien ausgegeben werden. Mit der Umwandlung der Sparkasse erlischt die Trägerschaft.

(3) Die Satzung der Aktiengesellschaft hat die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 sicherzustellen. Kapitalbeteiligungen anderer Anteilseigner als einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind auf 49,9 v.H. des Grundkapitals zu begrenzen. Aktien dürfen nur auf Mitglieder der Sparkassenorganisation oder auf Bürger der Stadtgemeinde, in der die Sparkasse ihren Sitz hat, oder auf Kunden der Sparkasse übertragen werden. Die Satzung wird durch den Träger festgestellt.

(4) Der Personalrat der Sparkasse bleibt übergangsweise bestehen. Er gilt vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung als Betriebsrat und hat die Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Er ist verpflichtet, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen. Das Übergangsmandat des Personalrats endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden der Umwandlung.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Sparkassen auch nach deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft Anwendung, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht.




§ 3c SparkG – Verschmelzung

Die Verschmelzung einer Sparkasse mit einer anderen Sparkasse, die ihren Sitz auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben kann, ist zulässig. Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.




§ 4 SparkG – Auflösung

(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt der Träger nach Anhörung des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes.

(2) Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.




§ 5 SparkG – Sparkassenverordnung

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Sparkassen insbesondere zur Beschränkung des Geschäftsrisikos und zur Gewährleistung des Regionalprinzips bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen.




§ 6 SparkG – Satzung

(1) Die Satzung der Sparkasse regelt nach Maßgabe des geltenden Rechts die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und Aufgaben der Organe, die Verwaltung und Organisation sowie die Geschäfte der Sparkasse.

(2) Der Erlass und die Änderung der Satzung erfolgen durch den Träger und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.




§ 7 SparkG – Sparkassenzweckverband

(1) Ein Sparkassenzweckverband nach § 1 erfüllt seine Aufgaben als Träger der Sparkasse in der gleichen Weise wie die kommunale Gebietskörperschaft.

(2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Regelungen zu treffen.




§ 8 SparkG – Mitgliedschaft in einem Sparkassen- und Giroverband

Die Sparkassen sollen dem Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband als ordentliche Mitglieder nach dessen Satzung angehören. Sie können sich mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem weiteren Sparkassen- und Giroverband als Mitglied anschließen.




§ 9 SparkG – Organe

Die Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.




§ 10 SparkG – Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.

    dem Präsidenten des Senats, wenn die Stadtgemeinde Bremen oder eine dort ansässige Stiftung des öffentlichen Rechts, dem Oberbürgermeister, wenn die Stadtgemeinde Bremerhaven oder eine dort ansässige Stiftung des öffentlichen Rechts Träger der Sparkasse ist, als Vorsitzendem, der im Falle seiner Verhinderung von seinem jeweiligen Vertreter im Amt vertreten wird,

  2. 2.

    dem für das Finanzwesen zuständigen Mitglied des Verwaltungsorgans des Trägers, das im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter in diesem Amt vertreten wird,

  3. 3.
    1. a)

      drei Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Trägers,

    2. b)

      drei zur Vertretungskörperschaft des Trägers wählbaren, dieser selbst aber nicht angehörenden Bürgern,

  4. 4.

    vier Vertretern der Mitarbeiter.

(2) Nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, muss mindestens ein Mitglied nach Absatz 1 über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

(3) Bei Sparkassen, deren Träger ein Zweckverband ist, werden Vorsitz und Stellvertretung durch die Sparkassensatzung geregelt. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 darf bei einer Zweckverbandssparkasse höchstens doppelt so groß sein.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 werden von der Vertretungskörperschaft des Trägers für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Dabei sind in der Regel die in der Vertretungskörperschaft vertretenen Gruppierungen nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Verwaltungsrates aus.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

(7) Bei Sparkassen, die mehrere Träger haben, wird die Zusammensetzung des Verwaltungsrates durch die Sparkassensatzung geregelt.

(8) Ist allein eine Stiftung des öffentlichen Rechts Träger der Sparkasse, so tritt in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 4 an die Stelle des Trägers der Sparkasse die Stadtgemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat.




§ 11 SparkG – Ausschließungsgründe

(1) Als Mitglied des Verwaltungsrates darf nur gewählt werden, wer ausreichende wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzt und bereit und geeignet ist, die Sparkasse zu fördern und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Es dürfen nicht gewählt werden:

  1. 1.
    hauptamtliche Beamte, Angestellte und Arbeiter des Trägers, mit diesem verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder der Sparkasse, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts Träger der Sparkasse, tritt an die Stelle des Trägers die Stadtgemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat.
  2. 2.
    Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten oder anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln. Das gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute oder solcher privatrechtlicher Kreditinstitute, die unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, so endet damit die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Wird streitig, ob eine der Voraussetzungen vorliegt, so entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates.

