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§ 19 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremSVG – Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan enthält eine Übersicht über die Mittelherkunft und die Mittelverwendung des Wirtschaftsjahres.

(2) Auf der Mittelherkunftsseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt des Rechtsträgers stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Rechtsträgers übereinstimmen.

(3) Auf der Mittelverwendungsseite ist die Mittelverwendung zu veranschlagen und zu erläutern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSVG,HB - Bremisches Sondervermögensgesetz/§§ 5 - 33, Teil 2 - Vorschriften für Eigenbetriebe/§§ 13 - 33, Abschnitt 2 - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling/
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