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§ 52 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 6. – Untersuchung und Anschuldigungen

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 SDO

(1) Zur Vorbereitung des Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer nach Anhörung eines Sachverständigen auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, dass der Beamte in einer psychiatrischen Krankenanstalt oder einer sonstigen geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, so bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Verteidiger und stellt ihm den Beschluss zu.

(2) Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Unterbringung in der Krankenanstalt darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDO,SL - DisziplinarO/§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren/§§ 47 - 58, 6. - Untersuchung und Anschuldigungen/