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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGKrW-/AbfG,HB - Ausführungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz/§§ 3 - 9, Abschnitt 2 - Öffentliche Entsorgung/
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§ 5 BremAGKrW-/AbfG
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Öffentliche Entsorgung
§ 5 BremAGKrW-/AbfG – Abfallberatungspflicht
Die Stadtgemeinden wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGKrW-/AbfG,HB - Ausführungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz/§§ 3 - 9, Abschnitt 2 - Öffentliche Entsorgung/
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