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§ 50 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 50 SNG – Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. 1.

    die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

    1. a)

      zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist oder

    2. b)

      zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

  2. 2.

    überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung wird

  1. 1.
    im Falle von Befreiungen von Verboten und Geboten einer Satzung gemäß § 39 Abs. 4 von der Gemeinde, die die Satzung erlassen hat,
  2. 2.
    im Übrigen von der obersten Naturschutzbehörde

erteilt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SNG,SL - Saarländisches Naturschutzgesetz/§§ 47 - 54, Abschnitt 6 - Zuständigkeits- und Schlussvorschriften/
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