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§ 1 BB-NMitglOG
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BB-NMitglOG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 BB-NMitglOG – Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2, 3, 27 und 28 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BB-NMitglOG,HB - Bremische Bürgerschaft/Nichtangehörende Mitglieder-Ortsgesetz/
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