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§ 22a BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Planung von Straßen

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 22a BerlStrG – Verfahren bei Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Bei der Planaufstellung sind die frühzeitige Beteiligung und das Benehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung sicherzustellen.

(2) Vor Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens sind die Grundsätze der Planung bei Vorhaben nach § 22 Absatz 1 Satz 1 dem Abgeordnetenhaus, bei Vorhaben nach § 22 Absatz 1 Satz 2 der zuständigen Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben. Über die Trassenauswahl ist vor Einleitung eines Verfahrens Benehmen mit den betroffenen Bezirken herzustellen.

(3) Bei Maßnahmen nach § 22 Absatz 3 Satz 1 hat der Plan neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU zu umfassen. § 73 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung hat neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen zu enthalten. Wenn die Planfeststellung ausschließlich auf Grund von § 22 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen ist, kann die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung verzichten

(4) Bei der Änderung einer Straße kann von einer förmlichen Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Personen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde soll ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeben.

(5) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(6) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Straßen I. Ordnung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf die Verlängerung begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlStrG,BE - Straßengesetz/§§ 20 - 25, Abschnitt VI - Planung von Straßen/