Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 99 - 110, Teil 7 - Schlussbestimmungen/
Dokument
§ 109a SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 7 – Schlussbestimmungen
§ 109a SchulG – Experimentierklausel zur Entwicklung eines inklusiven Schulsystems
Die Zielvorstellung eines inklusiven Schulsystems ist in einem längerfristig angelegten Prozess zu verwirklichen, der ein koordiniertes und planvolles Vorgehen erfordert. Dieser Entwicklungsprozess soll auch durch innovative Konzepte, die der Inklusion, Selbstbestimmung und Teilhabe für alle Schülerinnen und Schüler gleichermaßen dienen, vorangetrieben werden. Insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung, der Gestaltung des Übergangs in den Beruf oder bezogen auf die Öffnung von Schulen können das fachlich zuständige Ministerium sowie Schulen, Schulträger und Schulbehörde mit der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums dazu geeignete Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung, Beratung und Unterstützung ermöglichen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 99 - 110, Teil 7 - Schlussbestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311934,117
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311934,117
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.