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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SNG,SL - Saarländisches Naturschutzgesetz/§§ 47 - 54, Abschnitt 6 - Zuständigkeits- und Schlussvorschriften/
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§ 50 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 6 – Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
§ 50 SNG – Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist oder
- b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- 2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die Befreiung wird
- 1.im Falle von Befreiungen von Verboten und Geboten einer Satzung gemäß § 39 Abs. 4 von der Gemeinde, die die Satzung erlassen hat,
- 2.im Übrigen von der obersten Naturschutzbehörde
erteilt.
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