Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 32 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 32 FAG M-V – Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen und der Finanzausgleichsumlage

(1) Die Zuweisungen aus der Finanzausgleichsmasse nach § 14 mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f, die Übergangszuweisungen an kreisangehörige zentrale Orte nach § 24, die Finanzausgleichsumlage nach § 29 sowie die Kreisumlagegrundlagen nach § 30 werden durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern errechnet und durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium festgesetzt. Falls Leistungen nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werden können, sind Abschlagszahlungen zu leisten. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht in diesem Fall nicht. Nach Vorlage der verbindlichen Daten erfolgt eine Verrechnung.

(2) Stellen sich nach der Festsetzung der Zuweisungen nach Absatz 1 bedeutende Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen. Bedeutende Unrichtigkeiten liegen insbesondere vor bei Systemfehlern, die sich auf die gesamte Berechnung auswirken, und auch dann vor, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben das Zehnfache und bei den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben das Fünfundzwanzigfache des jeweiligen Grundbetrages (§ 16 Absatz 3 sowie § 19 Absatz 3) übersteigen.

(3) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Festsetzungen nach Absatz 1 auf der Internetseite des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt zu geben. Die Internetadresse mit den erforderlichen Zugangsdaten wird in dem jeweiligen Auszahlungserlass des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Auszahlungserlass im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen. Die Festsetzungen nach Absatz 1 gelten zwei Wochen nach Veröffentlichung des Auszahlungserlasses im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern als bekannt gegeben.

(4) Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 1 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium erhoben werden.

(5) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist in Einzelfällen aus den Mitteln für Sonderbedarfszuweisungen und Sonderzuweisungen (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) zu decken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 31 - 35, Abschnitt 8 - Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.