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§ 100 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt IV – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → 4. – Entschädigung unschuldig Verurteilter

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 SDO

(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach § 99 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in seiner jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Land verlangen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens beim Minister des Innern geltend gemacht werden. Dessen Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt der Minister des Inneren den Anspruch ab, gelten für die Weiterverfolgung die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDO,SL - DisziplinarO/§§ 89 - 100, Abschnitt IV - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens/§§ 99 - 100, 4. - Entschädigung unschuldig Verurteilter/
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