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§ 109a SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 109a SchulG – Experimentierklausel zur Entwicklung eines inklusiven Schulsystems

Die Zielvorstellung eines inklusiven Schulsystems ist in einem längerfristig angelegten Prozess zu verwirklichen, der ein koordiniertes und planvolles Vorgehen erfordert. Dieser Entwicklungsprozess soll auch durch innovative Konzepte, die der Inklusion, Selbstbestimmung und Teilhabe für alle Schülerinnen und Schüler gleichermaßen dienen, vorangetrieben werden. Insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung, der Gestaltung des Übergangs in den Beruf oder bezogen auf die Öffnung von Schulen können das fachlich zuständige Ministerium sowie Schulen, Schulträger und Schulbehörde mit der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums dazu geeignete Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung, Beratung und Unterstützung ermöglichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 99 - 110, Teil 7 - Schlussbestimmungen/
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