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§ 1 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 1 SNG – Ziele und Grundsätze

(1) Natur und Landschaft sind neben ihrem Eigenwert insbesondere als Lebens- und Wirtschaftsgrundlage des Menschen sowie in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wieder herzustellen. Als wesentlicher Teil der Daseinsvorsorge soll der Naturschutz

  1. 1.
    die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. 2.
    die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzbarkeit der Naturgüter,
  3. 3.
    die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. 4.
    die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft, unter anderem als Erholungswert für die Menschen,

nachhaltig sichern.

(2) Der Naturschutz ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 186, 195), in der jeweils geltenden Fassung zu verwirklichen. Weitere Grundsätze sind:

  1. 1.
    Lebensgemeinschaften und Arten, für die das Saarland eine besondere biogeografische Verantwortung trägt, sind zu erhalten. Zum Schutz und zur Entwicklung einer vom Menschen wenig beeinflussten Artenvielfalt sind naturnahe Laubmischwälder, insbesondere im öffentlichen Wald, zu schützen und wieder aufzubauen. Flächen mit ungestörter natürlicher Entwicklung sind zu schaffen.
  2. 2.
    Unbebaute oder unzerschnittene Landschaftsteile sind als Voraussetzung für die natürliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie für die Erholung in der Natur und Landschaft zu erhalten, insbesondere unverlärmte Landschaftsteile sind als Orte der Ruhe besonders zu schützen.
  3. 3.
    Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften und ihre Landschaftsbestandteile sind als identitätsstiftende Elemente für das Heimatempfinden und als Erwerbs- und Lebensraum für Menschen zu erhalten und zu entwickeln. Die traditionelle Sorten- und Rassenvielfalt landwirtschaftlicher Pflanzen- und Nutztierarten ist beispielhaft zu erhalten und zu fördern.
  4. 4.
    Naturschutz ist grundlegender Bestandteil der Heimatpflege. Die Gemeinden tragen besondere Verantwortung für die Heimatpflege auf örtlicher Ebene. Sie haben die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren. Dies soll auch durch die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten und einer aktiven Bürgerbeteiligung geschehen.
  5. 5.
    Der Naturschutz ist als gemeinsame Aufgabe im Bewusstsein der Menschen, insbesondere im Hinblick auf den Eigenwert der Natur, zu fördern. Dies geschieht durch frühzeitigen Informationsaustausch, durch Öffnung von Natur und Landschaft als Lernort für einen nachhaltigen Umgang mit den Naturgütern sowie durch sonstige Maßnahmen der Umweltbildung und -erziehung.
  6. 6.
    Bestandteile der unbelebten Natur (Geotope), die wichtige Zeugnisse der Erdgeschichte sind und Einblick in die Entwicklung der Landschaft und des Klimas geben, sind zu erhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SNG,SL - Saarländisches Naturschutzgesetz/§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/