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§ 5 JKostG
Bremisches Justizkostengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Justizkostengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,HB
Gliederungs-Nr.: 36-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 JKostG

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben

  1. 1.
  2. 2.
    die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. 3.
    die Dokumentenpauschale für Ablichtungen oder Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.