(3) Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates dürfen sich nicht gleichzeitig Personen befinden, die untereinander oder mit den Mitgliedern des Vorstandes in dem Verhältnis von Ehegatten oder Personen stehen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind. Wird die Ehe erst im Laufe der Amtsdauer geschlossen oder entsteht die Verwandtschaft oder Schwägerschaft in dieser Zeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden; ist einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes, so scheidet der andere Beteiligte, im Übrigen, wenn eine Einigung nicht zu Stande kommt, der an Lebensalter jüngere Beteiligte aus.

(4) Dem Verwaltungsrat dürfen Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder über deren Vermögen während der letzten zehn Jahre das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist oder die während dieser Zeit die eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben. Tritt ein Tatbestand nach Satz 1 während der Amtsdauer ein, so endet damit die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.




§ 12 SparkG – Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes, bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und erlässt die in der Satzung vorgesehenen Geschäftsanweisungen.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über:

  1. 1.
    Errichtung und Auflösung von Zweigstellen,
  2. 2.
    Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Festlegung der Anstellungsbedingungen, Anstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes,
  3. 3.
    Feststellung des Stellenplanes,
  4. 4.
    Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinns, Entlastung des Vorstandes,
  5. 5.
    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Falle der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
  6. 6.
    über die sonstigen Angelegenheiten, für die seine Zuständigkeit vorgeschrieben ist.




§ 13 SparkG – Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.




§ 14 SparkG – Versagung der Ausführung von Beschlüssen

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der Vorstand sind verpflichtet, Beschlüssen des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, die Ausführung zu versagen.

(2) Die Versagung hat aufschiebende Wirkung. Für den Fall der Versagung ist die Weisung der Aufsichtsbehörde einzuholen.




§ 15 SparkG – Vorstand

(1) Der Vorstand der Sparkasse muss aus mindestens zwei hauptamtlichen Mitgliedern bestehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind Bedienstete der Sparkasse. Sie werden vom Verwaltungsrat bestellt. Der Verwaltungsrat hat die beabsichtigte Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung wegen fehlender fachlicher oder persönlicher Eignung des Bewerbers widersprechen. Der Widerspruch ist zu begründen. In diesem Falle hat die Bestellung zu unterbleiben. Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn die fachliche oder persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist. Die Aufsichtsbehörde kann ein Vorstandsmitglied selbst abberufen, wenn der Verwaltungsrat einer dahin gehenden Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen nachkommt. Im Übrigen werden Vorstandsmitglieder vom Verwaltungsrat und nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde abberufen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf höchstens 5 Jahre angestellt. Verlängerungen um jeweils höchstens 5 Jahre sind zulässig. Die Anstellung erfolgt im Regelfall nicht über das 65. Lebensjahr hinaus.

(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter.

(5) Der Verwaltungsrat bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes, wer die Vorstandsmitglieder vertritt, wenn sie verhindert sind.




§ 16 SparkG – Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt im Rahmen der Rechtsvorschriften, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Geschäftsanweisungen des Verwaltungsrates die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand hat die Rechtsstellung einer Behörde. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen, wird die Sparkasse durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.




§ 17 SparkG – Mitarbeiter

Die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter sind Mitarbeiter der Sparkasse. Sie werden vom Vorstand angestellt; das Nähere regelt die Satzung.




§ 18 SparkG – Verpflichtungserklärungen

(1) Die Form von Erklärungen, durch die die Sparkasse verpflichtet werden soll, regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung.

(2) Die nach Maßgabe der Satzung unterzeichneten und mit dem Siegel oder Stempel der Sparkasse versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.




§ 19 SparkG – Schweigepflicht

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Mitarbeiter der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Die Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen.




§ 20 SparkG – Mitwirkungsverbot

(1) Ein Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstandes darf bei keiner Beratung oder Entscheidung mitwirken oder anwesend sein, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer ihm durch Adoption verbundenen oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Das gilt auch, wenn der Betreffende

  1. a)
    persönlich haftender Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglied, Leiter, Angestellter oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
  2. b)
    in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet der Verwaltungsrat bei seinem Vorsitzenden und seinen Mitgliedern, im Übrigen der Vorsitzende des Verwaltungsrates.




§ 21 SparkG – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 22 SparkG – Jahresabschluss und Entlastung

(1) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Geschäftsbericht mit Lagebericht vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht werden nach den bestehenden Vorschriften durch die Prüfungsstelle des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes geprüft, wenn und solange die Sparkasse diesem als ordentliches Mitglied angehört und dieser die Voraussetzungen des § 22a erfüllt, ansonsten mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen durch einen anderen Abschlussprüfer. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und erteilt dem Vorstand Entlastung. Der Vorstand legt den mit dem Prüfungsvermerk versehenen Abschluss dem Träger und der Aufsichtsbehörde vor.

