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§ 17 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Schlussvorschriften

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SenatsG – Übergangsbestimmungen

(1) Für ehemalige Mitglieder des Senats, die vor Ablauf der 13. Wahlperiode aus ihrem Amt ausgeschieden sind, und für die am Beginn der 14. Wahlperiode im Amt befindlichen Mitglieder des Senats sowie für deren Hinterbliebene gelten die §§ 10 bis 15 des Senatsgesetzes in der bisherigen Fassung mit der Maßgabe fort, dass bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die §§ 8 und 15 dieses Gesetzes Anwendung finden. Diese Maßgabe gilt nicht für Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn das ehemalige Mitglied des Senats diese vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgenommen hat.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats, deren Amtsverhältnis über die 13. Wahlperiode hinaus fortbesteht und die nach dem bis dahin geltenden Recht einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Der Berechnung des Ruhegehaltes ist für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Vomhundertsatz zu Grunde zu legen, der nach bisherigem Recht galt.

  2. 2.

    Hat ein Mitglied des Senats nach bisher geltendem Recht bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Ruhegehalt von mindestens 47 vom Hundert seiner Bezüge erworben, steigt dieser abweichend von § 10 Abs. 2 mit jedem Jahr der ruhegehaltsfähigen Amtszeit so lange um eineinhalb vom Hundert, bis er den Vomhundertsatz erreicht, den das Mitglied des Senats unter Berücksichtigung seiner vollen Amtszeit nach diesem Gesetz erworben hätte.

  3. 3.

    War der Anspruch oder die Anwartschaft auf Ruhegehalt nach bisherigem Recht bereits entstanden, gilt dieses hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes fort.

(3) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 30. April 2003 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung eingetreten sind, gilt § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 in der bis zum 30. April 2003 geltenden Fassung fort. § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 nach zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 10 Abs. 4 festgelegten Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt.

(4) Für ehemalige Mitglieder des Senats, die vor dem 28. Juni 2013 aus dem Senat ausgeschieden sind, sowie für deren Hinterbliebene gelten § 10 und § 15 Absatz 3 in der bis zum 28. Juni 2013 geltenden Fassung fort. Für ehemalige Mitglieder des Senats, die nach dem 28. Juni 2013 erneut Mitglied des Senats werden, findet abweichend von Satz 1 das ab dem 28. Juni 2013 geltende Recht Anwendung. Dies gilt auch für die am 28. Juni 2013 im Amt befindlichen Mitglieder des Senats, die erneut in den Senat gewählt werden, sowie für deren Hinterbliebene. Für die Rechtsverhältnisse der am 28. Juni 2013 im Amt befindlichen Mitglieder des Senats, die nicht erneut in den Senat gewählt werden und deren Hinterbliebene ist das Senatsgesetz in der bis zum 28. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SenatsG,HB - Senatsgesetz/§§ 16 - 18, Abschnitt IV - Schlussvorschriften/
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