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§ 33a SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 4 – Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 33a SchulG – Errichtung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Verbindungslehrkräfte

(1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher besteht aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern aller Klassen der Schule. Sie wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Versammlung kann an Stelle der Wahl nach Satz 2 aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl nach Satz 2 und 3 der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher leitet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. Sie oder er vertritt allein oder im Fall der Wahl eines Vorstands gemeinsam mit den stellvertretenden Mitgliedern die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher.

(2) An berufsbildenden Schulen, die mehrere Schulformen umfassen, bestehen Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher für die jeweiligen Schulformen; diese wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Vertreterinnen und Vertreter wählen aus ihrer Mitte die Schülersprecherin oder den Schülersprecher; sie können stattdessen auch einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Durch Beschluss der Vorsitzenden der Klassensprecherversammlungen und ihrer Vertreterinnen und Vertreter kann die Wahl nach Satz 2 auf die Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) In Schulzentren und Kooperativen Gesamtschulen können die Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher gemeinsame Arbeitsgruppen für Angelegenheiten, die über den Bereich der einzelnen Schule hinausgehen, bilden.

(4) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher wählt mindestens eine Lehrkraft als Verbindungslehrkraft. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Verbindungslehrkraft berät, unterstützt und fördert die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler. Sie nimmt an den Sitzungen der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher beratend teil.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 23 - 50, Teil 2 - Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern/§§ 31 - 36, Abschnitt 4 - Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen/
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