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Art. 20 BayAbfG
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Abfallbeseitigungsanlagen → Abschnitt II – Beseitigung und Stilllegung von Deponien

Titel: Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-2-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayAbfG – Baueinstellung, Beseitigungsanordnung, Betriebsuntersagung

Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen oder den Betrieb untersagen. Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbfG,BY - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz/Art. 14 - 22, Vierter Teil - Abfallbeseitigungsanlagen/Art. 20 - 22, Abschnitt II - Beseitigung und Stilllegung von Deponien/