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§ 75a IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht

14. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IfSG
Gliederungs-Nr.: 2126-13
Normtyp: Gesetz

§ 75a IfSG – Weitere Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr

  1. 1.

    entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder

  2. 2.

    entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich

  1. 1.

    eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation,

  2. 2.

    eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder

  3. 3.

    eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation

zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Zu § 75a: Neugefasst durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906), geändert durch G vom 18. 3. 2022 (BGBl I S. 466).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 73 - 76, 14. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften/