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§ 37 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LHO – Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Senats; die für die Finanzen zuständige Behörde ist vorher zu hören. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsplans zurückgestellt oder im Wege einer Nachbewilligung oder eines Nachtrags zum Haushaltsplan bereitgestellt werden können. Einer Nachbewilligung oder eines Nachtrags zum Haushaltsplan bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen von der Bürgerschaft festzusetzenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(4) Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 spätestens innerhalb eines Vierteljahres, in den Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich einzuholen.

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(6) Der Senat kann durch Haushaltsbeschluss ermächtigt werden, zur Erfüllung bestehender Ausgaben als Vorgriffe zu leisten, die auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen sind. Die Höhe der Vorgriffsermächtigung ist im Haushaltsbeschluss festzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, TEIL III - Ausführung des Haushaltsplans/