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§ 89 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 3 – Kommunale Schulverwaltung

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 SchulG – Außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen

(1) Schulgebäude und Schulanlagen sollen für außerschulische Zwecke bereitgestellt werden, soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist, insbesondere für die freiwillige Hausaufgabenbetreuung, für anerkannte Veranstaltungen der Weiterbildung und Angebote der Jugendhilfe. Über die Bereitstellung entscheidet der Schulträger. Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter mit der Bereitstellung nicht einverstanden, kann die Entscheidung der Schulbehörde herbeigeführt werden.

(2) Die außerschulische Benutzung von Sportanlagen der Schulen regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Richtlinien.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 74 - 93, Abschnitt 2 - Staatliche Schulen/§§ 88 - 90, Unterabschnitt 3 - Kommunale Schulverwaltung/