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§ 38 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Naturschutz als örtliche Aufgabe

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 38 SNG – Örtliche Naturschutzbeauftragte

(1) Die Gemeinden berufen fachlich geeignete Personen auf Gemeindeebene als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. Für jeden Gemeindebezirk kann ein Naturschutzbeauftragter oder eine Naturschutzbeauftragte berufen werden. Die Naturschutzbeauftragten sind Ehrenbeamte gemäß § 6 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782). Bedienstete der vorschlagenden Gemeinde können nicht berufen werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Berufung erfolgt widerruflich. Ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Berufung ist bei anhaltender Untätigkeit des örtlichen Naturschutzbeauftragten zu widerrufen.

(2) Die örtlichen Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die Gemeinde fachlich weisungsfrei in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie sind bei Planungen und Maßnahmen, die den Naturschutz betreffen, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen im Bereich der Gemeinde anzuhören. Sie nehmen ferner die Aufgaben gemäß § 46 Abs. 2 wahr und haben die Befugnisse gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 3.

(3) Die örtlichen Naturschutzbeauftragten unterstehen der Aufsicht der Gemeinden. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die oberste Naturschutzbehörde kann Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses der ehrenamtlichen Hilfskräfte durch Rechtsverordnung regeln. Sie kann ferner Vorschriften über die Eignung, die Aus- und Fortbildung sowie den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen. Die Gemeinden ersetzen den örtlichen Naturschutzbeauftragten die Kosten, die Ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenansatz kann pauschaliert werden. Die oberste Naturschutzbehörde regelt die Höhe des Kostenersatzes durch Rechtsverordnung und erstattet den Gemeinden die für die Tätigkeit der örtlichen Naturschutzbeauftragten ausbezahlten Kosten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SNG,SL - Saarländisches Naturschutzgesetz/§§ 36 - 39, Abschnitt 4 - Naturschutz als örtliche Aufgabe/