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§ 29 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Naturschutz als staatliche Aufgabe → Unterabschnitt 3 – Eingriffe in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 29 SNG – Zulassung von Eingriffen

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Befreiung, Anzeige oder sonstigen Entscheidung), so hat die hierfür zuständige Behörde zugleich die zur Durchführung des § 28 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu treffen. Alle übrigen Eingriffe bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde, die auch die gemäß § 28 erforderlichen Entscheidungen trifft. In Verfahren einer obersten Landesbehörde und in bergrechtlichen Verfahren ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(2) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch eine Behörde, denen keine Entscheidung gemäß Absatz 1 vorausgeht, sind die §§ 27, 28, 29 Abs. 3 bis 10 anzuwenden. Das Benehmen ist bei einem Eingriff durch eine oberste Landesbehörde mit der obersten Naturschutzbehörde und im Übrigen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

(3) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das gemäß § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224, 1227), in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen gemäß § 28 getroffen werden, den Anforderungen dieser Gesetze entsprechen.

(4) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 2 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Naturschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Fehlende Unterlagen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags angefordert werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags unverzüglich schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist.

(5) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde in Text und Karte oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere:

  1. 1.

    die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftsbildlichen Gegebenheiten vor Beginn des Eingriffs unter besonderer Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach § 1,

  2. 2.

    die Prüfung der Vermeidbarkeit des Eingriffs,

  3. 3.

    die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs,

  4. 4.

    die Darstellung der Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,

  5. 5.

    die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Bei anderen Eingriffen kann die zuständige Behörde einen landschaftspflegerischen Begleitplan verlangen, soweit es wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs erforderlich ist.

(6) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 2 ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und enthält die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu deren langfristiger Sicherstellung. Soweit ein Eingriff in zeitlich und räumlich getrennten oder trennbaren Abschnitten durchgeführt wird, sollen Regelungen zur zeitlichen und räumlichen Abfolge der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Teilabschnitte (Zug-um-Zug-Auflagen) getroffen werden.

(7) Zur Gewährleistung der Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden; §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. Anstelle der Sicherheitsleistung kann die Zulassung gemäß Absatz 1 von der vorherigen Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen abhängig gemacht werden.

(8) Soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, erlischt die behördliche Zulassung oder Genehmigung eines Eingriffs, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung wesentlicher Eingriffsmaßnahmen nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Genehmigung. Jede Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der zuständigen Behörde, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, jeweils bis zu einem Jahr, längstens jedoch drei Jahre, verlängert werden. Die Frist kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

(9) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder die erforderliche Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 2 vorgenommen oder erlischt eine Zulassung oder Genehmigung gemäß Absatz 8, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs untersagen, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen sowie unter den Voraussetzungen des § 28 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festsetzen, soweit nicht der frühere Zustand wiederhergestellt werden kann. Ist zur Wiederherstellung die Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich, so soll die Naturschutzbehörde die Beseitigung anordnen. Die zuständige Behörde hat die gleichen Befugnisse wie die Bauaufsichtsbehörden.

(10) Die Beendigung eines Eingriffs sowie der Abschluss von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SNG,SL - Saarländisches Naturschutzgesetz/§§ 15 - 35, Abschnitt 3 - Naturschutz als staatliche Aufgabe/§§ 27 - 30, Unterabschnitt 3 - Eingriffe in Natur und Landschaft/