(2) Spätestens 6 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres sind der Jahresabschluss und der Lagebericht durch Bekanntmachung zu veröffentlichen.




§ 22a SparkG – Anforderungen an die Prüfungsstelle

Die Abschlussprüfung durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes ist daran gebunden, dass in der Satzung oder durch das jeweilige Landesgesetz die folgenden Rechtsverhältnisse geregelt sind:

  1. 1.

    Zur Prüfung der Sparkassen besteht bei dem Verband neben der Geschäftsstelle eine Prüfungsstelle.

  2. 2.

    Die Berufung und Abberufung des Leiters und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Nr. 6.

  3. 3.

    Die Prüfungsstelle ist als Abschlussprüfer zu registrieren. Sie ist an die Berufsgrundsätze und Prüfungsstandards nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden.

  4. 4.

    Die Prüfungsstelle unterzieht sich Qualitätskontrollen nach der Maßgabe der Wirtschaftsprüferordnung. Für den Transparenzbericht der Prüfungsstelle gilt die Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.

  5. 5.

    Die Durchführung der Prüfung erfolgt unabhängig von Weisungen der Organe des Verbandes.

  6. 6.

    Die Prüfungsstelle unterliegt der Aufsicht einer obersten Landesbehörde. Die Aufsicht umfasst Untersuchungen seitens der Aufsichtsbehörde oder seitens von der Aufsichtsbehörde herangezogener Dritter und die Anordnung geeigneter Maßnahmen.




§ 23 SparkG – Jahresüberschuss

(1) Aus dem Jahresüberschuss, der sich bei der Rechnungslegung ergibt, wird eine Sicherheitsrücklage gebildet.

(2) Bei der Feststellung des Jahresabschlusses kann der Jahresüberschuss mit Wirkung für den Bilanzstichtag bis zur Hälfte der Sicherheitsrücklage zugeführt werden.

(3) Die Sparkasse kann von dem ausgewiesenen Bilanzgewinn an den Träger abführen:

  1. 1.
    1/10, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 10 v.H.,
  2. 2.
    1/4, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 12,5 v.H.,
  3. 3.
    1/2, wenn die Sicherheitsrücklage 15 v.H. oder mehr

der risikogewichteten Aktiva nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) beträgt.

Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und der risikogewichtigen Aktiva nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) am Bilanzstichtag. Hat die Sparkasse mehrere Träger, ist für die Quote der Gewinnabführung unter den Trägern das Verhältnis ihrer Beteiligungen untereinander maßgeblich.

(4) Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, wenn der Träger eine kommunale Gebietskörperschaft, ein Zweckverband oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist.




§ 24 SparkG – Aufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassen unterliegen der staatlichen Aufsicht.

(2) Die Aufsicht wird durch die Senatorin für Finanzen als Aufsichtsbehörde ausgeübt.

(3 ) Die Senatorin für Finanzen überwacht die der Prüfungsstelle des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes nach § 22a obliegenden Pflichten, wenn und solange diese die Abschlussprüfung einer Sparkasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt. Sie kann hierzu Untersuchungen durchführen, auch externe Stellen auf Kosten des Sparkassen- und Giroverbandes heranziehen und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält sie konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen von der Sparkasse verlangen, einen anderen Abschlussprüfer zu beauftragen. Die Senatorin für Finanzen veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht zur Überwachung der Prüfungsstelle.

(4 ) Die Aufsicht nach Absatz 3 wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.

(5 ) Die Kosten der Prüfungsstellenaufsicht trägt der Hanseatische Sparkassen- und Giroverband.




§ 25 SparkG – Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, dass die Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse dem geltenden Recht entsprechen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäftsvorgänge prüfen sowie Bericht und Akten einsehen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die rechtswidrig sind, beanstanden und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse und Anordnungen dürfen nicht vollzogen werden.

(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr nach dem geltenden Recht obliegenden Pflichten nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen.




§ 26 SparkG – Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Verwaltungsvereinbarung mit der zuständigen Stelle die Wahrnehmung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde über die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln zu regeln.




§ 26a SparkG – Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005

(1) Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus geht.

(2) Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald die bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Intsituts nicht befriedigt werden können.

(3) Verpflichtungen der Sparkassen auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Absätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.




§ 27 SparkG – Übergangsregelungen

Die Satzungen der Sparkassen sind bis zum 19. Juli 2005 anzupassen.




§ 28 SparkG – (In-Kraft-Treten)