Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 KGG – Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Zweckverbände bilden, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen und Arbeitsgemeinschaften bilden. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Gemeinschaftsarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Erfüllung ausgeschlossen ist.

(2) Das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Angelegenheiten in privatrechtlichen Rechtsformen zu erledigen, bleibt unberührt.




§ 2 KGG – Arten und Mitglieder

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (Freiverband) oder, soweit sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gesetzlich verpflichtet sind (Pflichtaufgaben, staatliche Auftragsangelegenheiten), zu einem solchen zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).

(2) Neben Gemeinden oder Gemeindeverbänden können auch Bund und Länder sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Mitgliedschaft ausschließen oder beschränken.

(3) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können neben einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband Mitglieder des Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.




§ 3 KGG – Rechtsstellung

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. In staatlichen Auftragsangelegenheiten unterliegt der Zweckverband den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden.

(2) Soweit nicht dieses Gesetz und im Rahmen dieses Gesetzes die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die für die Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(3) Der Zweckverband kann in Erfüllung seiner Aufgaben Satzungen erlassen, soweit Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglieder des Zweckverbandes sind, in Erledigung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zum Erlass von Satzungen berechtigt waren, insbesondere über die Festsetzung von Anschluss- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen. Das Recht zur Erhebung von Steuern steht den Zweckverbänden nicht zu.




§ 4 KGG – Übergang der Aufgaben

(1) Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben der am Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gehen nach Maßgabe der Verbandssatzung auf den Zweckverband über.

(2) Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Gemeindeverbände an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat der Zweckverband nach der Verbandssatzung anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Mitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Mitglieder zu den hierfür erforderlichen Rechtshandlungen zu verpflichten.




§ 5 KGG – Verbandssatzung

Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.




§ 6 KGG – Vereinbarung und Inhalt der Verbandssatzung

(1) Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen:

  1. 1.
    die Verbandsmitglieder,
  2. 2.
    die Aufgaben,
  3. 3.
    den Namen und den Sitz,
  4. 4.
    die Verfassung (Organe, Verwaltung und Vertretung),
  5. 5.
    den Maßstab, nach dem die Mitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
  6. 6.
    die Form der öffentlichen Bekanntmachung,
  7. 7.
    die Auseinandersetzung bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Ausscheiden eines Mitglieds,
  8. 8.
    die Angelegenheiten, deren Regelung durch die Verbandssatzung dieses Gesetz ausdrücklich vorschreibt.

(3) Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes regeln, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung ausdrücklich zulässt.




§ 7 KGG – Genehmigung der Verbandssatzung

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hat der Verband nach der Verbandssatzung staatliche Auftragsangelegenheiten zu erfüllen, so bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Fachministeriums. Ist das Land beteiligt, so bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(2) Bedarf die Erfüllung der Aufgabe, die der Zweckverband nach der Verbandssatzung übernehmen soll, einer besonderen Genehmigung, so kann die Verbandssatzung nur genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung erteilt wird.




§ 8 KGG – Bildung des Zweckverbandes

(1) Die Aufsichtsbehörde macht die Verbandssatzung zusammen mit der Genehmigung öffentlich bekannt.

(2) Der Zweckverband ist gebildet am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, falls hierfür nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.




§ 9 KGG – Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen

(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, abschließen; § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligten des Zweckverbandes kann die Aufsichtsbehörde den Ausgleich regeln.




§ 10 KGG – Wichtige Änderungen der Verbandssatzung

(1) Die Änderung der Verbandsaufgaben, der Beitritt, das Ausscheiden und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen, soweit in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass außerdem die Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder erforderlich ist. Der Ausschluss von Verbandsmitgliedern ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

(2) Soll der Zweckverband eine weitere Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen, bedarf es des Antrags dieser Mitglieder; für das Verfahren zur Änderung der Verbandssatzung gilt Absatz 1.

(3) Im Übrigen finden auf die Änderungen der Verbandssatzung nach Absatz 1 und die Auflösung des Zweckverbandes die Vorschriften der §§ 7 und 8 entsprechend Anwendung; dies gilt auch bei Änderung des Maßstabes, nach dem die Mitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, die sie öffentlich bekannt macht.




