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Art. 19 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Architektenkammer, Ingenieurekammer-Bau

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BauKaG – Finanzwesen

(1) 1Der Finanzbedarf der Kammern wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht. 2Die Beiträge können insbesondere für einzelne Mitgliedergruppen und nach der Höhe der Einnahmen aus der Berufstätigkeit unterschiedlich bemessen werden. 3In die Stadtplanerliste eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Stadtplanerliste bereits Mitglied einer anderen berufsständischen Kammer sind, sind in der Architektenkammer nicht beitragspflichtig, solange die Mitgliedschaft in der anderen Kammer fortbesteht.

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Kammern sowie Amtshandlungen der Eintragungsausschüsse können die Kammern Gebühren und Auslagen erheben.

(3) 1Die Kammern sind für die Vollstreckung ihrer Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden im Sinn des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 2Sie sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BauKaG,BY - Baukammerngesetz/Art. 12 - 21, Vierter Teil - Architektenkammer, Ingenieurekammer-Bau/
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