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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbfG,BY - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz/Art. 29, Siebter Teil - Ordnungswidrigkeiten/
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Art. 29 BayAbfG
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Landesrecht Bayern
Siebter Teil – Ordnungswidrigkeiten
Art. 29 BayAbfG – Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Geldbuße mit mindestens gleicher Höhe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
sich entgegen Art. 10 Abs. 1 nicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH bedient,
- 2.
entgegen den Verboten des Art. 14 Abs. 1 oder 3 Veränderungen vornimmt oder
- 3.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 20 Satz 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Art. 31 Abs. 2 zuwiderhandelt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbfG,BY - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz/Art. 29, Siebter Teil - Ordnungswidrigkeiten/
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