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Art. 8 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8 PAG – Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen

(1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.

(2) 1Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. 2Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

(4) Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 1 - 10, I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/