§ 11 KGG – Wegfall von Mitgliedern

(1) Werden Gemeinden oder Gemeindeverbände aufgelöst und in eine andere oder mehrere andere kommunale Gebietskörperschaften eingegliedert, so treten diese Gebietskörperschaften in die Rechtsstellung des eingegliederten Mitgliedes des Zweckverbandes.

(2) Der Zweckverband kann innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Änderung die neu eintretende Gebietskörperschaft ausschließen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. In gleicher Weise kann die Gebietskörperschaft ihr Ausscheiden aus dem Verband verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Mitglieder des Zweckverbandes.




§ 12 KGG – Pflichtverband

(1) Ist die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung von einzelnen Pflichtaufgaben oder von einzelnen staatlichen Auftragsangelegenheiten aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden unter Darlegung der Gründe eine angemessene Frist zur Vereinbarung einer Verbandssatzung setzen.

(2) Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Vereinbarung über die Verbandssatzung nicht zu Stande, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung festsetzen und den Zweckverband bilden. Die Vorschriften der §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.

(3) Hält die Aufsichtsbehörde einen Ausgleich für erforderlich, so kann sie diesen selbst regeln, sofern alle Beteiligten dies beantragen oder sich nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist über den Ausgleich einigen.

(4) Entfallen die für die Bildung des Pflichtverbandes maßgebenden Gründe, ist er aufzulösen, wenn nicht alle Mitglieder innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist schriftlich erklären, dass der Verband als Freiverband weiter bestehen soll. Entfallen die für die Bildung des Pflichtverbandes maßgebenden Gründe für einzelne Mitglieder, so können diese auf ihren Antrag mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus dem Pflichtverband ausscheiden. Die Aufsichtsbehörde macht die Auflösung des Zweckverbandes und das Ausscheiden von Mitgliedern öffentlich bekannt.




§ 13 KGG – Organe

(1) Organe des Zweckverbandes sind, soweit die Verbandssatzung nicht ein weiteres Organ vorsieht, die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder. Jedes Mitglied entsendet wenigstens eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass für jedes Mitglied des Verbandes eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird. Sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts Mitglieder des Zweckverbandes, so dürfen ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen; dies gilt nicht für juristische Personen des Privatrechts, die sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden.

(3) Auf die Vertretung der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Organen des Zweckverbandes finden die Vorschriften des Gemeinderechts über die Vertretung der Gemeinden in Organen wirtschaftlicher Unternehmen entsprechende Anwendung.

(4) Die Organe und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auf sie finden die Vorschriften des Gemeinderechts für ehrenamtliche Tätigkeit entsprechende Anwendung.

(5) Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Zweckverbands ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll oder durch die der Zweckverband auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsvorsteherin oder vom Verbandsvorsteher oder der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind. Im Übrigen gilt § 62 Abs. 2 und 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend.

(6) Bei Zweckverbänden, die nicht überwiegend hoheitliche Aufgaben erfüllen, kann die Verbandssatzung an Stelle der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers einen Verbandsvorstand, der aus mehreren Personen besteht, vorsehen. Die Verbandssatzung trifft die näheren Bestimmungen über die Führung der Verwaltungsgeschäfte und die gesetzliche Vertretung.




§ 13a KGG – Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung

(1) Die Stimmen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden einheitlich durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter abgegeben, soweit eine Weisung vorliegt; dies gilt auch, wenn ein Verbandsmitglied mehrere Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung entsandt hat. Weisungen hat das jeweilige Verbandsmitglied dem Zweckverband vor den Sitzungen anzuzeigen.

(2) Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, soweit eine Weisung vorliegt.

(3) Werden die Stimmen eines Verbandsmitgliedes entgegen der erteilten Weisung abgegeben, ist der Beschluss unwirksam, die Wahl ungültig; etwas anderes gilt nur, wenn das Verbandsmitglied, dessen Vertreterin oder Vertreter weisungswidrig gehandelt hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Abstimmung die Stimmabgabe genehmigt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als bestellte oder gewählte Vertreterin oder bestellter oder gewählter Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 114 Abs. 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes erteilten Weisung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Mitgliedern des Gemeinderats die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, bei Mitgliedern des Kreistages die Landrätin oder der Landrat und bei Mitgliedern der Regionalversammlung die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor. § 26 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Erfüllt der Zweckverband eine Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder, kann die Verbandsversammlung bestimmen, dass diese Verbandsmitglieder insoweit gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für sie von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen können. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl gefasst wurde.




