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§ 10 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremSVG – Innere Ordnung des Betriebsausschusses, Auslagen

(1) Den Vorsitz im Betriebsausschuss führt das zuständige Senatsmitglied. Im Verhinderungsfall wird es durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter im Amt vertreten.

(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung nehmen an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Von dieser Regelung kann der Betriebsausschuss im Einzelfall aus wichtigem Grund abweichen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Der Betriebsausschuss kann mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen eine pauschale Aufwandsentschädigung pro Sitzung (Sitzungsgeld) festlegen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, die Geschäftsordnung der Betriebsausschüsse der Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen durch Rechtsverordnung zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSVG,HB - Bremisches Sondervermögensgesetz/§§ 5 - 33, Teil 2 - Vorschriften für Eigenbetriebe/§§ 5 - 12, Abschnitt 1 - Organisation/