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§ 15 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Gemeingebrauch und Sondernutzung,Duldungspflichten der Eigentümer

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 BerlStrG – Unerlaubte Eingriffe

(1) Wer eine öffentliche Straße beschädigt hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Bezirksamt zu melden. Der Schaden wird vorn Träger der Straßenbaulast beseitigt. Die Aufwendungen dafür sind von dem Verursacher des Schadens zu erstatten. Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Für unerlaubte Veränderungen oder Aufgrabungen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Der Anlieger an einer öffentlichen Straße ist verpflichtet, Störungen, die von seinem Grundstück auf den öffentlichen Straßenraum ausgehen, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der Anlieger seiner Beseitigungspflicht nicht nach, so gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlStrG,BE - Straßengesetz/§§ 10 - 17, Abschnitt IV - Gemeingebrauch und Sondernutzung,Duldungspflichten der Eigentümer/