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§ 101 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt V – Entziehung und Neubewertung des Unterhaltsbeitrages

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 SDO

(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer durch Beschluss einen nach § 69 bewilligten Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltbeitrags unwürdig oder nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.

(2) Auf Antrag des Verurteilten kann die Disziplinarkammer einen nach § 69 bewilligten Unterhaltsbeitrag durch Beschluss im gesetzlichen Rahmen erhöhen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich verschlechtert haben; eine von dem Verurteilten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 vorliegen. § 69 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von dem Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.

(4) Die Disziplinarkammer oder deren Vorsitzender nehmen Beweiserhebungen vor, soweit sie diese für erforderlich halten. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarsenat über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.

(6) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist Beschwerde nach § 71 zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDO,SL - DisziplinarO/§ 101, Abschnitt V - Entziehung und Neubewertung des Unterhaltsbeitrages/