Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 105 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 SchulG – Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz

(1) Die Stiftung stellt von ihren Erträgen

  1. 1.
    75 v. H. dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3,
  2. 2.
    25 v. H. der Schule als Zuschuss für besondere schulische Zwecke

zur Verfügung. Das fachlich zuständige Ministerium kann für den Zuschuss an die Schule einen Höchstbetrag festsetzen; ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Vomhundertsatz ist dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

(2) Über die Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der Schulausschuss, soweit die Stiftung den Verwendungszweck nicht festgelegt hat; das Eigentum an mit Mitteln der Stiftung erworbenen Gegenständen steht dem Schulträger zu.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 99 - 110, Teil 7 - Schlussbestimmungen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.