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§ 113 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt VIII – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 SDO

(1) In den Fällen des § 88 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes und der §§ 60 und 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. § 19 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat; er ist zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Gericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor.

(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Das Gericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen die Entscheidung des Disziplinargerichts oder ist in den Fällen des § 88 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes und § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes das förmliche Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkammer anhängig, ist das Verfahren nach Absatz 1 mit dem Disziplinarverfahren zu verbinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDO,SL - DisziplinarO/§§ 113 - 116, Abschnitt VIII - Verfahren in besonderen Fällen/