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Art. 91 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Landesrecht Bayern

VII. Abschnitt – Opferschutz

Titel: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 91 PAG – Opferschutzmaßnahmen

(1) 1Für eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei der davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann, dürfen auf Anordnung der in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 genannten Personen Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität hergestellt, vorübergehend verändert und die entsprechend geänderten Daten verarbeitet werden, wenn

  1. 1.

    dies zu ihrem Schutz vor einer Gefahr für ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und

  2. 2.

    die Person für diese Schutzmaßnahme geeignet ist.

2Die zu schützende Person darf unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.

(2) Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Abs. 1 auch auf Angehörige einer in Abs. 1 genannten Person oder ihr sonst nahe stehende Personen erstreckt werden.

(3) Art. 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 findet auf die mit dem Schutz betrauten Polizeibeamten Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 91 - 92, VII. Abschnitt - Opferschutz/
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