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§ 45 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

5. – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammer

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 SDO

(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er

  1. 1.
    im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird,
  2. 2.
    zu einem Dienstherrn, auf den dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, versetzt wird oder
  3. 3.
    auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt das Erlöschen des Amtes als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, dass der Beamte dem Erlöschen des Beisitzeramtes widersprochen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDO,SL - DisziplinarO/§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren/§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte/§§ 40 - 45, a) - Disziplinarkammer/