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§ 48 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 48 SNG – Beauftragung Dritter

Die Naturschutzbehörden können Dritte mit der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen

  1. 1.
    auf dem Gebiet des Naturschutzes gemäß § 1 tätig sein,
  2. 2.
    aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen die Gewähr für die sach- und fachkundige Durchführung der Aufgaben bieten und über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,
  3. 3.
    gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 853) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SNG,SL - Saarländisches Naturschutzgesetz/§§ 47 - 54, Abschnitt 6 - Zuständigkeits- und Schlussvorschriften/
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