§ 14 KGG – Verwaltung

Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen (Dienstherrenfähigkeit). Er darf Beamtinnen, Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur einstellen, wenn dies die Verbandssatzung vorsieht.




§ 15 KGG – Wirtschaftsführung

(1) Auf die Wirtschaftsführung der Zweckverbände finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sowie § 189a Absatz 2 bis 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass der Zweckverband unter vollständiger oder teilweiser Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen geführt wird. Die Verbandssatzung kann ferner bestimmen, dass die Aufgaben des Werksausschusses von der Verbandsversammlung oder einem anderen Organ des Zweckverbandes wahrgenommen werden.




§ 16 KGG – Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen, zur Deckung des Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage. In den Haushaltsjahren 2016 bis 2024 sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen anzusetzen.

(2) Die Umlage soll grundsätzlich nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Mitglieder aus der Erfüllung der Verbandsaufgabe haben. Die Verbandssatzung kann einen anderen Maßstab festlegen; sie kann ferner, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Umlagepflicht einzelner Mitglieder beschränken oder ganz ausschließen.




§ 17 KGG – Inhalt der Vereinbarung

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände können vereinbaren, dass einer der Beteiligten Einzelaufgaben der anderen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die anderen Beteiligten durchzuführen.

(2) In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung für die durch die Übernahme oder die Durchführung der Aufgabe entstehenden Kosten vorgesehen werden.

(3) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet oder beträgt die Frist mehr als zehn Jahre, so muss die Vereinbarung den Beteiligten Kündigungsrechte einräumen.




§ 18 KGG – Wirksamwerden der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, abzuschließen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn einer der Beteiligten Einzelaufgaben der anderen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt. Eine Vereinbarung, die einen der Beteiligten verpflichtet, solche Aufgaben für die anderen Beteiligten durchzuführen, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten für die öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend. Die Aufsichtsbehörde macht die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bekannt; soweit die Vereinbarung genehmigungsbedürftig ist, gilt das auch für die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Vereinbarung wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und für die Beendigung der Vereinbarung entsprechend.




§ 19 KGG – Übergang von Rechten und Pflichten

In der Vereinbarung kann die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben verpflichtete Körperschaft ermächtigt werden, die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln. Im Geltungsbereich der Satzung kann die Körperschaft alle zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern ist hiervon ausgenommen.




§ 20 KGG – Pflichtvereinbarung

(1) Ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Erfüllung einzelner Pflichtaufgaben oder einzelner staatlicher Auftragsangelegenheiten aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung setzen. Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Vereinbarung nicht zu Stande, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Vereinbarung festsetzen. Die Aufsichtsbehörde macht die Pflichtvereinbarung öffentlich bekannt.

(2) Entfallen die für die Pflichtvereinbarung maßgebenden Gründe für alle oder einzelne Beteiligte, so gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.

(3) Im übrigen finden auf die Pflichtvereinbarung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 entsprechende Anwendung.




§ 21 KGG – Wesen und Aufgabe

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können sich beteiligen.

(2) Nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung beraten die Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft die Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen, um die Tätigkeiten der Beteiligten im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erfüllung der einzelnen Aufgaben aufeinander abzustimmen.

(3) Der Übergang von Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Arbeitsgemeinschaft ist ausgeschlossen.




§ 22 KGG – Aufsicht

(1) Für die Aufsicht über die Zweckverbände gelten die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die Kommunalaufsicht entsprechend.

(2) Aufsichtsbehörde der Zweckverbände ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Landesverwaltungsamt.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(4) Die Aufsicht über die den Zweckverbänden übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten richtet sich nach den hierfür ergangenen Gesetzen.

(5) Zuständig für die Genehmigung des Abschlusses, der Änderung und der Beendigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie für die Festsetzung, Änderung und Aufhebung der Pflichtregelung und deren Kündigung durch einen Beteiligten ist die in Absatz 2 bestimmte Behörde.




§ 23 KGG – Bestehende Zweckverbände

Bestehende Zweckverbände haben ihre Verbandssatzung innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu dieser Satzungsänderung ist das bisherige Rechts anzuwenden; die Satzungsänderung erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.




§ 24 KGG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 979), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Mai 1965 (Amtsbl. S. 441) außer Kraft.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften auf das Zweckverbandsgesetz Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.