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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 51 - 67, Teil 3 - Ordnung des Schulbesuchs/§§ 56 - 66, Abschnitt 2 - Pflicht zum Schulbesuch/
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§ 63 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 2 – Pflicht zum Schulbesuch
§ 63 SchulG – Unterbringung in Heimen
Schülerinnen und Schüler können, wenn es für den Besuch einer Förderschule erforderlich ist, mit Zustimmung der Eltern und nach Anhörung des Jugendamtes in Heimen, in teilstationären Einrichtungen oder in Familienpflege untergebracht werden. § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Die Schulbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 51 - 67, Teil 3 - Ordnung des Schulbesuchs/§§ 56 - 66, Abschnitt 2 - Pflicht zum Schulbesuch/
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